Urteil des BGH vom 23.06.2000
BGH (nachteil, stpo, schuldspruch, menge, grund, nachprüfung, erpressung, antrag, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 129/00
vom
23. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juni 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 17. Dezember 1999 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten S.
dahin ergänzt, daß er des bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fäl-
len schuldig ist. Der Maßregelausspruch wird für beide Ange-
klagte dahin ergänzt, daß ihre Führerscheine eingezogen werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß