Urteil des BGH vom 29.10.1954

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 155/02
Verkündet am:
29. Januar 2003
M a y e r ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.)
Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von
Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik
Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02 - OLG Hamm
LG Hagen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin behauptet, als Aktiengesellschaft wirksam nach dem Recht
des US-amerikanischen Bundesstaates Florida gegründet zu sein. Sie war an
der R GmbH mit einem Geschäftsan-
teil von 50.000 DM beteiligt. Durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom
31. Juli 1995 verkaufte sie diesen Geschäftsanteil an den Beklagten zu einem
Kaufpreis von 50.000 DM und übertrug den Geschäftsanteil an den Beklagten.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz allein in
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Deutschland. Der Beklagte meint deswegen, die Klägerin entbehre der Partei-
und Prozeßfähigkeit. In der Sache macht der Beklagte geltend, daß seine Zah-
lungsverpflichtung durch eine Vereinbarung vom 13. September 1995 nachträg-
lich entfallen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin sei nicht rechtsfähig. Das Personalstatut der Klägerin
bestimme sich entsprechend der sogenannten Sitztheorie nach dem tatsächli-
chen Sitz ihrer Hauptverwaltung. Die Anknüpfung an den Sitz der juristischen
Person zur Ermittlung des Personalstatuts stehe auch nicht im Gegensatz zu
Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 29. Oktober 1954, in dem es heißt:
"Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind,
gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Sta-
tus wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt."
Durch Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages sei keine Kollisionsnorm des inter-
nationalen Privatrechts geschaffen worden. Zu diesem Ergebnis führe eine am
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Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung. Da dem
deutschen Gesellschaftsrecht eine "Incorporation" fremd sei, könne die Rechts-
und Prozeßfähigkeit der Klägerin nur dann gegeben sein, wenn sie ihren Sitz im
Gründungsstaat Florida habe. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sei die
Klägerin. Daß der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen
Vertretungsorgane in Florida liege, habe die Klägerin aber nicht hinreichend
dargelegt.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Das Berufungsgericht durfte die Rechtsfähigkeit der Klägerin nicht mit
der Begründung verneinen, es sei nicht festzustellen, daß sich der tatsächliche
Sitz ihrer Hauptverwaltung im US-Bundesstaat Florida, dem Ort, an dem sie
nach dem Vorbringen der Klägerin wirksam gegründet sei, befinde. Aufgrund
des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.) ist eine in den Vereinigten Staaten von
Amerika wirksam gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft in der
Bundesrepublik Deutschland rechtsfähig, gleichgültig, wo ihr effektiver Verwal-
tungssitz liegt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei
der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person
allerdings grundsätzlich entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staates
maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es
nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Ver-
waltungssitz ankommt (BGHZ 53, 181, 183; BGHZ 78, 318, 334). Das gilt auch
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dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet wor-
den ist und sodann ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik
Deutschland verlegt. Die einmal erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht oh-
ne weiteres in Deutschland fort. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesell-
schaft nach dem Recht des Gründungsstaates fortbesteht und ob sie nach
deutschem Recht rechtsfähig ist (BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - VII ZR
370/98, ZIP 2000, 967 unter B 2 a).
2. Von den Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts
kann aber durch Staatsverträge abgewichen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1
EGBGB). Ein solcher Staatsvertrag besteht zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Form des Freund-
schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954. Im Hinblick
auf dieses Abkommen wird in der Rechtsprechung und Literatur bezüglich der
Frage der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften
überwiegend zu Recht die Anknüpfung an das Gründungsrecht befürwortet (vgl.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 4 U 98/85 = NJW 1987, 2168;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 6 U 59/94 = NJW-RR 1995,
1124; OLG Naumburg, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 7 U 146/95, juris;
Beitzke, Einige Bemerkungen zur Rechtsstellung ausländischer Gesellschaften
in deutschen Staatsverträgen, in: Festschrift für Luther (1976) S. 1 f., S. 10;
Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, § 14 II 2; von Bar, Internationales Privat-
recht, Bd. II 1991, S. 456; Ebenroth/Bippus, Die Anerkennungsproblematik im
internationalen Gesellschaftsrecht, NJW 1988, 2137 f.; Bungert, Deutsch-
amerikanisches internationales Gesellschaftsrecht, ZVglRWiss 93 (1994), 117,
134 f.; Ulmer, Die Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in
Deutschland, IPRax 1996, 100; MünchKomm-Sonnenberger, Internationales
Privatrecht, 3. Aufl., Einleitung Rdnr. 151; MünchKomm-Kindler, Internationales
Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 241 f.; Palandt-Heldrich, BGB,
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62. Aufl., Art. 12 EGBGB Anh. Rn. 21; Soergel-Lüderitz, BGB, 12. Aufl., Art. 10
EGBGB Anh. Rdnr. 12; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 15 U
173/96, juris; Berndt, Die Rechtsfähigkeit US-amerikanischer Kapitalgesell-
schaften im Inland, JZ 1996, 187 f.; Staudinger/Großfeld, Internationales Ge-
sellschaftsrecht, Neubearbeitung 1998, XVI, Staatsverträge Rdnr. 210; Ke-
gel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. 2000, § 17 II 5 c; Ebke, Unter-
nehmensrecht und Binnenmarkt, RabelsZ62 (1998) S. 209 f., 211; offengelas-
sen BFH, Beschluß vom 13. November 1991 - I B 72/91, BStBl. II 1992, 263).
Art. XXV Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens knüpft an das Gründungs-
recht und nicht an das Sitzrecht der amerikanischen und deutschen Gesell-
schaften an; denn es bestimmt, daß als Gesellschaft eines Vertragsteils dieje-
nigen Gesellschaften gelten, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften dieses Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet worden sind. Durch die
Regelung in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 des deutsch-amerikanischen Ver-
trages, wonach der rechtliche Status in dem Gebiet des anderen Vertragsteils
anerkannt wird, ist festgelegt, daß die Gesellschaften, die entsprechend dem
ersten Halbsatz des zweiten Satzes von Art. XXV Abs. 5 im Gebiet eines Ver-
tragsteils errichtet worden sind, als Rechtssubjekte in dem Gebiet des anderen
Vertragsteils anerkannt werden. Nach dieser Vertragsbestimmung ist also eine
in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschriften wirksam gegründete
Gesellschaft als in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfähiges Gebilde an-
zuerkennen. Die Anerkennung des rechtlichen Status durch Art. XXV Abs. 5
Satz 2 des deutsch-amerikanischen Vertrages bedeutet zugleich, daß für eine
Gesellschaft, die in dem Gebiet des einen Vertragsteils errichtet worden ist, die
Regeln der Rechtsordnung dieses Vertragsteils die Voraussetzungen festlegen,
unter denen diese Gesellschaft in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als
Rechtssubjekt handeln kann.
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Für diese Auslegung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-
amerikanischen Handelsvertrages sprechen dessen Präambel als auch die
Art. V Abs. 5, VI Abs. 1, VII Abs. 1 und IX Abs. 4. In der Präambel des Abkom-
mens heißt es, daß der Vertrag auf den Grundsätzen der gegenseitig gewähr-
ten Inländerbehandlung und unbedingten Meistbegünstigung beruht. Die Ge-
währung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung wird ausdrücklich in
Art. V Abs. 5 des Vertrages für das Eigentum und die Räumlichkeiten von Ge-
sellschaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils und in
Art. IX Abs. 4 hinsichtlich des Rechts, Vermögen jeder Art zu veräußern und
anderweit darüber zu verfügen, gewährt. Durch Art. VI Abs. 1 wird den Gesell-
schaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils hinsicht-
lich des Zutritts zu den Gerichten aller Instanzen "für die Verfolgung wie auch
die Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt". Art. VII des Han-
delsvertrages gewährt schließlich die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften
jedes Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils.
Wenn Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und Niederlassungsfrei-
heit vereinbart sind und eine Gesellschaft demgemäß sich in einem anderen
Land geschäftlich betätigen darf, kann ihr dort nicht die Rechtspersönlichkeit
abgesprochen werden, die ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem sie
errichtet worden ist. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit hat die volle Aner-
kennung der Rechts- und Parteifähigkeit mit zum Inhalt (vgl. Beitzke, aaO S. 10;
vgl. nunmehr auch EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C 208/00 - NJW
2002, 3614 = WM 2002, 2372 zum Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs
vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, ZIP 2000, 967 zum Verstoß gegen die in
den Art. 43 EG und 48 EG zuerkannte Niederlassungsfreiheit aufgrund der An-
wendung der Sitztheorie). Die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin ist dem-
entsprechend nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika zu beur-
teilen. Dieses Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er-
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mitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186
unter II 2 b m.w.Nachw.).
III.
Das angefochtene Urteil kann demgemäß keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist allerdings nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tat-
sächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und
die Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst