Urteil des BGH vom 01.02.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 61/01
Verkündet am:
1. Februar 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 282
Verlangt der Gläubiger von Pflegeleistungen wegen der Zerrüttung des Verhältnis-
ses zum Schuldner nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Zahlung, obliegt es zur Bemessung des Zahlungsanspruchs nicht dem Schuldner zu
beweisen, daß ihn an der eingetretenen Zerrüttung kein Verschulden trifft.
BGH, Urt. v. 1. Februar 2002 - V ZR 61/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
20. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin eines Einfamilienhausgrundstücks in M.
Mit notariellem Vertrag vom 2. September 1988 übertrug sie das Grundstück
den Beklagten. Als Gegenleistung sollten die Beklagten u.a. der Klägerin den
lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück bestellen, 50.000 DM an sie
zahlen und sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten, den
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Vater der Beklagten zu 2, "in gesunden und kranken Tagen" pflegen und be-
treuen.
Der Nießbrauch ist bestellt, die geschuldete Zahlung ist geleistet. Die
vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen wurden von den Beklagten zu-
nächst erbracht. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die
Beklagten stellten die Pflege und Betreuung der Klägerin ein. Mit Schreiben
vom 27. November 1992 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Mit
der Klage hat sie von den Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks Zug
um Zug gegen Zahlung von 50.000 DM, hilfsweise die Verurteilung der Be-
klagten zur Zahlung von monatlich 2.396,80 DM seit dem 15. Oktober 1993
verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie seien weiterhin zur Pflege
und Betreuung der Klägerin bereit. Diese scheiterten an dem Verhalten der
Klägerin. Sie lehne die Entgegennahme ihrer Leistungen ab und habe ihnen
Hausverbot erteilt.
Das Landgericht hat einen Auflassungsanspruch der Klägerin verneint
und die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung von monatlich 1.680 DM seit
dem 15. Oktober 1993 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie ihre vom Land-
gericht zurückgewiesenen Anträge weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der
Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Beklagten als zahlungspflichtig an. Es
hat festgestellt, zwischen den Parteien bestehe ein so tiefgreifendes Zerwürf-
nis, daß der Klägerin die Entgegennahme von Betreuungsleistungen der Be-
klagten nicht mehr zugemutet werden könne. Es meint, der Vertrag vom
2. September 1988 sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts-
grundlage der geänderten Situation dahingehend anzupassen, daß an die
Stelle der von den Beklagten geschuldeten Pflege- und Betreuungsleistungen
ein Zahlungsanspruch trete. Die Höhe dieses Anspruchs sei nach den Kosten
zu bestimmen, die die Klägerin aufzuwenden habe, um die von den Beklagten
geschuldeten Dienste von einem Dritten zu erhalten. Nach der Ersparnis der
Beklagten könne der Zahlungsanspruch nur bestimmt werden, wenn das Zer-
würfnis zwischen den Parteien der Klägerin anzulasten sei. Dies könne jedoch
ebensowenig festgestellt werden wie ein Verschulden der Beklagten an dem
Zerwürfnis. Nach dem Grundsatz von § 282 BGB a.F. hätten sie die Folgen der
Unaufklärbarkeit zu tragen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.
II.
Auf die schuldrechtlichen Pflichten der Parteien aus dem Vertrag vom
2. September 1988 findet nach Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetz-
buch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.
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1. Die Revison wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungs-
gerichts, daß aufgrund des zwischen den Parteien eingetretenen Zerwürfnisses
der Klägerin eine Pflege und Betreuung durch die Beklagten nicht mehr zuge-
mutet werden kann, und auch nicht gegen die hieraus abgeleitete Folgerung,
daß an die Stelle dieser Pflichten der Beklagten nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung getreten ist.
Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Verträge, in denen die Über-
tragung eines Grundstücks und die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung
einander gegenüber stehen, werden seitens der Übertragenden regelmäßig in
der Erwartung geschlossen, der Übernehmende werde die vereinbarte Pflege
persönlich leisten. Der Übernehmende ist häufig wirtschaftlich nicht in der La-
ge, die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einen
Dritten vornehmen zu lassen. Hierzu kann er sich nur verpflichten, weil er da-
von ausgeht, ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand die von ihm geschulde-
ten Dienste erbringen zu können. Werden Pflege und Betreuung durch den
Übernehmenden dem Übertragenden später unzumutbar, tritt nach den Grund-
sätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung des
Übernehmenden an die Stelle dieser Pflichten (vgl. Senatsurt. v. 20. März
1981, V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658, u. v. 23. September 1994,
V ZR 113/93, WM 1994, 2161, 2162).
2. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß nicht fest-
zustellen ist, welche Partei es zu vertreten hat, daß die Pflegeleistungen der
Klägerin nicht mehr zumutbar sind. Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung,
daß das Risiko der Nichterweisbarkeit in entsprechender Anwendung von
§ 282 BGB a.F. die Beklagten treffe.
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Wird die Zahlungsverpflichtung des Übernehmenden nach einem Betrag
bestimmt, der es dem Übertragenden erlaubt, die vom Übernehmenden ge-
schuldeten Pflegeleistungen entgeltlich von einem Dritten vornehmen zu las-
sen, so werden die wirtschaftlichen Folgen der Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse auf den Übernehmenden verlagert und ihm eine Verpflichtung
aufgebürdet, von der nicht angenommen werden kann, daß er sie jemals ein-
gegangen wäre. Wird die Höhe der Zahlungsverpflichtung dagegen allein nach
der Ersparnis bemessen, die mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Pflege des
Übertagenden für den Übernehmenden verbunden ist, treffen die wirtschaftli-
chen Folgen der Unzumutbarkeit der Pflege durch den Übernehmenden im we-
sentlichen den Übertragenden, weil die Ersparnis des Übernehmenden zur Be-
zahlung eines Dritten in der Regel nicht annähernd ausreicht. Die Leistungs-
verpflichtung des Pflegebedürftigen ist mit der Übertragung des Grund-
stückseigentums jedoch vollständig erfüllt. Er hat alles getan, seine Pflege und
Betreuung lebenslänglich sicher zu stellen.
Auf dieser Grundlage ist der Ausgangspunkt der Erwägung des Beru-
fungsgerichts nicht zu beanstanden, nach der bei der Bemessung des Zah-
lungsanspruchs der Frage Bedeutung zukommt, ob dem Übertragenden oder
dem Übernehmenden das Zerwürfnis anzulasten ist, das zur Unzumutbarkeit
der Entgegennahme der vereinbarten Leistungen führt. § 282 BGB a.F. kann
zur Lösung jedoch weder direkt noch entsprechend herangezogen werden.
Scheidet die Pflege durch den Übernehmenden aufgrund eines unüber-
windbaren Zerwürfnisses der Vertragsparteien aus, ist Grundlage des Zah-
lungsanspruchs des Übertragenden nicht die Unmöglichkeit seiner Pflege oder
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das Unvermögen des Übernehmenden, sondern die Unzumutbarkeit persönli-
cher Leistungen des Übernehmenden für den Übertragenden. Das hat mit der
in § 282 BGB a.F. geregelten Frage, ob der Gläubiger oder der Schuldner im
Falle der Unmöglichkeit der Leistung den Beweis des Verschuldens bzw. den
Beweis des Nichtverschuldens an der Unmöglichkeit zu führen hat, nichts zu
tun. Der Grundgedanke der Vorschrift, daß der Schuldner den Beweis fehlen-
den Verschuldens zu führen hat, weil er den Vorgängen, die zur Unmöglichkeit
geführt haben, in der Regel näher steht und diese besser kennt als der Gläubi-
ger (BGHZ 4, 192, 195; BGH, Urt. v. 19. Mai 1965, Ib ZR 97/63, NJW 1965,
1583, 1584, v. 14. November 1981, X ZR 116/88, NJW-RR 1989, 446, 447;
MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 282 Rnr. 3; Soergel/Wiedemann,
BGB, 12. Aufl., § 282 Rnr. 3; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 282 Rnr. 3;
Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282
Rnr. 3), trifft nur zu, wenn feststeht, daß die Umstände, die zum Erlöschen ei-
nes vertraglichen Leistungsanspruchs führen, dem Verantwortungsbereich des
Schuldners zuzurechnen sind. So verhält es sich nicht, wenn Pflegeleistungen
des Schuldners dem Gläubiger nicht zugemutet werden können. Die Ursache
der Unzumutbarkeit kann in einem solchen Fall ebenso im Verhalten des Gläu-
bigers wie des Schuldners oder beider liegen. Eine Entlastung kann vom
Schuldner jedoch nur verlangt werden, wenn feststeht, daß das Hindernis, das
der Annahme seiner Leistungen durch den Gläubiger entgegensteht, allein aus
seinem Verantwortungsbereich stammt (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981,
III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438).
Daß es sich hier so verhält, steht nicht fest. Da jedoch auch die Beklag-
ten den Beweis nicht führen können, daß die Zerrüttung des Verhältnisses zwi-
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schen den Parteien allein der Klägerin vorzuwerfen ist, sind die wirtschaftlichen
Folgen der eingetretenen Situation von beiden Parteien zu tragen.
III.
Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat
allerdings nicht in der Lage. Für diese ist festzustellen, welchen Betrag die Be-
klagten dadurch sparen, daß sie die Klägerin nicht mehr zu pflegen brauchen.
Soweit dieser Betrag die der Klägerin für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten
nicht deckt, ist die Differenz zwischen den Parteien grundsätzlich zu teilen.
Wenzel Schneider Krüger
Klein Gaier