Urteil des BGH vom 22.04.2008
BGH (ehefrau, versicherung, stgb, stpo, brandstiftung, verwaltung, strafkammer, gesamtstrafe, versicherungsnehmer, unterzeichnung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 74/08
vom
22. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 30. August 2007 im Strafausspruch auf-
gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revisi-
on, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet,
führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte, der sich in wirtschaftli-
chen Schwierigkeiten befand und bereits die eidesstattliche Versicherung abge-
geben hatte, ein Wohnhaus in Brand, das im Eigentum seiner Ehefrau stand.
Ihm kam es darauf an, seiner Ehefrau, auf deren Namen auch der Vertrag über
die Gebäudeversicherung lief, die Versicherungsleistung zukommen zu lassen,
um damit einen geplanten Umbau des Hauses zu finanzieren. Zu einer Auszah-
lung der Versicherungssumme an die Ehefrau des Angeklagten kam es jedoch
nicht.
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I. Zu den Verfahrensrügen, es liege ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz
2 StPO vor, weil die den Zeugen S. betreffenden Beweisanträge von der
Strafkammer mit einer ungenügenden Begründung abgelehnt worden seien,
bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesan-
walts:
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Die Begründung der Ablehnungsbeschlüsse des Landgerichts enthalten
zwar allenfalls knappe Ausführungen zu der Frage, aus welchen tatsächlichen
Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen ange-
nommen hat. Hierin liegt indes im vorliegenden Fall kein durchgreifender
Rechtsfehler; denn die maßgeblichen Erwägungen des Tatrichters lagen auf
der Hand. Sämtliche unter Beweis gestellten Tatsachen betrafen Umstände, die
für den Anklagevorwurf von derart entfernter Bedeutung waren, dass es hierfür
ausnahmsweise näherer Darlegung nicht bedurfte; vielmehr reichten die knap-
pen Begründungen der angegriffenen Beschlüsse auch mit Blick auf die berech-
tigten Informationsinteressen der Verfahrensbeteiligten aus (vgl. BGHR StPO §
244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14; BGH StV 1994, 635; Herdegen in
KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 58; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 41 a) und
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ermöglichten noch in hinreichender Weise eine rechtliche Überprüfung der Ab-
lehnungsentscheidungen durch den Senat.
II. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Soweit die Revisi-
on ausführt, der Angeklagte habe sich auf der Grundlage der getroffenen Fest-
stellungen nur wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) straf-
bar gemacht, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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1. Die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung
(§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sind auch dann erfüllt, wenn die Brandlegung wie
hier zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung begangen wird
(vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGH NJW 2000, 3581; NStZ-RR 2000, 209; 2004,
366).
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2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Angeklagte
durch die Inbrandsetzung des Hauses einen derartigen Betrug ermöglichen
wollte. Insbesondere war die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung seiner
Ehefrau rechtswidrig, weil diese keinen Anspruch auf Auszahlung der Versiche-
rungssumme hatte; dies war dem Angeklagten nach den Feststellungen be-
wusst.
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a) Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführt. Diese Bestimmung findet hier Anwendung; denn die
Ehefrau des Angeklagten muss sich zurechnen lassen, dass dieser das Wohn-
haus vorsätzlich in Brand setzte, weil der Angeklagte als ihr Repräsentant im
versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. hierzu BGHZ 107, 229; 122,
250; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 61 Rdn. 5, § 6 Rdn. 57 ff.).
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Zwar ist - worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist -
nach der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
(BGH NJW 2007, 2038) in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer ei-
nem Dritten die selbstständige Wahrnehmung seiner für das Versicherungsver-
hältnis relevanten Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Ge-
schäftsbereich überträgt, die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens auf
diesen Bereich beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche aus-
gedehnt werden. Der Versicherungsnehmer braucht sich deshalb namentlich
die vorsätzliche Brandstiftung durch einen Dritten, der nur in die Verwaltung des
Versicherungsvertrages eingebunden ist, nicht mit der Folge zurechnen lassen,
dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wird (vgl. BGH aaO S.
2039). Jedoch belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinrei-
chend, dass der Angeklagte nicht nur bezüglich der versicherungsvertraglichen
Angelegenheiten, sondern auch im Bereich der Gefahrverwaltung als Reprä-
sentant seiner Ehefrau zu gelten hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in
seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Der Angeklagte hatte das Anwesen 1990 in eigenem Namen erworben
(UA S. 4 f.). Er betrieb dort seine Putenmast und war Vermieter für die in dem
Wohnhaus lebenden Personen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür,
dass seine Ehefrau in irgendeiner Weise in die Verwaltung des Wohnhauses
involviert gewesen wäre. So schloss der Angeklagte auch einen Gebäudeversi-
cherungsvertrag mit der LVM in eigenem Namen ab (UA S. 6). Auf Grund der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten musste das Anwesen 1996
zwangsversteigert werden (UA S. 6). Im Jahre 2000 war ihm ein Rückerwerb
wirtschaftlich wieder möglich, wegen der von ihm abgegebenen Versicherung
an Eides statt konnte er jedoch nicht mehr als Vertragspartner für Banken und
Versicherungen auftreten (UA S. 7). Allein aus diesem Grunde wurde das An-
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wesen auf den Namen seiner Ehefrau erworben, wurden Kredite auf ihren Na-
men aufgenommen und der Gebäudeversicherungsvertrag mit der LVM auf sie
umgestellt (UA S. 6 f.). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die Ehefrau
des Angeklagten nach dem Rückerwerb anders als in den Jahren 1990 bis
1996 - abgesehen von den rechtlich erforderlichen Unterschriftsleistungen - ne-
ben dem Angeklagten am Betrieb der Mast oder der Verwaltung des Wohnge-
bäudes beteiligt gewesen wäre. Soweit einzelne Tätigkeiten festgestellt wurden,
z.B. die Regelung der Modalitäten von Auszug und Schlüsselübergabe des e-
hemaligen Mieters K. (UA S. 21 f., 30) wurden diese vom Angeklagten ohne
Beteiligung seiner Ehefrau erledigt. Besonders deutlich wird die Befugniswahr-
nehmung durch den Angeklagten bei der Regelung des Versicherungsfalls mit
dem Vertreter der LVM. Dies übernahm der Angeklagte allein, lediglich zur Un-
terschriftsleistung kam seine Ehefrau hinzu (UA S. 13, 17). So stellen sich auch
insgesamt die von der Revision herausgestellten Aktivitäten der Ehefrau (RB
Rechtsanwalt W. S. 12) nicht als eigenständige Befugniswahrnehmung
dar, sondern als rechtlich zwingend erforderliche Mitwirkungshandlungen, die
nur von ihr als Eigentümerin erledigt werden konnten, etwa die Unterzeichnung
von Kündigungsschreiben, Bauvoranfragen etc. (vgl. UA S. 10 f.)."
Dem stimmt der Senat zu. Die Repräsentantenstellung des Angeklagten
für den Bereich der Gefahrverwaltung des Anwesens wird entgegen der Auffas-
sung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ehefrau des
Angeklagten mit diesem nach dem geplanten Umbau in das Haus ziehen wollte.
Dass sie über diesen ihre private Lebensgestaltung betreffenden persönlichen
Entschluss und die zu seiner Umsetzung rechtlich erforderlichen Mitwirkungs-
handlungen hinaus irgendeinen Einfluss auf die Verwaltung des Objekts nahm,
ist nicht festgestellt. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass die Straf-
kammer aus den dargelegten Umständen sowie den im Übrigen in der Vergan-
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genheit von dem Angeklagten gewählten Firmenkonstruktionen den Schluss
gezogen hat, seine Ehefrau sei als Eigentümerin des Hofes und Versiche-
rungsnehmerin lediglich vorgeschoben gewesen. Der vorliegende Sachverhalt
unterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen, welcher der von der Revi-
sion angeführten Entscheidung BGHR StGB § 265 Abs. 1 Betrugsabsicht 1 zu
Grunde lag.
b) Danach kann dahinstehen, ob die Versicherung - was die getroffenen
Feststellungen nahe legen - auch deshalb von ihrer Leistungspflicht frei gewor-
den ist, weil der Angeklagte bei der Abwicklung des Schadensfalles die Ver-
handlungen mit der Versicherung geführt und dabei arglistig über die Brandur-
sache getäuscht hat (vgl. BGH aaO S. 2039 f.).
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Im Übrigen weist der Senat ergänzend noch darauf hin, dass die von
§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Ermöglichungsabsicht auch dann
gegeben ist, wenn der Täter nur irrig glaubt, die Versicherung sei leistungsfrei
und ihre geplante Inanspruchnahme daher betrügerisch; auch in diesem Fall
läge in der Schadensmeldung bei der Versicherung darüber hinaus ein versuch-
ter Betrug.
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III. Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben.
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1. Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
festgestellt, weil zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht am
21. März 2005 und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 23. März 2007
ein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe. Es hat diese Verzögerung da-
durch kompensiert, dass es zunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen be-
nannt, sodann den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt, niedri-
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gere Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe
gebildet hat.
Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") steht, soweit das Land-
gericht die Einzelstrafen einem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen
entnommen hat, bereits mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung
(vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) nicht in Einklang. Sie entspricht im Übrigen
nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes ge-
gen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW
2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das Vollstre-
ckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt
werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb
- bei Vorliegen der übrigen, nicht von vornherein ausgeschlossenen Vorausset-
zungen des § 57 StGB - früher als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem
Strafvollzug entlassen werden.
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2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege
des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-
ben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.):
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Zunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des
§ 46 StGB und unter Beachtung der gesetzlichen Strafrahmen schuldangemes-
sene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer Acht
lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bil-
den. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er
in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu gebildeten Gesamtstrafe - aus-
spricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er
durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher
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erkannten zu verhängen und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen.
Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil als an sich
verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausge-
wiesenen Strafen nicht übersteigen. Außerdem darf die im Falle vollständiger
Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemessene Gesamtfreiheitsstra-
fe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht höher sein, als die im an-
gefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe. Damit wird sicherge-
stellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von mehr als sechs Jahren und sechs Monaten erkennt, durch die
Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Ergebnis nicht schlechter
steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum bis-
herigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dauern.
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3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kön-
nen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergän-
zende Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, die indes zu den bisheri-
gen nicht in Widerspruch stehen dürfen.
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RiBGH von Lienen
ist erkrankt und daher
an der Unterzeichnung
gehindert.
Becker Pfister Becker
RiBGH Hubert befindet sich
in Urlaub und ist daher an der
Unterzeichnung gehindert.
Becker Schäfer