Urteil des BGH vom 19.10.2010

BGH (stpo, rechtsmittel, sache, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 401/10
vom
19. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 beschlos-
sen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 4. Dezember 2009 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. und
V. werden aus den vom Generalbundesanwalt in
seinen Antragsschriften vom 13. August 2010 zutreffend dar-
gelegten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen. Diese Rechtsmittel hätten im Übrigen auch in der
Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO), wenn
mit ihnen mit der Sachrüge der die jeweilige Nebenklägerin
betreffende Teilfreispruch angefochten worden wäre.
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3. Die Nebenklägerinnen P. und V. ha-
ben die dem Angeklagten durch ihre Rechtsmittel im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack Rothfuß Elf
Graf Jäger