Urteil des BGH vom 27.04.2005
BGH (bank, vollmacht, 1995, darlehensvertrag, arglistige täuschung, wohnung, zpo, vermittler, ausfertigung, verkehrswert)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 159/05 Verkündet
am:
13. März 2007
Weber,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr.
Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 27. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm
die beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-
nung gewährt hat.
1
Der Kläger wurde im Jahre 1993 von einem Vermittler geworben,
zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in
einer noch zu errichtenden Studentenappartementwohnanlage in H.
2
- 3 -
zu kaufen. Zur Durchführung des Erwerbs erteilte er der B.
Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treu-
händerin) mit notarieller Urkunde vom 12. Oktober 1993 im Rahmen des
Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine um-
fassende Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufver-
trag und den Darlehensvertrag abschließen sowie zur Bestellung der
dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein.
Am 2. November 1993 erwarb die Treuhänderin für den Kläger mit
notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine noch zu erstellende
Eigentumswohnung zum Preis von 126.553,29 DM. Mit notarieller Urkun-
de vom selben Tage bestellte sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten
(im Folgenden: Beklagte) eine Grundschuld in Höhe von 159.800 DM,
übernahm für den Kläger die persönliche Haftung in Höhe des Grund-
schuldbetrages und unterwarf ihn der Zwangsvollstreckung in sein ge-
samtes Vermögen. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die Treuhän-
derin mit der Beklagten am 20. Oktober/17. Dezember 1993 einen Darle-
hensvertrag über 159.729 DM mit einer Laufzeit von 28 Jahren, sowie
am 9. Dezember 1993 zur Zwischenfinanzierung dieser Summe einen
Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab. Im September
1995 trat die Treuhänderin namens des Klägers die Ansprüche aus einer
Lebensversicherung an die Beklagte ab und schloss für ihn einen neuen
Darlehensvertrag, der den vom 20. Oktober/17. Dezember 1993 ersetzte.
Der Kläger zahlte an die Beklagte von 1995 bis 2000 insgesamt
57.409,15 DM an Zins- und Tilgungsleistungen.
3
- 4 -
Der Kläger macht geltend, die Darlehensverträge seien nicht wirk-
sam zustande gekommen, da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Außer-
dem stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen
der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu. Der Kläger be-
gehrt die Rückzahlung der an die Beklagte auf den Darlehensvertrag ge-
leisteten Zahlungen und die Freigabe der Lebensversicherung Zug um
Zug gegen Übertragung der Rechte an der Eigentumswohnung sowie die
Feststellung, dass der Darlehensvertrag vom 28. September 1995 un-
wirksam ist.
4
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme zum Vorlie-
gen einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde beim Darlehensvertrags-
schluss abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter.
5
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
6
- 5 -
I.
7
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-
deutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1995 sei wirksam. Insoweit
komme es auf die vom Landgericht nach Beweisaufnahme bejahte Be-
weisfrage, ob eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171, 172 BGB anzu-
nehmen sei, weil der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge ei-
ne Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe,
nicht an. Der Kläger habe auf ein mit dem Darlehensvertrag vom 22. Ok-
tober/17. Dezember 1993 übersandtes Begleitschreiben der Beklagten,
in dem er aufgefordert worden sei, sich an die Beklagte zu wenden,
wenn er "im Zusammenhang mit dem Darlehen noch Fragen habe", ge-
schwiegen. Die Beklagte habe deshalb bei Abschluss des neuen Darle-
hensvertrages im September 1995 davon ausgehen dürfen, dass der
Kläger das Handeln der Treuhänderin dulde.
Der Kläger könne auch keine Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte geltend machen. Eine der in der Rechtsprechung anerkannten
Fallgruppen, in denen ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Bank
in Betracht komme, liege nicht vor. Bei dem Vortrag des Klägers zu ei-
nem angeblichen Wissensvorsprung der Beklagten über den geringen
Wert der Wohnung zum Erwerbszeitpunkt handele es sich nur um Be-
hauptungen ins Blaue hinein. Für die Annahme einer Überschreitung der
Kreditgeberrolle fehle es an Vortrag zu Umständen, die bei Vertrags-
schluss nach außen erkennbar gewesen seien.
9
- 6 -
II.
10
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger
gegen die Beklagte nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu le-
genden Sachverhalt einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Beklagte die Zins- und
Tilgungsleistungen sowie die Forderungen aus dem Lebensversiche-
rungsvertrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der Darlehensvertrag vom
20./28. September 1995 ist - wie auch die zuvor abgeschlossenen Darle-
hensverträge - danach nicht wirksam zustande gekommen.
11
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-
richts, die der Treuhänderin in dem notariell beglaubigten Angebot zum
Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht sei we-
gen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-
schließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-
stückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells
für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne
diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende
Befugnisse wie der vorliegende enthält, ist einschließlich der darin ent-
haltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st.Rspr., siehe etwa Senatsur-
teil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw.,
für BGHZ 167, 223 vorgesehen).
12
- 7 -
13
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh-
rungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die
unwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein-
gesichtspunkten als gültig zu behandeln. Im Ansatz zutreffend geht das
Berufungsgericht allerdings noch davon aus, dass nach inzwischen ge-
festigter Rechtsprechung die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sowie die
allgemeinen Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch
dann anwendbar sind, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende
Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig ist (zuletzt Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04,
WM 2006, 1060, 1062 m.w.Nachw.). Nach dem in der Revisionsinstanz
zugrunde zu legenden Sachverhalt lagen jedoch die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvollmacht nicht vor.
aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Voll-
macht der Treuhänderin nicht schon nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber
der Beklagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vor-
schrift erfordert, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss des Dar-
lehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin
des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag
(st.Rspr., siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, 29 und Urteil vom 17. Okto-
ber 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 f. m.w.Nachw.). Zwar hat
das Landgericht diese Frage aufgrund der durchgeführten Beweisauf-
nahme und der festgestellten Indiztatsachen bejaht. Das Berufungsge-
richt hat jedoch zum Vorliegen der Vollmachtsausfertigung keine Fest-
stellungen getroffen. Zu Unrecht ist die Revisionserwiderung der Auffas-
sung, das Berufungsgericht habe sich die Beweiswürdigung des Landge-
14
- 8 -
richts zu Eigen gemacht. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausdrücklich
festgestellt, dass es nach seiner Ansicht auf die Beweisfrage und die
Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung nicht ankommt. Daraus
ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es seine Entscheidung auch nicht
hilfsweise auf die Begründung des Landgerichts gestützt hat.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ebenso
wenig eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Feststellun-
gen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Vorschrift er-
laubt ein Abweichen von den vom Gericht des ersten Rechtszugs festge-
stellten Tatsachen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-
lungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Um
eine solche vom Landgericht abweichende Bewertung im Tatsächlichen
geht es hier jedoch nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht es dahinge-
stellt sein lassen, ob die Ausfertigung der Vollmacht - wie vom Landge-
richt angenommen - der Beklagten beim Vertragsschluss vorlag und sei-
ne Entscheidung lediglich auf eine andere - wenn auch fehlerhafte -
rechtliche Begründung gestützt. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt aber sol-
che abweichenden rechtlichen Beurteilungen durch das Berufungsgericht
unberührt.
15
Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung schließlich geltend,
der Kläger habe das Vorliegen der Vollmachtsausfertigung zugestanden.
Dem steht bereits die Beweiskraft des Tatbestandes gemäß § 314 Satz 1
ZPO entgegen. Das Berufungsgericht hat wegen des Sachverhaltes und
des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz ausdrücklich auf
das landgerichtliche Urteil verwiesen. Dort ist die Übersendung einer
16
- 9 -
Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch die Treuhänderin an die Be-
klagte im Tatbestand in den streitigen Beklagtenvortrag aufgenommen.
Die Beweiskraft des Tatbestandes wird durch das Sitzungsprotokoll nicht
entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO).
17
bb)
Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, die nicht wirksam erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegenüber
aus dem allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkt der Duldungsvollmacht
als wirksam zu behandeln. Das Berufungsgericht verkennt bereits die
Voraussetzungen der Duldungsvollmacht. Diese ist nur gegeben, wenn
der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissent-
lich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als
Vertreter auftritt, so dass der Vertragspartner daraus berechtigterweise
auf das Bestehen einer Vollmacht schließen konnte (st.Rspr., vgl. nur
Senatsurteile vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 788
und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 jeweils
m.w.Nachw.).
So ist es hier aber nicht. Der Annahme einer Duldungsvollmacht
steht entgegen, dass der Kläger nicht gewusst hat, dass die Treuhände-
rin für ihn als Vertreterin ohne Vollmacht auftritt. Vielmehr durfte er da-
von ausgehen, dass sie eine wirksame Vollmacht besitzt. Den vor dem
Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ
sich nämlich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassen-
den Geschäftbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Voll-
macht gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte
(st.Rspr., siehe nur Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,
WM 2005, 72, 75, vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786,
18
- 10 -
788, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 und vom
21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.).
Eine Duldungsvollmacht lässt sich auch nicht mit den Erwägungen des
Berufungsgerichts begründen. Weder das Schweigen des Klägers auf
das Begleitschreiben der Beklagten zum Darlehensvertrag vom 17. De-
zember 1993, noch die Tatsache, dass die Treuhänderin auch den Dar-
lehensvertrag vom 20./28. September 1995 für den Kläger abgeschlos-
sen hat, geben etwas für die Annahme her, der Kläger habe vollmachtlo-
ses Handeln der Treuhänderin gegenüber der Beklagten wissentlich ge-
duldet.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hält das Berufungsurteil
rechtlicher Überprüfung stand, soweit das Berufungsgericht einen Scha-
densersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss
verneint hat.
19
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-
ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft
nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-
gelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen-
digen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hil-
fe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten be-
züglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-
sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-
führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
20
- 11 -
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-
menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-
nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteil
vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.Nachw., für
BGHZ 168, 1 vorgesehen).
Eine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den
von ihm geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision
traf die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennba-
ren Wissensvorsprungs keine Aufklärungspflicht.
21
(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessen-
heit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft
(BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688)
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine
versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so we-
sentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-
kehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung
des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger
Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsur-
teile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom
22
- 12 -
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, für BGHZ 168, 1 vorgesehen).
Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem
entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Dar-
legung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbilden-
den Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom 12. November
2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es hier.
(2) Der Kläger hat insoweit vorgetragen, die zu einem Kaufpreis
von 126.553,29 DM erworbene, 24,46 qm große Wohnung in bestenfalls
mittelmäßiger Wohnlage und schlechtem baulichen Zustand habe unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sie seit 1999 nicht vermietet sei,
zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Juni 2001 einen Verkehrswert in
Höhe von 35.000 DM besessen. Einen höheren Verkehrswert habe sie
auch im Jahre 1993 nicht gehabt. Dies genügt den Anforderungen an ei-
nen substantiierten Sachvortrag zum angeblichen sittenwidrigen Minder-
wert der Immobilie ersichtlich nicht.
23
Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann der Verkehrs-
wert der unvermieteten Wohnung im Jahre 2001 nicht mit dem im Jahre
1993 gleich gesetzt werden. Die Wohnung war im Erwerbszeitpunkt 1993
noch nicht errichtet und wurde erst im November 1995 fertig gestellt. Der
Kläger hat im Dezember 1995 die projektierte Miete und auch in der Fol-
gezeit beträchtliche Mieteinnahmen erzielt, die erst nach 1997 stark ge-
sunken sind. Dass sich eine solche Minderung der Mieteinnahmen bzw.
deren völliger Ausfall seit 1999 und der 1993 noch nicht vorhandene
schlechte bauliche Zustand auf den Verkehrswert der Mietwohnung, der
24
- 13 -
sich vor allem nach dem Ertragswert bestimmt, ausgewirkt haben, liegt
auf der Hand.
25
b) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 vorge-
sehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei re-
alkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen,
die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um
dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,
2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum
Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken
von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen,
seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kre-
ditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein
anderes Ergebnis.
(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen
des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit
dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-
ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-
senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-
sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-
tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-
mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-
26
- 14 -
fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finan-
zierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben
des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles ob-
jektiv evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglisti-
gen Täuschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006
- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ 168, 1 vorgesehen).
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor,
weil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täu-
schung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist
erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder
Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht
und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische An-
preisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB 2. Aufl. § 123
Rdn.
5; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/
Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der
finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zu-
sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem
entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des
Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Senat, Urteile
vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, für
BGHZ 169, 109 vorgesehen und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05,
Umdruck S. 18). Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers.
27
Soweit sich die Revision darauf beruft, eine arglistige Täuschung
ergebe sich daraus, dass die ihm für einen Kaufpreis von 126.553,29 DM
28
- 15 -
verkaufte Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Wert von
35.000 DM gehabt habe, scheitert dies bereits daran, dass der Kläger
- wie ausgeführt - einen sittenwidrigen Minderwert der Immobilie nicht
substantiiert dargelegt hat.
29
Weiterhin hat der Vermittler nach dem Vortrag des Klägers in ei-
nem persönlichen Berechnungsbeispiel fälschlich angegeben, dass mit
jährlichen Bruttomieteinnahmen von 6.270 DM zu rechnen sei, was nach
Berücksichtigung der vorzunehmenden Abzüge einer monatlichen Netto-
einnahme von 470 DM entspreche. Ausgehend davon müsse er unter
Berücksichtigung von Steuerersparnissen monatlich nur 108 DM aufwen-
den. Der Kläger hat jedoch bereits nicht dargetan, dass diese Angaben
unzutreffend waren. Das vom Kläger vorgelegte Berechnungsbeispiel
bezieht sich nur auf die Erwerbsphase und das erste Vermietungsjahr
1995. Im Monat Dezember 1995, in dem die Eigentumswohnung auf-
grund der Fertigstellung der Anlage im November 1995 erstmals vermie-
tet werden konnte, hat der Kläger aber nach seinem eigenen Vorbringen
die im Berechnungsbeispiel für dieses Jahr prognostizierte Monatsmiete
von 470 DM erzielt. Es drängt sich danach nicht auf, dass die Beklagte
sich der Kenntnis einer objektiv evidenten arglistigen Täuschung des
Klägers geradezu verschlossen hat.
Schließlich beruft sich die Revision auf angebliche Aussagen des
Vermittlers, die Wohnung würde stetig im Wert steigen und könne jeder-
zeit mit Gewinn verkauft werden. Dabei handelt es sich jedoch um markt-
schreierische Anpreisungen, die eine Prognose für die Zukunft betreffen
und ersichtlich werbenden Charakter besitzen (vgl. Senat, Urteil vom
5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, Umdruck S. 18 Tz. 31). Es fehlt voll-
30
- 16 -
ständig an der Darlegung konkreter unrichtiger Angaben des Vermittlers
zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie, welche objektiv nachprüf-
bar und einem Beweis zugänglich wären. Erst recht kann angesichts der
allgemeinen Aussagen des Vermittlers auch in diesem Zusammenhang
keine Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch
gewesen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der
angeblichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
- 17 -
III.
31
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-
ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2003 - 2/19 O 211/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 U 38/03 -