Urteil des BGH vom 17.06.2009

BGH (stpo, voraussetzung, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 105/09
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
H. S. und M. S. wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 9. September 2008 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Revisionen der Nebenkläger werden als unzulässig verwor-
fen, soweit sie über ihre jeweilige Nebenklagebefugnis hinaus-
gehen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in ei-
nem Fall sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung in zwei Fällen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützten,
gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger H. S. und M. S.
haben Erfolg, soweit sich die Revisionen der Nebenkläger im Rahmen ihrer je-
weiligen Nebenklagebefugnis halten. Sie sind unzulässig, soweit die Revision
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des Nebenklägers H. S. Taten zum Nachteil von Y. S. und
die Revision der Nebenklägerin M. S. Taten zu Lasten von H.
und Y. S. betreffen.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand am Tattag, dem
11. November 2007, zwischen dem Angeklagten P. und dem Nebenklä-
ger H. S. , die beide als Autohändler tätig waren, ein zunächst in
mehreren Telefongesprächen und SMS geführter Streit um eine angeblich un-
berechtigte Nutzung eines Stellplatzes S. durch ein von P. abge-
stelltes Fahrzeug. Schließlich kam man gegen 20.00 Uhr überein, dass das
Fahrzeug alsbald abgeholt werden sollte und man sich vor Ort treffen wollte.
Dabei gingen beide Seiten davon aus, dass es zu einer auch tätlichen Ausei-
nandersetzung kommen konnte. P. bat deshalb seinen Schwager, den
Angeklagten A. , zu seiner Unterstützung mitzufahren; beide führten Messer
mit sich. Der Nebenkläger H. S. nahm seinen Sohn Y. S. und
seinen - stark körperbehinderten - Bruder A. S. mit; Letzterer war
ebenfalls mit einem Messer bewaffnet.
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Am Tatort kam es alsbald zu Tätlichkeiten. H. und Y. S.
schlugen auf den Angeklagten P. ein. Möglicherweise setzte nun A.
S. als erster sein 7 cm langes Messer gegen P. ein. Dieser griff, da
er sein Leben bedroht sah, in ein Türfach seines Pkw, ergriff ein Messer und
"stach nach den Angreifern". A. holte gleichfalls sein Messer aus dem Fahr-
zeug und stach Y. S. in die Leistengegend, um P. zu helfen und
S. kampfunfähig zu machen. Dieser erlitt eine lebensbedrohliche schwere
Verletzung, entfernte sich einige Meter und blieb kampfunfähig liegen. H.
S. erlitt bei dem Versuch, P. das Messer wegzunehmen, Abwehr-
verletzungen; er wandte sich daher ab und suchte in seinem Pkw nach zum
Einsatz geeigneten Werkzeugen. P. kämpfte unterdessen wieder mit
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A. S. . Dieser fügte ihm mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf
zu, die nicht lebensgefährlich waren, jedoch sehr stark bluteten. Nun stach
P. mit Tötungsvorsatz A. S. in den Oberbauch und sodann in die
Brust, wobei der Stich 15 cm tief eindrang, drei Rippen durchtrennte und die
linke Herzkammer eröffnete. S. verstarb unmittelbar darauf.
Inzwischen hatte H. S. aus seinem Pkw eine Kurbel geholt,
schlug damit auf P. ein und brach ihm die Hand. Sodann schlug er auf
A. ein. Dieser stach ihn in die Brust; S. brach ihm mit einem Schlag der
Kurbel die linke Hand. Schließlich flüchteten beide Angeklagte in ihren Pkw und
fuhren davon, während H. S. mit der Kurbel noch auf Tür und
Scheibe des Fahrzeugs einschlug. In der Folge wurden Polizei und Notarzt ver-
ständigt. Unbeteiligte Zeugen des unmittelbaren Tatgeschehens gab es nicht.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Ange-
klagten als nicht überführt angesehen. Alle Beteiligten haben im Ermittlungsver-
fahren und in der Hauptverhandlung unterschiedliche, auch jeweils zum Teil
mehrfach voneinander abweichende Angaben zum Geschehen gemacht. Das
Landgericht hat keine der geschilderten Versionen als glaubhaft erachtet und
seinen Feststellungen "nur die übereinstimmenden bzw. die nicht zu widerle-
genden Angaben der Angeklagten" (UA S. 16) zugrunde gelegt. Auf dieser
Grundlage hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, "dass die Ange-
klagten mit der tätlichen Auseinandersetzung begannen und nicht in Notwehr
bzw. Nothilfe handelten" (UA S. 38).
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2. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionen sind begrün-
det. Dabei kommt es auf die von den Nebenklägern H. und M.
S. im Einzelnen ausgeführten, zum Großteil urteilsfremden Erwägungen nicht
an. Zutreffend rügt nämlich die Staatsanwaltschaft, dass die Urteilsgründe in
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entscheidenden Punkten lückenhaft sind und dass sich daher nicht ausschlie-
ßen lässt, dass der Freispruch auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des
Zweifelsgrundsatzes beruht.
a) Für die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten ihre jewei-
ligen Tathandlungen möglicherweise allesamt in einer Notwehrlage begangen,
welche die "Gesamt-Kampfsituation" umfasste (UA S. 38), war die Feststellung
von entscheidendem Gewicht, der später getötete A. S. habe als erster
und seinerseits ohne rechtfertigenden Grund sein Messer eingesetzt. Diese
Feststellung hat das Landgericht - neben den Einlassungen der Angeklagten,
die es allerdings als in wesentlichen Punkten unglaubhaft angesehen hat - vor
allem darauf gestützt, dass von zwei zum Tatort geeilten Anwohnern neben der
Hand des Getöteten ein Messer gesehen worden sei und der Nebenkläger
H. S. , der sich über seinen Bruder beugte, ihnen gegenüber geäu-
ßert habe, es handele sich um das Messer seines Bruders (UA S. 14, 37). Das
Landgericht hat darauf hingewiesen, dass diese beiden Zeugen in der Haupt-
verhandlung in Abweichung von ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt ha-
ben, H. S. habe ihnen erklärt, es sei sein eigenes Messer (welches
er nachträglich aus seinem Fahrzeug geholt hatte). Dem hat das Landgericht
aber nicht geglaubt: "Die Zeugen haben nämlich nicht erklären können, wie es
bei der Polizei zu jener anderen Aussage gekommen war" (UA S. 37).
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Mit dieser Würdigung durfte sich der Tatrichter angesichts der hier vor-
liegenden besonders schwierigen Beweislage nicht begnügen. Da unbeteiligte
Zeugen des unmittelbaren Tatgeschehens nicht vorhanden waren und sowohl
die Seite der Nebenkläger als auch die Angeklagten nach Ansicht des Landge-
richts jeweils unzutreffende, zu ihren Gunsten geschönte Schilderungen des
Geschehens abgaben, kam einer sorgfältigen, ins Einzelne gehenden Würdi-
gung objektiver Beweise und der Aussagen der alsbald nach der Tat eintreffen-
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den unbeteiligten Zeugen besondere Bedeutung zu. Das Landgericht hätte da-
her, da es der Zuordnung des neben dem Getöteten liegenden Messers ent-
scheidendes Gewicht beimaß, den in den verschiedenen Aussagen der Zeugen
W. und G. zutage getretenen Widersprüchen genauer nachgehen
müssen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob und gegebenenfalls mit welchem
Ergebnis die vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen worden
sind.
b) Ein Erörterungsmangel besteht weiterhin insoweit, als das Landgericht
zwar festgestellt hat, dass sich an beiden Händen des getöteten A. S.
Abwehrverletzungen fanden (UA S. 13), deren Bedeutung für die Feststellung
der als möglich angenommenen Notwehrlage des Angeklagten P. aber nicht
erörtert. Hinsichtlich des Nebenklägers H. S. hat das Landgericht dem
Vorhandensein von Abwehrverletzungen wesentliches Gewicht bei der Beweis-
würdigung beigemessen (UA S. 34).
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c) Zutreffend rügt die Revision auch, dass sich das Urteil zur Spurenlage
an dem dem Getöteten zugeordneten Messer nicht verhält. Da nach den Ur-
teilsfeststellungen offenbar DNA-Untersuchungen an allen aufgefundenen
Werkzeugen durchgeführt wurden (UA S. 33 ff.), ist nicht erklärlich, warum die
Urteilsgründe nicht darlegen, von wem die an dem A. S. zugeordneten
Messer festgestellten Blut- und Hautabriebspuren stammten und welche
Schlüsse das Landgericht hieraus gezogen hat.
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Da schon diese Lücken der Urteilsgründe zur Aufhebung des Urteils füh-
ren, kommt es auf die weiteren Einzelausführungen der Revision und des Ge-
neralbundesanwalts zur Beweiswürdigung nicht an.
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3. Zutreffend hat im Übrigen der Generalbundesanwalt auch darauf hin-
gewiesen, dass die Annahme einer Notwehrlage beider Angeklagter hinsichtlich
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der "Gesamt-Kampfsituation" zu pauschal ist. Auch die Angeklagten hatten
sich, mit langen Messern bewaffnet, in der Erwartung einer tätlichen Auseinan-
dersetzung an den Tatort begeben; beide Parteien waren jedenfalls zunächst
Angreifer und Verteidiger zugleich. Der Tatrichter hat, anstatt die einzelnen
Handlungsabschnitte und die festgestellten Gewalthandlungen jeweils einer
konkreten Betrachtung im Hinblick auf mögliche Notwehr- oder Nothilfelagen zu
unterziehen, nur in pauschaler Form eine Gesamt-Notwehrlage angenommen.
Dies war hier nicht ausreichend. So bedurfte schon die Frage der Erörterung,
ob der vorwarnungslose Messereinsatz des Angeklagten A. gegen Y.
S. , der seinerseits unbewaffnet war, durch Nothilfe gerechtfertigt sein konn-
te. Auch die Beurteilung, ob der außerordentlich massive Messereinsatz des
Angeklagten P. gegen den körperbehinderten, ihm körperlich weit unter-
legenen A. S. auch nach vorheriger Ausschaltung des Nebenklägers
Y. S. erforderlich und geboten war, bedurfte sorgfältigerer Prüfung.
Schließlich hat der Generalbundesanwalt auch zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass das Landgericht das Geschehen rechtsfehlerhaft nicht unter dem
Gesichtspunkt des § 231 StGB gewürdigt hat.
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Die Sache muss daher insgesamt neu verhandelt werden.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt