Urteil des BGH vom 29.06.2005
BGH (zpo, rechtsmittel, aussichtslos, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 13/05
vom
13. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO). Die
Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landge-
richts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht
die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Hermanns
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