Urteil des BGH vom 11.02.2000

BGH (erpressung, stpo, stgb, waffenbesitz, annahme, straftat, nachteil, last, prostitution, förderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 503/99
vom
11. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Verden vom 18. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freige-
sprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm eine Ende Juli 1997 be-
gangene versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Prostituierten
Z. zur Last lag, von deren Begehung die Strafkammer nicht über-
zeugt war. Nach der Anklage soll das Delikt als selbständige Straftat in Tat-
mehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teil-
freispruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, daß die nicht
nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten
stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.Nachw.).
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Annahme von Tateinheit zwischen der versuchten räuberischen Er-
pressung, der Förderung der Prostitution, der gefährlichen Körperverletzung
und den Waffendelikten ist rechtsfehlerhaft. Der Waffenbesitz, von dem die
Kammer zu Gunsten des Angeklagten während des gesamten Anklagezeit-
raums ausgeht, kann die anderen selbständigen Straftaten schon deshalb nicht
zur Tateinheit verklammern, weil er seinerseits weder mit der versuchten räu-
berischen Erpressung noch der Förderung der Prostitution oder der gefährli-
chen Körperverletzung in Tateinheit steht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klam-
merwirkung 7). Die Tatbestände dieser Delikte überschneiden sich nach den
Urteilsfeststellungen nicht mit dem Waffenbesitz, da dieser für deren Ausfüh-
rung ohne Bedeutung war. Somit fehlt es an der für die Annahme von Tatein-
heit erforderlichen Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGHSt 43, 317,
319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB
49. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3); eine zeitliche Überschneidung ist dafür nicht ausrei-
chend (BGH MDR 1992, 17; Rissing-van Saan aaO). Auf die Frage, ob der
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Waffenbesitz hier überhaupt die Kraft zur Verklammerung haben kann (vgl.
BGHSt 31, 29 ff.), kommt es daher nicht an.
Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen