Urteil des BGH vom 25.04.2013

BGH: beratung, übereinstimmung, widerklage, aufrechnung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 35/12
vom
25. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 25. April 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts vom 14. September 2012 wird abge-
lehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund
ist nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Steuerberatervergü-
tung wird schon in der Berufungsbegründung nicht mehr angegriffen, damit
scheidet eine Revision gegen die Entscheidung aus, soweit das Berufungsge-
richt die Verurteilung des Beklagten bestätigt hat.
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2. Die vom Antragsteller hinsichtlich der Entscheidung über seine Auf-
rechnung und die von ihm erhobene Widerklage gerügte Gehörsverletzung liegt
nicht vor. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Auf-
traggeber des Rechtsanwalts im Fall einer fehlerhaften Beratung dann keinen
Anscheinsbeweis für sich in Anspruch nehmen kann, wenn bei pflichtgemäßer
Beratung nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit besteht,
sondern verschiedene Handlungsweisen, die jeweils voraussehbare Risiken in
sich bergen, ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 30. September
1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 319; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06,
WM 2009, 715 Rn. 9 mwN). Entsprechend liegt der Fall hier. Hätte der Kläger
den Beklagten pflichtgemäß beraten, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, ent-
weder die vom Berufungsgericht festgestellte unverbindliche Absprache mit
dem Zeugen H. zu schließen oder die Umsatzsteuerbescheide aus den
Jahren 2000 bis 2002 anzufechten und damit die von dem Zeugen H. dar-
gestellten Risiken einzugehen. Im Hinblick auf diese Sachverhaltsvarianten ob-
lag es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer
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Beratung verhalten hätte. Den entsprechenden Beweis hat er vor den Tatge-
richten nicht angetreten.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 29.02.2012 - 17 O 16/09 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.09.2012 - 17 U 11/12 -