Urteil des BGH vom 03.04.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, telefax, frist, begründung, beschwerde, wiedereinsetzung, stand, post, weisung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 2/01
vom
3. April 2001
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres
und Dr. Wassermann
am 3. April 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
8. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 22.500 DM.
Gründe:
I.
Das Landgericht H. hat den Beklagten durch Urteil vom 11. Juli
2000 zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das
am 14. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 2000
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist bis zum 16. November 2000 mit einem auf den 16. November
2000 datierten und am 29. November 2000 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach einem am gleichen Tage
erteilten Hinweis, daß die Berufungsbegründung verspätet sei, bean-
tragte der Beklagte am 13. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Fristversäumung mit der Begründung, der von
seinem Prozeßbevollmächtigten diktierte Begründungsschriftsatz sei
von diesem noch am 16. November 2000 unterzeichnet und seiner An-
gestellten zurückgegeben worden, damit der Schriftsatz per Telefax an
das Oberlandesgericht übermittelt werde; statt dessen sei der Schrift-
satz in die für die gewöhnliche Post vorgesehene Ablage gelangt und
zur Post aufgegeben worden; die Handakte sei weggehängt worden.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Januar 2001 den
Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Be-
rufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-
chen ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem dem Beklagten
nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden, weil
sein Prozeßbevollmächtigter nicht für eine ausreichende Fristen- und
Ausgangskontrolle gesorgt habe. Während er davon ausgegangen sei,
daß unterzeichnete Schriftsätze in dem Sekretariat zugeleiteten Hand-
akten für den Versand bestimmt seien, habe die mit dem Vorgang be-
faßte Büroangestellte B. angenommen, der Prozeßbevollmächtigte
selbst werde für die Versendung des Schriftsatzes Sorge tragen.
Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-
de macht der Beklagte insbesondere geltend, nach Rückgabe der
Handakte in das Sekretariat habe der Prozeßbevollmächtigte selbst in
dem EDV-unterstützten Fristen-/Terminkalender die Frist als erledigt
gestrichen in der Annahme, die komplette Akte mit den darin befindli-
chen Schriftstücken werde nicht weggehängt und die darin lose befind-
lichen Schriftstücke in die Ablage für den Postausgang gelegt, sondern
vielmehr das Original fristwahrend per Telefax an das Oberlandesge-
richt versandt.
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II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte soforti-
ge Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht
als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Die
Begründungsschrift ist erst nach Ablauf der mehrfach verlängerten Frist
eingegangen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht dem Be-
klagten zu Recht versagt. Seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an der
Fristversäumung ein Verschulden, das der Beklagte sich gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
müssen Prozeßbevollmächtigte durch entsprechende organisatorische
Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von fristgebundenen
Sachen in größtmöglichem Umfang ausschließen. Dazu gehört insbe-
sondere eine wirksame Ausgangskontrolle, bei der Fristen erst dann im
Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück
tatsächlich abgesandt worden ist oder postfertig und sichergestellt ist,
daß es rechtzeitig hinausgeht. Bei der Übermittlung fristwahrender
Schriftsätze per Telefax endet die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten
zur Ausgangskontrolle erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich
übermittelt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte kommt mit Rücksicht
auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes seiner Verpflichtung,
für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen nur dann nach, wenn er
den zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzel-
nachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständig-
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keit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des
Sendeberichts zu löschen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, 1656 und
vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 - jeweils
m.w.Nachw.).
Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro seines
Prozeßbevollmächtigten durch Prüfung des Sendeberichts bei einer
Übermittlung per Telefax hat der Beklagte weder in der Begründung
seines Wiedereinsetzungsantrags noch in der Beschwerdebegründung
Angaben gemacht. Es bestand sogar Unklarheit darüber, wer den frist-
wahrenden Schriftsatz übermitteln sollte: Während der Prozeßbevoll-
mächtigte davon ausging, das werde von seiner Angestellten erledigt,
nahm diese an, der Prozeßbevollmächtigte werde dafür sorgen. Letzte-
res lag auch nahe, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst die im EDV-
gestützten Fristenkalender notierte Frist gelöscht hatte und damit für
die Angestellte kein weiterer Prüfungsbedarf mehr erkennbar war, zu-
mal ihr auch keine Einzelweisung erteilt worden war.
Nobbe van Gelder Müller
Joeres Wassermann