Urteil des BGH vom 09.10.2002

BGH (berlin, vollstreckung, abgabe, stpo, mitwirkung, stgb, antrag, staatsanwaltschaft, aussetzung, bezirk)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 259/02
2 AR 146/02
vom
9. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: Führungsaufsicht
Az.: 92 Js 599/85 Staatsanwaltschaft Bonn
Az.: 58 VRJs 71/01 Amtsgericht Leverkusen
Az.: 267 AR 19/02 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. Oktober 2002 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendrichter - in Ber-
lin, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. September
2002 zutreffend ausgeführt:
"Die Jugendrichter der Amtsgerichte Leverkusen und Berlin-Tiergarten
streiten darüber, wer zur Überwachung der gemäß § 68f Abs. 1 StGB gesetz-
lich angeordneten Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Ein-
heitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten aus dem Urteil des Ju-
gendschöffengerichts Siegburg vom 24. Oktober 1985 (unter Einbeziehung des
Urteils des Landgerichts Köln vom 8. November 1983) zuständig ist. Das
Amtsgericht Leverkusen, welches nach mehrfachem Wohnsitzwechsel des
Verurteilten zuletzt die Überwachung der Führungsaufsicht mit Beschluß vom
16. Juli 2001 (Bl. 401a) übernommen hatte, übertrug die Überwachung der
Führungsaufsicht mit Beschluß vom 12. April 2002 (Bl. 407) an das Amtsgericht
Berlin-Tiergarten gemäß §§ 462a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO, weil der Verurteilte
seinen ständigen Wohnsitz in Berlin genommen hatte. Das Amtsgericht Berlin-
Tiergarten lehnt die Übernahme der Überwachung der Führungsaufsicht ab,
weil es der Auffassung ist, das früher mit der Sache befaßte Amtsgericht Köln
habe die Überwachung der Führungsaufsicht mit Beschluß vom 12. November
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1992 gemäß § 85 Abs. 6 JGG der Staatsanwaltschaft Köln übertragen
(Bl. 176R).
Diese Auffassung ist unzutreffend; das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat
übersehen, daß die Übertragung nicht durch den von ihm in Bezug genomme-
nen Beschluß erfolgte, sondern durch den Beschluß des Amtsgerichts Köln
vom 17. Juni 1992, ergänzt durch Beschluß vom 18. Januar 1993 (Bl. 168,
181), jedoch beide Übertragungsbeschlüsse wieder aufgehoben wurden (vgl.
Beschluß vom 10. März 1993, Bl. 191).
Indessen kommt es darauf nicht an, denn keines der streitenden Amts-
gerichte - Jugendrichter - ist zur Überwachung der Führungsaufsicht zuständig.
Das ergibt sich aus Folgendem:
Im Jugendstrafrecht ist gemäß § 82 Abs. 1 JGG der Jugendrichter Voll-
streckungsleiter; gemäß § 84 Abs. 1 JGG ist örtlich zuständig grundsätzlich der
erkennende Jugendrichter, im Falle der Vollstreckung von Jugendstrafe der
Jugendrichter, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt liegt (§ 85 Abs. 2 JGG).
Der zunächst zuständige Vollstreckungsleiter kann gemäß § 85 Abs. 5 JGG die
Vollstreckung widerruflich an einen anderen Jugendrichter abgeben. Das ist
hier nach Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe mit Beschluß des
Amtsgerichts Siegburg - Jugendrichter - vom 11. Dezember 1985 (Bl. 13) ge-
schehen. Ob durch diese Vollstreckungsübertragung dem Amtsgericht Köln
auch die Überwachung der - erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach Widerruf
der Strafaussetzung und vollständiger Vollstreckung der Jugendstrafe) - ge-
mäß § 68f Abs. 1 StGB Kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht über-
tragen wurde, mag dahinstehen. Jedenfalls war das Amtsgericht - Jugendrich-
ter - Köln nicht befugt, seinerseits - ohne Mitwirkung des Amtsgerichts Sieg-
burg - die Führungsaufsicht, wie durch Beschluß vom 21. Juni 1994 geschehen
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(Bl. 233), auf das Amtsgericht Mönchengladbach zu übertragen. Das widerrufli-
che Übertragungsrecht des § 85 Abs. 5 JGG steht nur dem ursprünglichen
Vollstreckungsleiter - hier dem Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg -
selbst zu, nicht aber auch dem gemäß § 85 Abs. 5 JGG eingeschalteten Rich-
ter (BGHSt 24, 332; BGH NStZ 1983, 139; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 88;
Brunner/Dölling, 11. Aufl. Rdnr. 18; Eisenberg, 9. Aufl. Rdnr. 13; Die-
mer/Schoreit/Sonnen 3. Aufl. Rdnr. 11, alle zu § 85 JGG). Daraus folgt, daß
auch alle nachfolgenden Abgaben der Überwachung der Führungsaufsicht oh-
ne Mitwirkung des Jugendrichters des Amtsgerichts Siegburg als ursprüngli-
chem Vollstreckungsleiter (Abgabe an das Amtsgericht Darmstadt, Bl. 261; Ab-
gabe an das Amtsgericht Mönchengladbach, Bl. 307; Abgabe an das Amtsge-
richt Köln, Bl. 341; Abgabe an das Amtsgericht Leverkusen, Bl. 398) einer
rechtlichen Grundlage entbehrten.
Da keines der streitbeteiligten Amtsgerichte Leverkusen und Berlin-
Tiergarten für die Überwachung der Führungsaufsicht zuständig ist, ist der An-
trag des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten auf Zuständigkeitsbestimmung durch
den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO zurückzuweisen (BGHSt 26, 164;
BGH NStZ 1995, 218, 201; 1997, 255; 2001, 110)."
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf