Urteil des BGH vom 21.12.2005

BGH (alkohol, stgb, unterbringung, stpo, alter, bier, konsum, wohnung, heroin, ehefrau)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 452/05
vom
21. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 22. April 2005 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemein-
schaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und we-
gen gemeinschaftlicher Unterschlagung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheits-
strafe verurteilt, im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die-
ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblie-
ben ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Insoweit kann auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
12. Oktober 2005 verwiesen werden.
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1. Das Landgericht hat u. a. festgestellt:
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Der 28-jährige Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren, regelmäßig
größere Mengen Alkohol, vor allem Bier, Wodka und Schnaps zu konsumieren
und hatte alsbald den ersten Vollrausch mit "Filmriss". Im Alter von 15 Jahren
begann er zudem Heroin zu konsumieren, das er zunächst rauchte, später dann
intravenös spritzte. Dabei konsumierte er täglich maximale Mengen von zwei
bis drei Gramm Heroin. Im Zusammenhang mit seinem zunehmenden Alkohol-
und Drogenkonsum brach er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer nach
sechs Monaten ab, so dass er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der
tägliche Konsum von Alkohol und Drogen setzte sich während seiner Ehe fort.
Als seine Ehefrau mit Methadon substituiert wurde, stellte der Angeklagte den
Konsum von illegalen Drogen ein und trank lediglich regelmäßig Alkohol. Der
Alkoholkonsum steigerte sich nach der Trennung von der Ehefrau. Nach seiner
Entlassung aus der Strafhaft Ende November 2003 trank er wiederum vermehrt
Alkohol und nahm Oxazepam-Tabletten ein. Anlässlich seiner Inhaftierung in
dieser Sache wurde der Angeklagte im Zentralkrankenhaus der Justizvollzugs-
anstalt stationär behandelt. Dabei wurden u. a. ein Alkoholentzugssyndrom bei
bekanntem Alkoholabusus, ein toxischer Leberschaden, eine Polytoxikomanie
und eine Hepatitis-C-Erkrankung diagnostiziert.
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Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten beging der Angeklag-
te in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2004. Gemeinsam mit seinen Mittätern
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brach er zweimal erfolglos in eine Wohnung ein, um Alkohol oder Geld dafür zu
finden. Als man ein drittes Mal eindringen wollte, war der Wohnungsinhaber
erwacht, stellte sich den Tätern an der Tür entgegen und wurde vom Angeklag-
ten erwürgt, um ihn als Zeugen der vorangegangenen Straftaten zu beseitigen.
Geraume Zeit nach der Tötung fand der Angeklagte eine Geldbörse mit etwa 10
€ in der Wohnung des Opfers, die er einem der Mittäter aushändigte, der dafür
Bier und zwei Flaschen Cola holte, welche man mit Wodka gemischt trank.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat das sachver-
ständig beratene Landgericht für alle vier Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei
verneint, weil sich im Verhalten des Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentra-
tion zur Tatzeit weder anhand der Blutprobe noch seiner ungenauen Trinkmen-
genangaben errechnet werden konnte, keine Beeinträchtigung der Steuerungs-
fähigkeit durch Alkohol oder Medikamente gezeigt habe. Im Rahmen der Straf-
zumessung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,
dass er infolge des vorangegangenen Alkohol- und Medikamentenkonsums
enthemmt war.
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2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich dem Tatrichter eine
Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt nach § 64 StGB auf (vgl. u. a. BGH NStZ 2005, 210; BGHR StGB § 64
Abs. 1 Rausch 1; BGH NStZ-RR 2001, 12). Die Feststellungen legen nahe,
dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Alkohol- und Medikamen-
tenkonsum hat und dass jedenfalls die versuchten Einbruchsdiebstähle und die
Unterschlagung auf diesen Hang zurückgehen. Das Landgericht hätte daher
prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,
dass er auch in Zukunft infolge seines offenbar vorhandenen Hangs erhebliche
rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht
eines Behandlungserfolgs besteht.
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB auch nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl