Urteil des BGH vom 19.12.2002

BGH (stpo, rechtsmittel, bewilligung, verurteilung, begehren, durchführung, raum, vertretung, erstattung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 433/02
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 be-
schlossen:
1.
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden ver-
worfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-
mittel zu tragen.
2.
Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für
das Revisionsverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen
wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verur-
teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Un-
terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die Sach-
rügen gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des
Angeklagten wegen Mordes.
Die Rechtsmittel sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,
kann nicht entsprochen werden.
Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-
rung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da
im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel ge-
währt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger der
Revision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichen
Vertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des An-
geklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch
Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR
StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäß
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht
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statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1
Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible