Urteil des BGH vom 22.11.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 150/01
Verkündet am:
22. November 2001
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 9 Bg
a) Folgender Teil einer Lohngleitklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung
wirksam:
"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er
0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungs-
klausel)."
b) Die Klausel ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von
0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat,
wenn diese darüber hinausgehen.
BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin noch weitere 22.748,64 DM
Werklohn, das sind 0,5 % der Abrechnungssumme, aus einem Bauvertrag zu-
stehen. Diesen Betrag berechnet die Klägerin nach Maßgabe der von der Be-
klagten in ihren zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen - EVM (B) ZVB - verwendeten Lohngleitklausel.
Nr. 6 der Lohngleitklausel lautet:
"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur er-
stattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet
(Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel)."
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, wenn der Mehrbetrag 0,5 % der
Auftragssumme überschreite, könne er in vollem Umfang geltend gemacht wer-
den. Die Beklagte meint, in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme müsse sich
der Auftragnehmer an den Mehrbeträgen stets beteiligen. Das Landgericht hat
die Beklagte zur Zahlung von 22.748,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Be-
rufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision be-
gehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht legt Nr. 6 der Lohngleitklausel dahin aus, daß der
Auftragnehmer sich auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen habe, wenn
die Lohnmehrkosten die Grenze von 0,5 % der Abrechnungssumme über-
schreiten.
Der Wortlaut der Klausel sei eindeutig. Das Wort "soweit" könne nicht im
Sinne von "wenn" verstanden werden. Aus dem Zusatz "Bagatell- und Selbst-
beteiligungsklausel" ergebe sich nichts anderes. Es sei auch kein vernünftiger
Grund ersichtlich, warum der dem Auftraggeber durch die Klausel eingeräumte
Vorteil dann entfallen solle, wenn die Grenze von 0,5 % z.B. nur geringfügig
überschritten worden sei.
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II.
Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt.
1. Zu Recht orientiert sich das Berufungsgericht in erster Linie an dem
Wortlaut der Klausel und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten
Parteiwillen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121,
14, 16). Nach dem Wortlaut der Klausel werden nur die über 0,5 % hinausge-
henden Mehrkosten erstattet. Das folgt aus der Verwendung des Wortes "so-
weit". Das Wort "soweit" hat in der Lohngleitklausel entsprechend dem deut-
schen Sprachgebrauch die Bedeutung von "in dem Maße, wie". Das bedeutet,
daß die Mehrkosten nur in dem Maße erstattet werden, wie 0,5 % der Auftrags-
summe überschritten werden (so i.E. auch OLG Köln, Schäfer/Finnern, § 2
Nr. 2 VOB/B, Nr. 2 S. 21). Dagegen kann dem Wort "soweit" entgegen der vom
Oberlandesgericht Hamm (BauR 1989, 755 f.) vertretenen Auffassung nicht die
Bedeutung eines "wenn" zukommen. Darauf weist das Berufungsgericht zu-
treffend hin.
2. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Klammerzusatz "Baga-
tell- und Selbstbeteiligungsklausel". Dieser Zusatz erläutert, daß die Klausel
eine Selbstbeteiligung in Höhe eines Bagatellbetrages regelt. Die Revision
zeigt kein davon abweichendes Verständnis der beteiligten Verkehrskreise auf.
3. Auch Sinn und Zweck der Gleitklausel geben zu einem vom Wortlaut
der Klausel abweichenden Verständnis keinen Anlaß. Es sollen Ausschläge
aufgefangen werden, die eine bestimmte kalkulatorische Bagatellmenge über
- oder unterschreiten, auch wenn diese selbst, gemessen an der 0,5 % Marke,
als geringfügig anzusehen sind.
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III.
Die Klausel verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Es kann dahinstehen, ob
die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen ist, weil es sich
um eine Preisvereinbarung handelt, § 8 AGBG. Ist die Klausel eine Preisne-
benabrede, hält sie einer Inhaltskontrolle stand. Mit der § 2 Nr. 2 VOB/B ergän-
zenden Lohngleitklausel verringert der öffentliche Auftraggeber das Kalkulati-
onsrisiko des Auftragnehmers bei Bauverträgen mit längerer Bauzeit. Dieses
durch mögliche Lohnänderungen während der Bauzeit bedingte Kalkulationsri-
siko hat der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung voll zu tragen. Es
ist nicht unangemessen, wenn der Auftraggeber dieses Risiko übernimmt, die
Übernahme jedoch auf einen 0,5 % der Auftragssumme überschreitenden Be-
trag beschränkt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Reitz,
BauR 2001, 1513, 1515 f.) ist es für die Inhaltskontrolle unerheblich, daß der
Auftragnehmer möglicherweise dieses Risiko nicht vollständig überschauen
und kalkulieren kann. Das ist nach der gesetzlichen Regelung nicht anders.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Haß Haus-
mann
Kuffer Kniffka