Urteil des BGH vom 01.07.2005
BGH (stpo, menge, strafkammer, aufhebung, strafe, grenze, eigenbedarf, verbreitung, erhöhung, stgb)
5 StR 192/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau vom 24. Januar 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in
drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete
Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,
soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstra-
fen richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstra-
fe einen Teilerfolg.
1. Der drogenabhängige, bisher lediglich mit einer Geldstrafe in Höhe
von fünf Tagessätzen belegte Angeklagte hat vom 16. Dezember 2003 bis
zum 28. Februar 2004 in 15 Fällen jeweils zwischen 12,5 und 25 Gramm He-
roingemisch auf Bestellung des S bei seinem Freund M gekauft
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und unmittelbar an S übergeben. Er verschaffte sich dadurch eine si-
chere, auch den Bezug auf Kredit umfassende Lieferquelle und in vier Fällen
durch zum Teil verschleierte Einbehalte Heroin für den Eigenbedarf oder eine
Reduzierung seiner Schulden bei M . Das Landgericht hat die Gesamt-
freiheitsstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun
Monaten in Ansehung des engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusam-
menhangs sowie der Tatsache gebildet, daß der Angeklagte „innerhalb eines
kurzen strafrechtlich relevanten Zeitraumes eine erhebliche Betäubungsmit-
telmenge im bedeutenden Geschäftsvolumen der Verbreitung in Aussiedler-
kreisen zuführte“.
2. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer
beachtet hat, daß eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur
im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und
daß bereits in der erhöhten Strafdrohung des von der Strafkammer bei nicht
gravierender Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge herange-
zogenen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG generalpräventive Erwägungen des Ge-
setzgebers zum Ausdruck gekommen sind, die nicht nochmals zur Straf-
schärfung herangezogen werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Gene-
ralprävention 5).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-
den Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Gesamtfreiheitsstrafe
auf der Grundlage der Feststellungen zu den Taten und der Persönlichkeit
des Angeklagten zuzumessen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß eine
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ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe ei-
ner eingehenden Begründung bedarf (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumes-
sung 3. Aufl. Rdn. 661 m.w.N.).
Harms Basdorf Raum
Brause Schaal