Urteil des BGH vom 11.10.2007

BGH (materielle rechtskraft, zpo, aufrechnung, verhandlung, schuldner, begründung, unkenntnis, zeitpunkt, zweck, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 162/06
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
28. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
89.476,08 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft
der Fall nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Auf-
rechnungseinwand auch dann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, wenn
die Aufrechnung im Vorprozess in zweiter Instanz erklärt, vom Gericht aber
gemäß § 530 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 533 ZPO) nicht zugelassen worden ist (BGHZ
125, 351, 353). Diese Rechtsprechung hat der Senat auf den Fall eines zu Un-
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recht nicht beschiedenen Anrechnungseinwandes nach § 118 Abs. 2 BRAGO
im Verfahren nach § 19 BRAGO übertragen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996
- IX ZR 67/96, NJW 1997, 743). Auch in einem solchen Fall verbietet der Zweck
des § 767 Abs. 2 ZPO, die materielle Rechtskraft der zu vollstreckenden Ent-
scheidung abzusichern, eine Berücksichtigung des Einwandes im Verfahren der
Vollstreckungsgegenklage. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das objektive Be-
stehen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht sogar dann entscheidend, wenn der Schuldner die
Aufrechnung aus Unkenntnis oder aus anderen nicht von ihm verschuldeten
Umständen versäumt hat (z.B. BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
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Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 14.04.2005 - 1 O 655/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 U 453/05 -