Urteil des BGH vom 03.11.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 520/10
vom
3. November 2010
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 261
Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondria-
ler DNA.
BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 520/10 - LG Landshut
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 1. April 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte war vom Landgericht Landshut vom Vorwurf einer im
Jahr 1990 begangenen Vergewaltigung einer ihm unbekannten 75 Jahre alten
Frau und des anschließend zu deren Nachteil versuchten Verdeckungsmordes
zunächst freigesprochen worden, weil sich die Kammer von seiner Täterschaft
nicht hatte überzeugen können. Dieses Urteil hatte der Senat auf die staatsan-
waltschaftliche Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 26. Mai
2009 - 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15). Dieses hat den Angeklagten nunmehr we-
gen der ihm zur Last gelegten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2010 dargelegten Gründen
ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
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Die von der Revision im Wesentlichen angegriffene Beweiswürdigung ist
rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das insofern durch mehrere Sachverständige
beratene Landgericht die Ergebnisse der durchgeführten DNA-Untersuchungen
zutreffend bewertet. Diese bezogen sich auf zwei an der Unterhose bzw. an
den Strümpfen des Opfers sichergestellte Fremdschamhaare. Nach der Analy-
se stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im
Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinli-
cher vom Angeklagten als von einer anderen Person.
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Da das zweite Haar keine Wurzel mehr aufwies, konnte insofern nur die
außerhalb des Kerns in den Mitochondrien enthaltende DNA (sog. mito-
chondriale DNA [mtDNA]; vgl. BGH aaO) untersucht werden. Insoweit ergab
sich, dass diese - sowie ebenso die aus dem anderen Haar gewonnene -
mtDNA 4.591 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten stammte als von einer
anderen nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person mit zufällig
derselben Sequenz. Zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit durfte entgegen
der Ansicht der Revision auf die nach wissenschaftlichen Maßstäben geführte
Innsbrucker Datenbank EMPOP zurückgegriffen werden. Denn in diese finden
für die forensische Verwendung nur randomisierte Einzelproben Eingang, d.h.
solche, die bereits auf der Basis von Populationsstudien erhoben worden sind,
so dass die Datenbank einen repräsentativen Querschnitt der in Europa vor-
kommenden mtDNA-Sequenzen enthält.
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Insofern ebenfalls sachverständig beraten durfte das Landgericht zudem
zu der Einschätzung gelangen, dass die genannten Untersuchungsergebnisse
der beiden unterschiedlichen Arten von Erbsubstanzen (UA S. 77) im Sinne der
Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil
vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323; Beschluss vom
5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren
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miteinander kombiniert werden können. Es konnte daher im Rahmen seiner
Beweiswürdigung als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten an-
sehen, dass die sichergestellten Schamhaare im Ergebnis 4.591.000 Mal wahr-
scheinlicher von diesem stammen als von einer anderen, nicht über die mütter-
liche Linie mit ihm verwandten Person.
VRiBGH Nack ist wegen
Wahl
Graf
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehindert.
Wahl
Jäger
Sander