Urteil des BGH vom 10.04.2013

BGH: kapital, lebensversicherung, auskunft, form, zahlungsaufschub, versicherungsnehmer, stufenklage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 78/12
vom
10. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt,
Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 10.April 2013
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-
dorf vom 10. Februar 2012 gemäß § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversi-
cherung. Er zahlt die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Ra-
ten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die
Kapital-Lebensversicherung zugrunde. Der hier maßgebliche § 4 be-
stimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entric h-
ten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die
Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen R a-
ten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der
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Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähr i-
ger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um e i-
nen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive
Jahreszins angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dü r-
fe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Mit Rücksicht
darauf begehrt der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage
Auskunft und Zahlung der Differenz der von ihm gezah lten Zinsen und
des gesetzlichen Zinssatzes.
Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Beru-
fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361)
hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten
unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine
Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach
§ 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1
BGB) handelt.
Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grun d-
sätzlichen Bedeutung ist entfallen.
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Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das
Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil,
dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die ei-
ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht e rsicht-
lich.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a-
gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i-
sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Wendt Felsch Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2011 - 37 C 137/11 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2012 - 22 S 157/11 -
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