Urteil des BGH vom 09.11.2009

BGH (zpo, frist, antrag, wiedereinsetzung, begründung, bewilligung, partei, aussicht, schuldner, unterlagen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 272/09
vom
26. März 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 26. März 2010
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November
2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird
auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners
keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft
(§§ 6, 7, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig, weil diese nicht inner-
halb der bis zum 4. März 2010 verlängerten Frist (§ 575 Abs. 2 Satz 3, § 551
Abs. 2 Satz 6 ZPO) begründet worden ist. Ein Gesuch des Schuldners auf Wie-
dereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
(§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
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a) Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Ein-
legung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wieder-
einsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Frist
ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften
Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden
werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskosten-
hilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt
werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140,
141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA
10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR
2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 - V ZA 14/08, bei juris Rn. 3). Weisen
die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur
gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaft-
lichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend
dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise
geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beige-
fügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v.
19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10).
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b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch inner-
halb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig
beim Bundesgerichtshof eingegangen; wegen fehlender Belege zu seinen per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann über den Antrag jedoch nicht
ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Da der Schuldner auch nicht
darauf vertrauen konnte, einen ordnungsgemäßen und vollständigen Prozess-
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kostenhilfeantrag eingereicht zu haben, ist die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Rechtsbeschwerde nicht unverschuldet (§ 233 ZPO). Ein Antrag
auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist hat daher keine Aus-
sicht auf Erfolg.
aa) Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
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bb) Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
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2. Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist wegen der fehlenden Be-
schwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 575
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 24.09.2009 - 7 IN 115/02 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2009 - 2 T 769/09 -