Urteil des BGH vom 24.05.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 252/99
vom
24. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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GG Art. 20 Abs. 3
RhPfSportFG § 15 Abs. 2 vom 9. Dezember 1974 (GVBl. Rh.-Pf. S. 597,
BS 217-11)
a) Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von
ihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine
"öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1
SportFG Rh.-Pf. vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die
Schulen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG Rh.-Pf. stets kostenfrei.
b) Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefrei-
ung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, daß sie das Hal-
lenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Perso-
nen des Privatrechts betreibt.
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZR 252/99 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1999
- 7 U 1717/98 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 17.175,90 DM (§ 16 Abs. 1 GKG).
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt das
Hallenbad in K.. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Beteiligungsge-
sellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.. Deren Ge-
schäftsanteile gehören der Stadt K.. Errichtet wurde das Hallenbad von der
Städtischen Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH K., bei der die Stadt K.
ebenfalls alleinige Gesellschafterin ist.
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Die Schüler der von dem beklagten Landkreis getragenen Schulen be-
suchen das Hallenbad im Rahmen des Sportunterrichts. Ein Entgelt wurde da-
für in den vergangenen Jahren (1977 bis 1996) nicht erhoben. Seit dem
1. September 1996 verlangt die Klägerin, daß der Beklagte als Träger der
Schulen, die das Hallenbad für den Schwimmsport nutzen, den jeweils üblichen
Eintrittspreis für die Schüler entrichtet. Mit der Klage begehrt sie, die Zah-
lungspflicht des Beklagten festzustellen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei
gesetzlich verpflichtet, das Hallenbad für den Schulsport kostenlos zur Verfü-
gung zu stellen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die
Revision der Klägerin nicht angenommen.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat
auch keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag oder ein
mietrechtsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist oder ein vertragsloser
Zustand herrscht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1975 - VIII ZR 185/73 = VersR
1975, 766; BGHZ 91, 84, 85 ff). Dem von der Klägerin geltend gemachten An-
spruch auf Zahlung von Benutzungsentgelten steht jedenfalls § 15 Abs. 2
Satz 4 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel
in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG) vom 9. Dezember 1974
(GVBl. RP S. 597, BS 217-11) entgegen. § 15 Abs. 2 SportFG bestimmt:
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"Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem
Schul- und Hochschulsport ... für den Übungs- und Wettkampfbe-
trieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser
Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen ... ist grundsätzlich ausge-
schlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kosten-
freien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und
Freibäder durch Schulen ist stets kostenfrei."
Diese Vorschrift, insbesondere deren Satz 4 über die Kostenfreiheit der
Hallenbadnutzung durch Schulen, ist im Streitfall entscheidend.
1.
Das von der Klägerin betriebene Hallenbad ist eine "öffentliche Sport-,
Spiel- und Freizeitanlage", die sowohl nach der Grundregel des § 15 Abs. 2
Satz 1 SportFG wie nach der Sonderbestimmung für Hallenbäder (§ 15 Abs. 2
Satz 4 SportFG) dem Schulsport kostenfrei zur Verfügung steht.
a) "Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen" im Sinne des Sportförderungsge-
setzes sind unter anderem Hallenbäder, die der schwimmsportlichen Betäti-
gung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wett-
kampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3
SportFG). Eine solche Zielsetzung ist hier gegeben, wie der "Verein- und
Schulbelegungsplan des Hallenbades" zeigt.
b) "Öffentlich" sind die Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, deren Träger
die öffentliche Hand ist und die durch ausdrückliche Widmung oder stillschwei-
gend durch tatsächliche Bereitstellung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
(OVG Rheinland-Pfalz NVwZ 1985, 767 f; 1987, 76, 77; Schmidt/Haberer,
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Sportförderungsgesetz 2. Aufl. 1998 § 15 Anm. 3.1). Diese Voraussetzungen
sind erfüllt.
aa) Das von der Klägerin betriebene Hallenbad wurde der Öffentlichkeit
zumindest stillschweigend zur allgemeinen Benutzung bereitgestellt. Wie sich
ebenfalls aus dem "Verein- und Schulbelegungplan des Hallenbades" ergibt,
steht es - außer den Schulen - der Allgemeinheit, mehreren Sportvereinen und
der DLRG offen.
bb) Das Hallenbad befindet sich auch in der Trägerschaft der öffentli-
chen Hand. Die dafür nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 SportFG ent-
scheidende Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Anlage lag bzw. liegt
bei von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen. Das Hallenbad wur-
de von der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., deren Al-
leingesellschafterin die Stadt K. ist, errichtet. Die Verwaltung und Unterhaltung
des Hallenbades obliegt der Klägerin, einer 100%igen Tochter-GmbH der Be-
teiligungsgesellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.,
deren Geschäftsanteile die Stadt K. ebenfalls innehat. In allen den Bau und
den Betrieb des Hallenbades betreffenden Fragen hatte bzw. hat also die Stadt
K. das Sagen; das Hallenbad wird letztlich aus öffentlichen Mitteln unterhalten.
Das allein rechtfertigt es schon, das von der Klägerin betriebene Hallenbad der
Trägerschaft der öffentlichen Hand und nicht der "anderer Träger" (§§ 11
Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 3 SportFG), womit vornehmlich die Sportvereine ge-
meint sind (vgl. Schmidt/Haberer aaO § 15 Anm. 4), zuzurechnen. Daß die
Klägerin das Hallenbad von der Stadtwerke GmbH K. gepachtet hat, ändert an
dieser Beurteilung nichts, zumal diese Gesellschaft ebenfalls von der Stadt K.
maßgeblich bestimmt wird.
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cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Stadt K. das Hallenbad durch ei-
ne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Pri-
vatrechts, betreiben läßt.
Hätte die Stadt K. selbst das Hallenbad errichtet sowie Verwaltung und
Unterhaltung übernommen, würde es sich unzweifelhaft um eine öffentliche
Sport-, Spiel- und Freizeitanlage handeln, die den vom Beklagten getragenen
Schulen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SportFG kostenfrei für den
(Schul-)Schwimmsport zu überlassen wäre. Dieser gesetzlichen Bindung
(Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich die Gebietskörperschaft nicht dadurch entziehen,
daß sie nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen
des Privatrechts tätig wird (vgl. BGHZ 91, 84, 97 f, Schmidt/Haberer aaO § 15
Anm. 6). Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin betriebene Hallenbad
somit zutreffend als "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" beurteilt, die
Schulen kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.
Diesen Standpunkt teilte auch die - oben schon erwähnte - Städtische
Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., die - wohl bis zur Gründung der
Klägerin - die Verwaltung und Unterhaltung des Hallenbades innehatte. Nach
dem Inkrafttreten des Sportförderungsgesetzes am 1. Januar 1975 (§ 19
SportFG) war zwischen der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft
mbH K. und dem Beklagten zunächst streitig, ob die Benutzung des Hallenba-
des durch Schulen - die bis dahin entgeltpflichtig war - künftig kostenfrei sei.
Die Städtische Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. anerkannte schließ-
lich, daß ein Entgelt nicht gefordert werden dürfe, und erstattete dem Beklag-
ten vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 gezahlte Benutzungsentgelte (Schreiben
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der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. an den Beklagten
vom 29. Dezember 1977). Entsprechend wurde fast zwei Jahrzehnte lang ver-
fahren, bis die Klägerin 1996 die den Schulen gewährte Kostenbefreiung er-
neut in Frage stellte.
2.
Die Revision will § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG ausschließlich das
Gebot entnehmen, einen "unsinnigen Haushaltsausgleich" unter den Mitglie-
dern der öffentlichen Hand - den Schulträgern auf der einen, den Trägern der
öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auf der anderen Seite - zu ver-
meiden. Dieser Normzweck greife zwischen den Parteien nicht Platz, weil das
Benutzungsentgelt nicht von einer Gebietskörperschaft, sondern von einer
haushaltsrechtlich verselbständigten, privatrechtlich organisierten Betreiberge-
sellschaft gefordert werde. Das vermag nicht zu überzeugen.
Die Revision vernachlässigt, daß die klagende GmbH, wirtschaftlich ge-
sehen, der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Die Geschäftsanteile werden
über eine Beteiligungsgesellschaft von der Stadt K. gehalten. Die Klageforde-
rung läuft also - ungeachtet der rechtlichen und buchhaltungsmäßigen Tren-
nung der Vermögen - letztlich doch auf einen, von der Revision für bedenklich
erachteten, Kostenausgleich innerhalb der öffentlichen Hand hinaus.
Zudem dürfte der Gesichtspunkt, daß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG
grundsätzlich unerwünschte Hin- und Herzahlungen zwischen verschiedenen
öffentlichen Kassen hindern solle, allenfalls am Rande liegen. Nach der Be-
gründung der Landesregierung zu dem Entwurf eines Landesgesetzes über die
öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Landtag Rhein-
land-Pfalz Drucksache 7/2797 S. 18) zielt § 15 Abs. 2 SportFG vor allem auf
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das Verhältnis des Staates zu den Sportorganisationen. Es erschien nicht
sinnvoll, einerseits von Staats wegen beachtliche Mittel zur Förderung des
Sports den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen, andererseits aber
durch staatliche oder kommunale Stellen diese Förderungsmittel teilweise in
Form von Gebühren für die Benutzung von Sportanlagen in öffentlicher Träger-
schaft wieder einzunehmen.
§ 1 SportFG nennt ausdrücklich die Zwecke des Gesetzes und gibt da-
mit eine Auslegungshilfe für die anderen Einzelbestimmungen (vgl. die vorge-
nannte Begründung der Landesregierung aaO S. 13). Der Finanzausgleich in-
nerhalb der öffentlichen Hand wird dort nicht angesprochen. Als Gesetzes-
zweck wird dagegen herausgestellt, daß die sportliche Förderung der Schüler,
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Studierenden und Auszubildenden zu "gewährleisten" (§ 1 2. Alt. SportFG),
nicht bloß zu "ermöglichen" (§ 1 1. Alt. SportFG), sei. Diese Privilegierung des
Schulsports wird durch die in § 15 Abs. 2 SportFG angeordnete Kostenbefrei-
ung konkretisiert (vgl. Schmidt/Haberer aaO Anm. 3.2).
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke