Urteil des BGH vom 07.04.2010

BGH (vollstreckung der strafe, stgb, stpo, anordnung, strafkammer, unterbringung, ablehnung, umfang, strafe, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 91/10
vom
7. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 18. Dezember 2009 mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisi-
on des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
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2. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht es ab-
gelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) anzuordnen.
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a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit
- ohne dies näher zu belegen - lediglich ausgeführt, nach den Ausführungen
des Sachverständigen, denen sich die Strafkammer anschließe, bestehe beim
Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 StGB, also eine ihn treibende oder
beherrschende Neigung, Alkohol in einem Umfang zu konsumieren, durch wel-
chen Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer-
den.
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b) Damit hat das Landgericht seiner Entscheidung zwar ein zutreffendes
Verständnis von den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB
zugrunde gelegt. Die pauschale Annahme der Strafkammer, diese Vorausset-
zungen lägen nicht vor, wird jedoch durch die Feststellungen des Urteils nicht
getragen. Danach ist die sechs Jahre dauernde Partnerschaft des Angeklagten
mit der Zeugin B. durch häufige Trennungen gekennzeichnet, deren Ursache
der exzessive Alkoholkonsum des Angeklagten ist. Der Angeklagte absolvierte
zwei stationäre Entgiftungen. Auf Grund seines Alkoholproblems kam es bei
ihm schon zu morgendlichem Zittern, starkem Schwitzen und Herzrasen. Die
Zeugin B. musste einmal einen Krankenwagen rufen, weil der Angeklagte
kaum noch atmen konnte, da seine Zunge nach hinten gefallen war. Der Ange-
klagte wurde mehrfach wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, in
einem Fall betrug seine BAK 2,64 Promille. Die Ablehnung der Aussetzung der
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat das Landgericht unter anderem
damit begründet, dem Angeklagten könne im Hinblick auf seine Vorstrafen und
sein unbewältigtes Alkoholproblem, das sich auch in der Begehung seiner Straf-
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taten zeige, keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ge-
stellt werden. Bei dieser Sachlage durfte das Tatgericht einen Hang des Ange-
klagten im Sinne des § 64 StGB nicht ohne jede nähere Begründung verneinen.
c) Die Anordnung der Maßregel scheidet auch nicht aus anderem Grun-
de aus. Nach den bisherigen Feststellungen ist weder der symptomatische Zu-
sammenhang zwischen einem möglichen Hang des Angeklagten und der An-
lasstat noch die Gefahr auszuschließen, dass der Angeklagte auch in Zukunft
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Anhaltspunkte dafür, dass keine
hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2
StGB besteht, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist therapiebereit
und -willig. Außer den zwei stationären Entgiftungsbehandlungen hat er bisher
keine Entwöhnungsmaßnahme absolviert.
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2. Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb un-
ter Hinzuziehung eines - gegebenenfalls anderen - Sachverständigen (§ 246 a
StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revi-
sion eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht
(§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107; 2009, 48).
Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht
auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGHSt 38, 362 f.).
Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei
durch die Nichtanordnung der Maßregel nicht beschwert, verweist der Senat auf
seine Ausführungen in der Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08
(BGHR StGB § 64 Ablehnung 11).
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3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; denn es ist auszuschlie-
ßen, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere
Strafe erkannt hätte.
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Sost-Scheible Pfister von Lienen
RiBGH Hubert befindet
sich im Urlaub und ist
daher gehindert zu
unterschreiben.
Sost-Scheible Schäfer