Urteil des BGH vom 13.07.2005

BGH (aufnahme, wiedereinreise, falle, anhörung, vollstreckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 240/05
2 AR 134/05
vom
13. Juli 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 1 VRJs 578/04 Amtsgericht Adelsheim
Az.: 3 VRJs 83/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. Juli 2005 beschlossen:
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-
gerichts Mannheim vom 29. März 2000 obliegt dem Jugendrichter
beim Amtsgericht Adelsheim.
Gründe:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter
nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Voll-
streckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März
2005 – 2 ARs 85/05). Die im Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom
15. Juni 2005 ergänzend zitierte Senatsentscheidung vom 22. April 1994 – 2
ARs 93/04 – betrifft einen anderen Fall; hier besteht die Zuständigkeit des Ju-
gendrichters beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85
Abs. 2 JGG aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsan-
stalt Adelsheim am 25. August 2004 fort, auf eine dauerhafte Aufnahme in die-
ser Justizvollzugsanstalt im Falle der Wiedereinreise kommt es nicht an.
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