Urteil des BGH vom 19.05.2004

BGH (anwendung des rechts, zpo, aufhebung, 1995, beschwer, sache, verhandlung, wert, beurteilung, zivilsache)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 143/01
Verkündet am:
19. Mai 2004
B r e s k i c,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Senats für Fa-
miliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Ge-
richtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche aus einem notariellen Ehe-
vertrag.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben; das
Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten als derzeit unbe-
gründet abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, es handele sich um eine Zivilsa-
che und nicht um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG, weil
Verfahrensgegenstand allein vertragliche und nicht gesetzliche Unterhaltsan-
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sprüche seien. Seine Zuständigkeit hat der Familiensenat lediglich aus der for-
mellen Anknüpfung an die Entscheidung des Familiengerichts hergeleitet. In
dem verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht "gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
a.F." von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und eine Beschwer der
Kläger nicht festgesetzt.
Mit der vom Senat angenommenen Revision erstreben die Kläger die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, hilfsweise eine Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Die Revision ist statthaft und zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß
das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat. Nach § 621 d Abs. 1
ZPO a.F. bedarf es zwar grundsätzlich einer Zulassung der Revision gegen die
in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621
Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat indes ausgesprochen, daß
der Gegenstand des Rechtsstreits weder eine durch Verwandtschaft noch
durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, sondern daß es
sich um vertragliche Unterhaltsansprüche handelt. Obwohl keine Familiensache
vorliege, sei er als Senat für Familiensachen zur Entscheidung befugt, weil erst-
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instanzlich das Familiengericht entschieden habe und nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a
GVG daran formell anzuknüpfen sei.
Nach § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Senat nicht zu prüfen, ob eine Fami-
liensache vorliegt. Diese Vorschrift findet ihren Sinn gerade darin, daß die Zu-
lässigkeit der Revision nicht durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des
Revisionsgerichts beeinflußt werden soll, wenn darüber in der Vorinstanz ent-
schieden worden ist (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 -
FamRZ 1995, 726; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ
1994, 693). Das Oberlandesgericht hat das Verfahren als Zivilsache angese-
hen; das ist für den Bundesgerichtshof bindend. Für die Zulässigkeit der Revisi-
on kommt es deswegen darauf an, ob der Wert der Beschwer 60.000 DM über-
steigt (§ 546 ZPO a.F.). Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der
Kläger im Tenor nicht festgesetzt. Läßt sich auch aus den Urteilsgründen eine
solche Festsetzung nicht entnehmen, hat das Revisionsgericht sie nachzuholen
(Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316).
Die Voraussetzungen des § 546 ZPO a.F. sind hier für beide Kläger erfüllt, weil
sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, daß ihre Anträge auf Zahlung von
96.000 DM bzw. 465.000 DM abgewiesen worden sind.
II.
1. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes ab-
gesehen. Das beanstandet die Revision zu Recht.
Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des
Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, wel-
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chen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht
sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH Urteile vom 12. Mai 1993
- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 (Gründe)
und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). Eine Aufhebung
des Berufungsurteils ist allerdings dann nicht veranlaßt, wenn die Anwendung
des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deswegen nachprüfbar ist, weil
sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen
Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt.
Solches ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere die Auslegung des notariellen
Vertrages durch das Berufungsgericht läßt sich ohne Kenntnis des genauen
Wortlauts und der in erster Instanz ermittelten Umstände des Vertragsschlusses
nicht in revisionsrechtlich notwendiger Weise überprüfen.
III.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisions-
verfahren nicht erhoben.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose