Urteil des BGH vom 25.07.2002
BGH (nachteil, stpo, schuldspruch, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 147/02
vom
25. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 7. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,
daß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen und des versuch-
ten Diebstahls in zwei Fällen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker