Urteil des BGH vom 15.08.2000

BGH (stgb, grund, beeinflussung, raum, gebrauch, strafsache, schuldfähigkeit, verschiebung, stpo)

5 StR 325/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 8. März 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils, daß die Tat-
waffe ein Springmesser im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG war. Daß das
Landgericht trotz Vorliegens der vertypten Milderungsgründe des Versuchs
und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Verschiebung des
Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB „insgesamt nur einmal Gebrauch“
gemacht hat, findet seinen Grund ersichtlich darin, daß die Voraussetzungen
des § 21 StGB wesentlich in der aktuellen alkoholischen Beeinflussung des
Angeklagten zur Tatzeit gelegen haben und der Angeklagte auch bei seinen
früheren Gewalttaten unter Alkoholeinfluß gestanden hatte.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum