Urteil des BGH vom 04.08.2008

BGH (wert, streitwert, höhe, zpo, erlass, anhörung, verkehrswert, gegenstand, belastung, abänderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 293/07
vom
4. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzen-
den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zurückgewie-
sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen (Art. 103
Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klagan-
trag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungs-
gründe als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143,
79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückge-
währanspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung
gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.124.842,14 €
Terno Dr.
Schlichting
Seiffert
Wendt
Dr.
Kessal-Wulf
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -