Urteil des BGH vom 13.01.2005

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, zpo, monat, zustellung, gesetzwidrigkeit, verletzung, beschwerde, rechtsbehelf, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 38/04
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 3. September 2004 wird auf Ko-
sten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.710,29 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 13. Juli
2004 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Berufung nicht fristgerecht
durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt habe. Einen Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat es in dem gleichen Beschluß
zurückgewiesen, weil er ebenfalls nicht durch einen Rechtsanwalt gestellt wor-
den, damit unzulässig und zudem auch in der Sache nicht begründet sei. Da-
gegen richtet sich die Beklagte mit dem Antrag „um Zuordnung eines Anwal-
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tes“, der bestätigen könne, daß sie unverschuldet im Krankenhaus gewesen
sei.
II.
Der Antrag ist als Rechtsbeschwerde zu verstehen, diese als unzulässig
zu verwerfen.
1. Mit ihrem Antrag möchte die Beklagte, wie sie auf einen Hinweis des
Senats klargestellt hat, mit dem gegebenen Rechtsbehelf die Aufhebung der
Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig erreichen. Das ist nur im Wege der
nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich möglichen Rechtsbeschwerde zu
erreichen, als welche der Antrag deshalb zu verstehen und von dem Landge-
richt auch mit Recht dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist.
2. Diese Rechtsbeschwerde ist, worauf die Beklagte hingewiesen wor-
den ist, unzulässig, weil sie weder innerhalb der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
bestimmten Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des ange-
fochtenen Beschlusses noch, wie danach erforderlich, durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-
keit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist der Antrag nicht statthaft
(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann