Urteil des BGH vom 31.05.2010

BGH (antragsteller, zulassung, hauptsache, beschwerde, rechtsanwaltschaft, vorinstanz, berlin, verfahrenskosten, ermessen, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 34/09
vom
31. Mai 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwäl-
tin Dr. Hauger
am 31. Mai 2010
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-
hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche
Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23. April 2010, dem An-
tragsteller zugestellt am 29. April 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufs-
bescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller für sämtliche im Widerrufsver-
fahren bekannt gewordenen Forderungen gegen ihn Tilgungsnachweise
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oder Ratenzahlungsvereinbarungen vorgelegt hatte. Der Antragsteller hat seine
sofortige Beschwerde daraufhin für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin bean-
tragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-
rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50,
197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu be-
finden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Ver-
fahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin
zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Nr. 7 BRAO)
ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
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Tolksdorf Schmidt-Ränsch Lohmann
Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - II AGH 8/08 -