Urteil des BGH vom 23.04.2008

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 145/08
vom
16. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 23.
April
2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Urteil wird im Übrigen schon von der Erwägung getragen, dass die Klägerin
der Herbeiführung eines Beschlusses gem. § 46 Nr. 8 GmbHG nicht vorgetra-
gen hat.
Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 87.404,21 €
Goette Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2006 - 16 O 72/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.04.2008 - 1 U 607/06-188- -