Urteil des BGH vom 02.10.2007
BGH (stpo, beweisantrag, begehren, menge, antrag, beihilfe, antragsteller, anordnung, einlassung, einfuhr)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 373/07
vom
2. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 3. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-
ten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Auftrag un-
bekannter Dritter in den Niederlanden in einem LKW ca. 1 kg Kokain versteckte,
das in diesem Fahrzeug nach Serbien transportiert und dort gewinnbringend
veräußert werden sollte. Der LKW wurde nach Passieren der deutschen Grenze
kontrolliert, hierbei wurde das Rauschgift gefunden. Der Angeklagte hatte im
Ermittlungsverfahren das objektive Geschehen zwar eingeräumt, sich jedoch
darauf berufen, sein Auftraggeber in Belgrad ("Rade") habe ihm etwa zwei Wo-
chen vor der Tat telefonisch mitgeteilt, bei dem im LKW zu versteckenden
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Transportgut handele es sich um einen Grundstoff zur Herstellung von Medi-
kamenten, der in Serbien nicht erlaubt sei; hieran habe er geglaubt. Das Land-
gericht hat diese Einlassung - aufgrund einer für sich fehlerfreien Beweiswürdi-
gung - für widerlegt gehalten und daher auch die subjektive Seite der Beihilfetat
bejaht.
2. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision mit Recht, dass das
Landgericht ein in der Hauptverhandlung gestelltes Beweisbegehren nicht be-
schieden hat. Die Verteidigung hatte die "Beiziehung der Telefonüberwa-
chungsmitschnitte zum Verfahren A 9042/07-917 d" zum Beweis dafür bean-
tragt, dass es bei einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem "Rade"
ausdrücklich um den Schmuggel von Medikamenten gegangen und dem Ange-
klagten auf Nachfrage bestätigt worden sei, dass Drogen nicht im Spiel seien.
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3. Die Nichtbeachtung dieses Antrags erweist sich als durchgreifender
Rechtsfehler. Zwar handelt es sich bei dem Begehren nicht um einen Beweis-
antrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, denn es fehlt an
einer genauen Kennzeichnung des zu Beweiszwecken zu verwendenden Au-
genscheinsobjekts ("Telefonüberwachungsmitschnitte") und der Behörde, die
das fragliche Verfahren führen soll. Ob sich diese wegen des in dem Antrag
mitgeteilten Aktenzeichens anhand der Akten des vorliegenden Verfahrens er-
schließen lässt, kann dem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden.
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Dies ändert indessen nichts daran, dass über den Antrag eine Entschei-
dung zu treffen war, entweder durch eine prozessleitende Anordnung des Vor-
sitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO), dass dem Begehren nachzugehen ist (vgl. BGH
NStZ 1982, 432 für einen Beweisantrag), oder durch die Ablehnung des An-
trags. Ob es hierzu gemäß § 244 Abs. 6 StPO unmittelbar eines Gerichtsbe-
schlusses bedurfte (so BGH StV 1994, 172 für den Fall, dass das Begehren
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erkennbar als Beweisantrag gestellt worden ist), oder ob dies ebenfalls (zu-
nächst) durch Anordnung des Vorsitzenden geschehen konnte, kann hier offen
bleiben. Denn auch eine derartige Entscheidung des Vorsitzenden ist nicht er-
gangen. Eine solche war jedoch unerlässlich. Denn der Antragsteller darf nicht
im Unklaren darüber gelassen werden, weshalb seinem Antrag nicht nachge-
gangen wird. Daher ist auch eine derartige prozessleitende Verfügung des Vor-
sitzenden gemäß § 34 StPO mit Gründen zu versehen (vgl. Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 121; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244
Rdn. 55). Nur hierdurch wird es dem Antragsteller ermöglicht, sein weiteres
Prozessverhalten auf die der Ablehnung zugrunde liegende Auffassung einzu-
richten, insbesondere darüber zu befinden, ob er gemäß § 238 Abs. 2 StPO auf
die Entscheidung des Gerichts anträgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. §
244 Rdn. 27) oder andere Anträge in Richtung auf das von ihm verfolgte Be-
weisziel stellt.
4. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch, denn entgegen der
Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Landgericht im Urteil nicht von
der Richtigkeit der Beweisbehauptung ausgegangen, sondern hat lediglich die
entsprechende polizeiliche Einlassung des Angeklagten wiedergegeben. Bei
der Beweiswürdigung hat es diese sodann jedoch als reine Schutzbehauptung
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gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass es zu einer anderen Überzeugung
gelangt wäre, wenn es sich in prozessordnungsgemäßer Form mit dem Be-
weisermittlungsantrag befasst hätte.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer