Urteil des BGH vom 15.11.2012

BGH: beihilfe, schusswaffe, rauschgift, transport, gesamtstrafe, verfügung, form, gewinnbeteiligung, einfluss, droge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 378/12
vom
15. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 11. Mai 2012 im Schuldspruch zu Fall II. 2.
der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit
der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit
mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils
nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Führen einer
Schusswaffe schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe" zu der Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerich-
teten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
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Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des unter A. II.
2. der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens; im Übrigen ist es unbegrün-
det (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch für die unter A. II. 2. der Urteilsgründe festgestellte
Tat vom 10. Januar 2012 hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in
seiner Antragsschrift vom 12. September 2012 dazu ausgeführt:
"Die Kammer hat verkannt, dass es sich bei der Tat vom 10. Januar
2012 - ungeachtet des Verstoßes gegen das Waffengesetz - nicht um
ein täterschaftlich begangenes Handeltreiben im Sinne des § 30a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt, sondern um eine täterschaftlich begangene
Einfuhr im Sinne dieser Vorschrift in Tateinheit mit einer Beihilfe zum
Handeltreiben gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; dieser Rechtsfehler
beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Im Einzelnen:
Auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind
- ungeachtet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgemei-
nen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzu-
wenden (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Winkler NStZ 2006, 328 f.). Nach
den Feststellungen war der Angeklagte zwar in den Ankauf des
Rauschgifts eingebunden, indem er den Kaufpreis überbrachte. Die
Höhe des Kaufpreises sowie die Art und Menge der zu transportieren-
den Droge waren ihm jedoch vorgegeben. Auf die Umstände der Über-
gabe oder die Gestaltung des Transports hatte der Angeklagte nach
den Urteilsausführungen gleichermaßen keinen Einfluss. Zwar hatte
der Angeklagte während des Transports die alleinige Verfügungsmacht
über das Rauschgift. Der Umstand, dass der Angeklagte entsprechend
der ihm erteilten Anweisungen Kontakt zu seinem Auftraggeber und zu
den Lieferanten über die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestell-
ten Mobiltelefone halten sollte, spricht jedoch gegen die Möglichkeit ei-
ner gleichberechtigten Einflussnahme auf den Ablauf des Transports.
Ebenso wenig war der Angeklagte in die beabsichtigte gewinnbringen-
de Weiterveräußerung des Rauschgifts eingebunden oder sollte jeden-
falls in Form einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung an den angestreb-
ten Veräußerungserlösen beteiligt werden. Die Höhe des versproche-
nen Kurierlohns war allein auf den Transport bezogen. Die Tätigkeit
des Angeklagten erschöpfte sich mithin in dem bloßen Überbringen des
Kaufpreises und dem Transport des Marihuanas, ohne dass damit die
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Möglichkeit der Einflussnahme auf den Ablauf des Geschäfts als sol-
ches verbunden gewesen wäre. Demnach hatte der Angeklagte in Be-
zug auf das Umsatzgeschäft des Handeltreibens weder Tatherrschaft
noch den Willen dazu; sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Han-
deltreiben zu bewerten (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2011 - 3 StR
445/10 - Rn. 22 f. m. w. N.).
Indem der Angeklagte das Rauschgift aus den Niederlanden in die
Bundesrepublik verbrachte und dabei eine geladene und funktionstüch-
tige Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich führte,
dass er sich ihrer jederzeit bedienen konnte, hat er sich zudem wegen
bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht (vgl. Kör-
ner/Patzack/Volkmer, 7. Aufl., BtMG, § 29 Teil 5 Rn. 8 f. sowie § 30a
Kap. 3 Rn. 74 ff. BtMG, jeweils m. w. N.)."
Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch in diesem
Fall entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Ange-
klagte sich gegen den abweichenden Tatvorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe
unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das den Straf-
rahmen zutreffend der beide Begehensarten erfassenden Vorschrift des § 30a
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG entnommen hat, im Falle einer Verurtei-
lung wegen bewaffneter Einfuhr statt wegen bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer milderen Einzel- oder Ge-
samtstrafe gelangt wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die
Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4
StPO nicht.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol
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