Urteil des BGH vom 02.07.2013

BGH: anstiftung, entschädigung, form, rücknahme, verfahrenserledigung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 179/13
vom
2. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2012 dahin er-
gänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als Ent-
schädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt
gelten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesent-
lichen ohne Erfolg; das Urteil war lediglich um eine Kompensation für einen
Konventionsverstoß zu ergänzen.
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Nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am
Main am 21. August 2012 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Ver-
fahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Bis zur Rücknahme
der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 1. März 2013 und
Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 26. März
2013 ist das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden. Durch
dieses sowie davor liegende Versäumnisse ist eine der Justiz anzulastende,
unangemessene Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten eingetreten.
Diesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Erhe-
bung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Verfah-
rensverzögerung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist und
der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen
konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11,
NStZ 2012, 320, 321 mwN). Über die Kompensation kann der Senat in ent-
sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden
(vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209).
Auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (BGH, Beschluss vom 17. Januar
2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860) stellt der Senat fest, dass zwei Monate der
verhängten Freiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdau-
er als vollstreckt gelten.
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Der geringe Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt keine Kos-
tenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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