Urteil des BGH vom 07.11.2006

BGH (zpo, einschränkung, einverständnis, aussicht, bewilligung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 18/05
vom
7. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim
Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein
konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des
§ 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur
zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen
Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06).
Nobbe Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2005 - 10 O 695/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 17 W 30/05 -