Urteil des BGH vom 25.08.2004

BGH (gerichtliches verfahren, vergütung, zpo, sache, rechtsmittel, vormund, vorschrift, gabe, begründung, verwaltung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 32/03
vom
25. August 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 25. August 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) gegen den Be-
schluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
24. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) werden der vorbezeich-
nete Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg,
Vollstreckungsgericht, vom 10. August 2001 aufgehoben und die
Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittelverfahren des Beteiligten zu 1), an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde der Beteiligten
zu 2c) wird auf 4.909 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, seine gesetzliche Vergütung für die im
Abrechnungszeitraum 2000 von ihm zwangsverwalteten 23 Eigentumswohnun-
gen und 17 Tiefgaragenstellplätze nach den erzielten Mieteinnahmen auf das
2,2 fache des Regelsatzes einschließlich Auslagen und Erstattung der Umsatz-
steuer festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1) seinen
Festsetzungsantrag hilfsweise auch darauf gestützt, daß er zur Bestellung ei-
nes in der betreffenden Gemeinschaft fehlenden Wohnungseigentumsverwal-
ters ein gerichtliches Verfahren durch drei Instanzen zu führen hatte und ferner
eine Anzahl von Mietern verklagt werden mußten.
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) statt der insgesamt beantrag-
ten 57.549,07 DM eine Vergütung von 33.144,05 DM nach dem 1,5 fachen Re-
gelsatz zugebilligt.
Die dagegen von dem Beteiligten zu 1) und - wegen angeblich überhöh-
ter Festsetzung - von der weiteren Beteiligten zu 2c) eingelegten Rechtsmittel
hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die
Beschwerdeführer ihre bisherigen Ziele unter Berücksichtigung des Beschlus-
ses des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) weiter.
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II.
Die wechselseitigen Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig. Nur
die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat Erfolg.
1. Die Beteiligte zu 2c) wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dage-
gen, daß das Beschwerdegericht die Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO auf-
grund Veränderung der allgemeinen Umstände um den Faktor 1,5 erhöht hat.
Das ist jedoch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden, wie der Senat in-
zwischen durch Beschluß vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 =
ZInsO 2004, 846) für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 entschieden
hat. Auch ein Anhalt dafür, daß im Beschwerdefall wegen geringer Degression
der Steigerungsfaktor 1,5 ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des
Zwangsverwalters und der so bemessenen Vergütung zur Folge haben könnte,
ist nicht ersichtlich.
2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet und führt
nach § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht.
a) In den Tatsacheninstanzen konnte der Beschluß des Bundesgerichts-
hofs vom 12. September 2002 (BGHZ aaO), mit dem die Degressionsstaffel
des § 24 Abs. 1 ZwVerwVO in ihrer ursprünglichen Wirkung wieder hergestellt
worden ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Dies muß durch eine entspre-
chende Neuberechnung der Vergütung nachgeholt werden und kann hier dem
Amtsgericht übertragen werden.
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b) Die im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Zwangsverwalterver-
ordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) hat mit § 17 Abs. 3 ZwVwV
die landgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 25, 27 ZwVerwVO bestätigt,
daß der Zwangsverwalter, welcher - wie der Beteiligte zu 1) - als Rechtsanwalt
zugelassen ist, für die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren, die ein an-
derer Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnen kann. Diese Vorschrift ent-
spricht § 5 Abs. 1 InsVV und gibt dem Zwangsverwalter wie dem Vormund nach
§ 1 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ein Wahlrecht, ob er Auslagen-
erstattung (künftig gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV) oder eine erhöhte Vergütung
nach § 25 ZwVerwVO beanspruchen will.
Der Beteiligte zu 1) hat sich - wie Seite 7 der Begründung seiner Rechts-
beschwerde klargestellt - für den letztgenannten Weg entschieden. Dazu be-
darf es, worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat, genauer Anga-
ben zu den gerade im Abrechnungszeitraum 2000 entfalteten gerichtlichen
Tätigkeiten einschließlich der prozessualen Kostenerstattungsbeträge, die dem
Beteiligten zu 1) für seine kraft Amtes geführten Rechtsstreitigkeiten bereits
zugeflossen sind oder noch zustehen. An solchen Angaben fehlt es bisher; das
Rechtsbeschwerdeverfahren bot für eine entsprechende Ergänzung keinen
Raum.
Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht bietet Gele-
genheit, diesen Sachverhalt im einzelnen aufzuklären. Ob sich bereits das Be-
schwerdegericht nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem genannten Vorbringen
hätte befassen und ggf. auf seine Ergänzung hinwirken müssen, statt dies
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zwecks Vermeidung eines Instanzverlustes abzulehnen, bedarf unter den ge-
gebenen Umständen keiner Vertiefung mehr.
c) Zutreffend hat das Beschwerdegericht abgelehnt, eine Erhöhung der
Vergütung nach § 25 ZwVerwVO auch wegen weiterer Erschwernisse der Ver-
waltung eintreten zu lassen. Hier ist insbesondere bisher nicht ausreichend
ersichtlich, inwieweit die behaupteten Umstände nicht bereits mit den deutlich
erhöhten Vergütungen in den Abrechnungszeiträumen 1998 und 1999 abgegol-
ten worden sind. Der Beteiligte zu 1) wird nach Zurückverweisung der Sache
auch insoweit zu einer Ergänzung seines Vorbringens Gelegenheit haben.
Kreft
Raebel
v. Lienen
Kessal-Wulf
Roggenbuck