Urteil des BGH vom 20.12.2006
BGH (motiv, zeuge, haft, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 540/06
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 31. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37)
war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen
als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T.          nicht
bestraft werde. Dass kein Selbstbegünstigungsmotiv vorgelegen hat,
ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass sich der Angeklagte da-
mals selbst als Täter bezichtigte, weil er es "nicht länger ertragen
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[könne],  seinen  Freund  T.          [den  er  als  seinen  Blutsbruder  be-
zeichnete] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation
der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbe-
günstigungsmotiv gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststel-
lungen vorbei. Zu weiteren Aufklärungen hinsichtlich des Motivs des
Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedrängt.
Nack                                              Boetticher                                    Hebenstreit
Elf                                                        Graf