Urteil des BGH vom 09.04.2013

BGH: garage, ordentliche kündigung, mietvertrag, wohnung, einheit, zustellung, wohnraummiete, beendigung, räumung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 245/12
vom
9. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be-
schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 552a Satz 1,
§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, unter welchen Umständen ein einheitlicher und
deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Ga-
rage vorliegt, ist durch das - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene -
Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinrei-
chend geklärt.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat der Klage auf Räumung der Garage zu Recht stattgegeben, weil die von der
Klägerin am 20. April 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über
die Garage beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts,
dass es sich bei dem am 15. Februar 1965 abgeschlossenem Mietvertrag über
die Wohnung des Beklagten und dem weiteren Vertrag vom 3. Januar 1966
über die Anmietung der Garage um zwei separate und somit auch getrennt
kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober
2011 - VIII ZR 251/10, aaO) spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietver-
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trag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine
tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinba-
rungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Um-
stände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die
Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Ein-
heit bilden sollen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt;
übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Im Gegenteil sprechen
zusätzliche Umstände dafür, dass die Parteien zwei rechtlich getrennte Verträ-
ge abschließen wollten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Mietver-
trag über die Garage für beide Vertragspartner - abweichend von den für Wohn-
raum geltenden Regelungen - eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende vorsieht. Dies lässt auf den Willen der Parteien
schließen, dass es sich bei dem Mietvertrag über die Garage um ein separates
Mietverhältnis handeln sollte, das für beide Parteien mit einer verhältnismäßig
kurzen Frist und unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses an
der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 573 BGB) kündbar sein sollte.
Dies wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch entkräftet,
dass die Klägerin nach den Angaben des Beklagten bei früheren Mieterhöhun-
gen die Garagenmiete und die Wohnraummiete im selben Verhältnis angeho-
ben hat.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass sich Garage und Woh-
nung auf derselben Grundstücksparzelle befänden. Zum einen steht dies im
Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,
wonach die beiden Mietobjekte auf verschiedenen Grundstücken liegen; einen
Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Zum anderen
käme es hierauf auch nicht an. Denn der Umstand, dass bezüglich der Garage
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Kündigungsfristen vorgesehen sind, die von den für den Wohnraummietvertrag
geltenden Kündigungsfristen abweichen, lässt unabhängig von der Lage der
Mietobjekte auf den Willen der Vertragsparteien schließen, dass die Verträge
gerade keine Einheit bilden sollen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2011 - 33 C 2791/11 (29) -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 2-17 S 111/11 -
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