Urteil des BGH vom 12.06.1986
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 159/01
Verkündet am:
18. April 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 839 (Cb); PflSchG 1975 § 19 Abs. 2 Nr. 3; PflSchG 1986 § 34
Abs. 2 Nr. 3
Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Garten-
baubetriebes in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden
ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12. Juni 1986
- III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994
- III ZR 126/93 - VersR 1995, 533).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 159/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Gärtnerei in B., die er während des hier in-
teressierenden Zeitraums zusammen mit seiner im Laufe des Rechtsstreits
verstorbenen, von ihm allein beerbten Mutter, Frau P. H., betrieb (im folgenden
heißt es durchgehend: der Kläger).
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Seit 1984 kam es bei den Christrosen, die der Kläger in großem Umfang
anbaute, zu erheblichen Ernteausfällen. Es war eine Wurzelfäulnis aufgetreten,
die zunächst zu einem Ausbleiben der abzuerntenden Blüten und schließlich
zum Absterben der (mehrjährigen) Pflanzen selbst führte. Nach der Behaup-
tung des Klägers beruhten die Schäden an den Christrosen maßgeblich auf
einem Befall mit Nematoden (Wurzelälchen). Zwischen 1984 und 1987 unter-
suchte das Pflanzenschutzamt F. auf Bitten des Klägers mehrere Proben aus
seinen Anpflanzungen. Die Untersuchungen wurden zunächst (Probe vom 26.
September 1984) nicht auf Nematoden erstreckt. In einer Probe vom 30. Mai
1985 fanden sich auch Nematoden; der Kläger behauptet allerdings, über die-
sen Befund nicht unterrichtet worden zu sein. Weitere Proben vom 26. Juli
1985, 29. September 1986 und 12. Februar 1987 wurden auf Nematoden nicht
untersucht. Anschließend ergaben Proben vom 28. August 1987 und
11. September 1987 auch einen Nematodenbefall, worüber der Kläger - dem
die Forschungsanstalt für Gartenbau in G. schon am 9. Oktober 1987 entspre-
chende Feststellungen aus eigenen Untersuchungen mitgeteilt hatte - am
30. Oktober 1987 informiert wurde.
Der Kläger hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch ge-
nommen. Er hat behauptet, infolge der - wie er meint - fehlerhaften Beratung
durch das Pflanzenschutzamt sei in dem maßgeblichen Zeitraum in seinem
Betrieb die Bekämpfung der Nematoden unterblieben. Den ihm hierdurch ent-
standenen Schaden hat er im Berufungsverfahren - in Umstellung eines in er-
ster Instanz verfolgten Feststellungsbegehrens - auf 972.000 DM im Zeitraum
1985 bis 1990 (Minderertrag an Blüten) und 520.000 DM im Jahre 1990 (unter-
bliebener Verkauf von Großpflanzen) beziffert; ersteren Betrag macht er in
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vollem Umfang, letzteren in Höhe eines Teilbetrages von 28.000 DM, hilfsweise
in Höhe weiterer 492.000 DM, geltend.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Re-
vision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Mit Recht sieht das Berufungsgericht für Entschädigungsansprüche des
Klägers nach § 16 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591 - PflSchG 1975) wie auch nach
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 15. September
1986 (BGBl. I S. 1505; Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 1986) keine Grundla-
ge, was auch die Revision hinnimmt. Diese Entschädigungsbestimmungen be-
treffen die Folgen staatlicher Eingriffe in Rechte des Einzelnen zur Wahrneh-
mung von Aufgaben des Pflanzenschutzes. Um derartige "Maßnahmen" geht
es hier nicht.
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II.
Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 Abs. 1
BGB i.V.m. Art. 34 GG) des Pflanzenschutzamts bei der Behandlung der aus
der Gärtnerei des Klägers vorgelegten Pflanzen- bzw. Bodenproben verneint
das Berufungsgericht allgemein mit der Begründung, die durch das - jeweils
einschlägige - Pflanzenschutzgesetz begründeten Amtspflichten der Bedien-
steten des Pflanzenschutzdienstes bei der Überwachung der Pflanzenbestän-
de, aber auch bei der Beratung und Aufklärung, dienten ausschließlich den
Belangen der Allgemeinheit; die Vermögensinteressen der Inhaber der Garten-
baubetriebe seien mithin amtshaftungsrechtlich nicht geschützt. Fehler bei der
Auswertung der Proben hätten deshalb nur im Falle des Amtsmißbrauchs - der
hier nicht gegeben sei - zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen
können. Was den Vorwurf unterlassener oder verspäteter Benachrichtigung
über den (Nematoden-)Befund einzelner Proben angeht, hält das Berufungsge-
richt zwar Amtshaftungsansprüche des Klägers für möglich, sieht aber Pflicht-
verletzungen des Pflanzenschutzamts nicht als gegeben und insbesondere die
Behauptung des Beklagten als unwiderlegt an, daß dem Kläger der Nemato-
denbefall der Probe vom 30. Mai 1985 im Juni dieses Jahres telefonisch mit-
geteilt worden sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1.
Soweit es um den Vorwurf des Klägers geht, das Pflanzenschutzamt ha-
be ihn nicht über den bei der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985
positiv festgestellten Nematodenbefall unterrichtet, ist allerdings auch im Revi-
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sionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger den erforderlichen Beweis
nicht geführt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Be-
weiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht festgestellt werden,
daß der Kläger - entgegen der Aussage des Zeugen Dr. D. vor dem Landge-
richt - nicht im Juni 1985 telefonisch über einen Nematodenbefall informiert und
ihm die Anwendung des Mittels Temic geraten worden sei. Die Rügen, die die
Revision gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts zu diesem Punkt anbringt, sind unbegründet. Von einer Begründung wird
gemäß § 565a Satz 1 ZPO a.F. abgesehen.
2.
Weiterhin ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß amtshaf-
tungsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des Pflanzenschutzamts nicht ge-
geben sind, soweit der Kläger über den positiven Befund von Nematoden bei
den Proben vom 28. August 1987 und vom 11. September 1987 erst am
30. Oktober 1987 unterrichtet worden ist. Die betreffende Würdigung des Be-
rufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht ange-
griffen.
3.
Es begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsge-
richt die übrigen vom Kläger gegen das Pflanzenschutzamt erhobenen Vor-
würfe - das Unterbleiben einer Erstreckung der Untersuchung der Bodenpro-
ben vom 26. September 1984, 26. Juli 1985, 29. September 1986 und
12. Februar 1987 auf Nematoden einerseits und die angebliche Fehlerhaftig-
keit der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985 auf Nematoden an-
dererseits - nur unter dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 91, 243, 252 und vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986,
1100), nicht jedoch einer "einfachen" (fahrlässigen) Amtspflichtverletzung nach
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§ 839 Abs. 1 BGB geprüft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
schützen die Prüfungspflichten, die insoweit im Streitfall das tätig gewordene
Pflanzenschutzamt (Pflanzenschutzdienst) in Hessen trafen, auch die Vermö-
gensinteressen des Klägers als eines "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.
a) Der Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit
Art. 34 GG setzt voraus, daß der Beamte die ihm einem Dritten gegenüber ob-
liegende Amtspflicht verletzt hat. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht be-
gründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen
Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis
zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des
Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber
bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist an-
deren Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie
mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begrün-
det. Andererseits hat ein "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB nicht ohne
weiteres Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zu-
gefügten Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall
berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des
Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 140, 380,
382 und vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - VersR 2002, 97).
b) aa) Für das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl I S. 1242) und das Saat-
gutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) hat der Senat aus-
gesprochen, daß die darin normierten behördlichen Kontroll-, Prüfungs- und
Überwachungspflichten nur allgemein der Förderung der Landwirtschaft und
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des Gartenbaus und zugleich dem Schutz des Verbrauchers, mithin dem öf-
fentlichen Interesse dienen, nicht jedoch dem Schutz individueller Vermö-
gensinteressen Dritter, die auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse
zum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind (Urteile vom 12. Juni 1986
- III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 -
VersR 1995, 533). Für die hier einschlägigen Pflanzenschutzgesetze, die im
wesentlichen den Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schador-
ganismen und die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und
Tier und für den Naturhaushalt infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmit-
teln bezwecken (vgl. § 1 Abs. 1 PflSchG 1975; § 1 PflSchG 1986), gilt im An-
satz nichts anderes. Selbst die dem Pflanzenschutzdienst ausdrücklich aufge-
gebene Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzen-
schutzes und des Vorratsschutzes (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1975; § 34
Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1986) ist vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des
Gesetzes eine Tätigkeit - anscheinend nur - im Interesse der Allgemeinheit.
bb) Es ist allerdings fraglich, ob die Schutzrichtung der Tätigkeit einer
die Bevölkerung allgemein aufklärenden und beratenden - und insbesondere
schon hierdurch maßgebliche Vorgänge zum Zwecke des Pflanzenschutzes
und des Vorratsschutzes überwachenden - Behörde nicht schon immer dann in
einen besonderen Schutz (auch amtshaftungsrechtlich) des jeweils Betroffenen
umschlägt, wenn jemand bei der Behörde einen konkreten, nur auf seine indi-
viduellen Belange bezogenen Rat erfragt und die Behörde auf sein (individu-
elles) Problem im einzelnen fachkundig eingeht. Der eine Fachbehörde um Be-
ratung bittende Bürger hat, wenn diese sich auf sein Anliegen vorbehaltlos
einläßt, Anspruch auf richtige und umfassende Beratung, ebenso wie er von
einem Beamten, der ihm eine Auskunft erteilt, verlangen kann, daß die Aus-
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kunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig abgegeben wird (vgl. Se-
natsurteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573 f). Erfolgt in dieser
Weise die Beratung des Inhabers eines gewerblichen Betriebes wegen eines
betriebsbezogenen Problems, so liegt es nicht fern, daß in einem solchen Fall
die Amtspflicht zur richtigen Beratung auch Schutzrichtung auf die mit dem Be-
trieb verbundenen Vermögensinteressen des Fragestellers haben kann.
Auf diese Frage braucht im Streitfall jedoch nicht abschließend einge-
gangen zu werden; ebensowenig wie darauf, ob - wie die Revision geltend
macht - EG-Recht zu einer geänderten Sicht des amtshaftungsrechtlichen
Schutzbereichs der hier einschlägigen Pflanzenschutzgesetze nötigt.
cc) Denn es dienten, wie die Revision zutreffend anführt, jedenfalls nach
der besonderen Rechtslage und Verwaltungspraxis in Hessen die in Rede ste-
henden Prüfungs- und Beratungspflichten des Pflanzenschutzdienstes (auch)
dem Schutz der Vermögensinteressen der Inhaber landwirtschaftlicher und
gärtnerischer Betriebe.
(1) Früher war es in Hessen Aufgabe der Land- und Forstwirtschafts-
kammern, die fachlichen Belange der Land- und Forstwirtschaft und der in ihr
tätigen Personen wahrzunehmen. Dazu gehörte auch die Beratung der "Land-
wirtschaft", also u.a. auch der hierzu gehörenden gärtnerischen Betriebe (vgl.
§§ 2, 3, 4 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes vom 24. Juni
1953, GVBl. S. 113), einschließlich der Garten- und Pflanzbauberatung. Es
liegt schon unter dem Gesichtspunkt, daß die Inhaber landwirtschaftlicher Be-
triebe kammerabgabepflichtig (und wahlberechtigt für die Hauptversammlung)
waren, auf der Hand, daß die in Rede stehende Beratung und Betreuung auch
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und gerade im wirtschaftlichen Interesse der einzelnen Betriebe lag und aus-
geübt wurde (vgl. auch - zu Beratungsdiensten einer Handwerkskammer ge-
genüber ihren Mitgliedern - Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR
150/00 - VersR 2001, 1287). Dabei hätte sich - was den hieraus auch abzulei-
tenden amtshaftungsrechtlichen Drittschutz der Betriebe angeht - auch eine
Differenzierung zwischen denjenigen Beratungs- und Betreuungsaufgaben, die
die Land- und Forstwirtschaftskammern als eigene Aufgabe wahrzunehmen
hatten (etwa bei der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Bewirtschaftung und
Verwertung der Erzeugnisse sowie der Landtechnik, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 des
Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes), und denjenigen Aufgaben verbo-
ten, die ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen waren (vgl. § 4 Abs. 1
Nr. 2 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes: "Wirtschaftsberatung
und -betreuung"). Eine solche Abgrenzung war aus der Sicht der ratsuchenden
Inhaber landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe kaum durchschaubar.
Vor allem mußte letzteres für die "Verquickung" zwischen der Garten- und
Pflanzbauberatung einerseits und dem Pflanzenschutz als solchem anderer-
seits gelten, nachdem durch Verordnung vom 17. August 1955 die Aufgaben
der Pflanzenschutzämter (Pflanzenschutzdienst) auf die Land- und Forstwirt-
schaftskammern zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden waren (GVBl.
S. 51).
Mit der Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nas-
sau und Kurhessen sind deren Aufgaben an das Land Hessen "zurückgefallen"
(§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Auflösung der Land- und Forstwirtschafts-
kammern Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des Berufsstan-
des bei der Förderung der Landwirtschaft in der Fassung vom 26. April 1974,
GVBl. S. 228). Die Garten- und Pflanzbauberatung obliegt seither nach der
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Darstellung des Beklagten den Landwirtschaftsämtern als unteren Landesbe-
hörden, denen im hier streitigen Zeitraum in der Mittelstufe der Verwaltung das
Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung
(Dezernatgruppen Gartenbau und Pflanzenbau) vorstand (heute: Hessisches
Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft). Für den eigentlichen
Pflanzenschutzdienst war in dem Zeitraum, um den es hier geht, für den be-
troffenen Bereich das Pflanzenschutzamt F. als Abteilung des Hessischen
Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung zuständig.
Aber auch die Ämter für Landentwicklung und Landwirtschaft als untere Lan-
desbehörden hatten mit (Beratung in Fragen) Pflanzenschutz zu tun (s. die
Darstellung der Aufgaben in: Die Bundesrepublik Deutschland Staatshandb.,
Hessen Ausgabe 1986, S. 126 f., 128). Dementsprechend war im Streitfall im
Zusammenhang mit den Anfragen des Klägers beim Pflanzenschutzdienst nach
dessen Vortrag auch ein Bediensteter des Amts für Landwirtschaft und Lan-
dentwicklung D. ("Außendienstmitarbeiter ... des Pflanzenschutzamtes"; "Gar-
tenbauberater") eingeschaltet. Sind danach im Zuge der geschilderten behörd-
lichen Strukturveränderungen die früher den Land- und Forstwirtschaftskam-
mern obliegenden Aufgaben auf das Land übergegangen, so liegt es schon
aus diesem Grunde nahe, daß bei diesem Übergang der Inhalt und die Schutz-
richtung der von den insoweit zuständigen Amtsträgern gegenüber den Inha-
bern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wahrgenommenen Amtspflichten
unverändert geblieben sind, die Betriebsinhaber also bei schuldhafter Verlet-
zung solcher Pflichten amtshaftungsrechtlichen Schutz genießen.
(2) Entscheidend kommt hinzu, daß durch die Richtlinien des Hessi-
schen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. Oktober 1981 (StAnz. 4/1982 S. 142) die Pflanzenschutzämter (Pflan-
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zenschutzdienst) in gleicher Weise wie die anderen darin angesprochenen Be-
hörden angewiesen waren, ihre Aufgaben im Sinne einer umfassenden indivi-
duellen (vgl. Ziff.4.1.1), am Wohl des "Beratungspartners" oriientierten (vgl.
Ziff.3.2.1), Beratung - vor allem zur Förderung der landwirtschaftichen Famili-
enbetriebe (vgl. Ziff. 2) - wahrzunehmen. Zwar wird in diesem Erlaß (unter dem
Stichwort: "Beratung für Pflanzenproduktion" [Ziff. 5.4]) der Pflanzenschutz-
dienst als "organisatorisch ... eigene Organisation" angeführt. Es kommt aber
an keiner Stelle zum Ausdruck, daß im Tätigkeitsbereich dieser Einrichtung in
Bezug auf die zuvor allgemein angeordnete "Individualität" (Betriebsbezogen-
heit) der Beratung Einschränkungen gelten sollen.
Zusammenfassend verbietet sich bei einer solchen Sachlage die Argu-
mentation der Revisionserwiderung des Beklagten, der Kläger habe sich mit
seiner Bitte um Beratung nicht an die in Hessen für die Beratung in Fragen des
Gartenbaus bzw. des Pflanzenanbaus zuständigen Ämter gewandt. Vielmehr
ist, was die Beratungspflicht des vom Kläger um Rat angegangenen Pflanzen-
schutzamts angeht, von einem amtshaftungsrechtlichen Drittschutz auch für
seinen Gartenbaubetrieb auszugehen.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Anlegung des
richtigen Maßstabs für den Umfang des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes
Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger angenommen hätte und - je-
denfalls dem Grunde nach - zu einem Schadensersatzanspruch gegen den
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Beklagten gelangt wäre. Entgegen der Revisionserwiderung steht nach dem
jetzigen Sachstand der Annahme eines Verschuldens der Bediensteten des
Beklagten nicht schon die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie entgegen, wonach
einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren
Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung die
Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. nur Senatsurteile
BGHZ 97, 97, 107 und vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878).
Das Berufungsgericht selbst hat im vorliegenden Berufungsurteil die Frage der
Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Handlungen - aus seiner Sicht folge-
richtig - nicht abschließend beurteilt. Die Prüfung des Landgerichts war nicht
auf der - vom Berufungsgericht in seinem Verfahren für erforderlich gehaltenen
- umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgt.
Im Rahmen des als mögliche Grundlage für einen Amtshaftungsan-
spruch verbleibenden Verfahrensstoffs ist eine neue umfassende Würdigung
durch den Tatrichter erforderlich, wobei das Berufungsgericht dem Kläger ge-
gebenenfalls auch Gelegenheit zu geben hat, die Entstehung und Höhe seines
Schadens in Verknüpfung mit den noch als haftungsauslösend in Betracht
kommenden Amtspflichtverletzungen zu substantiieren.
Rinne
Streck
Schlick
Dörr
Galke