Urteil des BGH vom 09.08.2005

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5 StR 352/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Au-
gust 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger,
Rechtsanwalt G
als Vertreter des Nebenklägers H ,
Rechtsanwalt D
als Vertreter des Nebenklägers S ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 mit den zu-
gehörigen Feststellungen – unter Ausnahme derjeni-
gen zu den äußeren Tatumständen, die bestehen blei-
ben, – aufgehoben, soweit der Angeklagte C we-
gen
a) schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Ne-
benklägers H in Tateinheit mit Beihilfe zur ge-
fährlichen Körperverletzung zum Nachteil des
Zeugen Ho ,
b) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des
Nebenklägers S und
c) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des
Zeugen Pa verurteilt ist,
ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Aufhebung des Urteils zu a) und b) erfolgt auch auf
die Revisionen der Nebenkläger H und S .
2. Die Revision des Angeklagten C gegen das ge-
nannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen und die hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der übrigen Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten C wegen schwerer Kör-
perverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und
wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet
sich mit seinem Rechtsmittel gegen den gesamten Schuldspruch. Die vom
Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt –
wie die Nebenkläger H und S , soweit diese betroffen sind – in den
drei Fällen, in denen die Nebenkläger und der Zeuge Pa verletzt wurden,
eine weitergehende Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Die Revisio-
nen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. Das Rechts-
mittel des Angeklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
Der zur Tatzeit 23 Jahre alte türkische Angeklagte C betreibt
seit Jahren Bodybuilding mit sich steigerndem hormongestützten Muskelauf-
bau. Seit Februar 2003 führte der Angeklagte eine „Kur für Qualitätsmuskula-
tur“ durch, in deren Verlauf er sich ab März wöchentlich 525 mg Hormonprä-
parate oral und 18 ml subkutan zuführte – die nahezu doppelte der in der
Bodybuilderszene sonst üblichen Dosis. Der Angeklagte erreichte vor allem
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einen übermäßigen Aufbau der Arm-, Brust- und Schultermuskeln und wog –
bei 185 cm Körpergröße – aufgrund seiner Muskelmasse 120 kg. Der Hor-
monmissbrauch führte auch zu einer Wesensveränderung des Angeklagten.
Sein Aggressions- und Durchsetzungsverhalten steigerte sich deutlich und
führte zu einem übermäßigen Dominanzstreben.
Trotz einer Warnung vor der in der Diskothek „M 1“ herrschenden
aggressiven Stimmung betrat der Angeklagte in Begleitung der Mitangeklag-
ten K und Gü am 18. April 2003 gegen 0.30 Uhr dieses Lokal. Der Ange-
klagte drängelte sich rücksichtslos durch die Menge und rempelte den Zeu-
gen Sc von hinten an. Nachdem H den Angeklagten gefragt hatte,
was er in der Diskothek suche und ob er nicht in seinem eigenen Bezirk blei-
ben könne, versuchte der Angeklagte, H in den „Schwitzkasten“ zu neh-
men. Der Nebenkläger konnte sich aber dem Griff des Angeklagten entwin-
den. Auf eine Beleidigung des H entgegnete der Angeklagte mit den Wor-
ten: „Ich ficke deine Mutter, ich stech dich ab, du Schwein.“
Hieraus entwickelte sich ein heftiges Wortgefecht, das in Handgreif-
lichkeiten zwischen den sich um den Angeklagten und den Nebenkläger H
gebildeten Besuchergruppen auszuufern drohte. Die Türsteher traten dazwi-
schen und drängten beide Gruppen aus der Diskothek.
Der Zeuge Ho folgte der Gruppe um den Angeklagten auf den
Parkplatz und rief: „Halt! Bleibt stehn, ihr Arschlöcher, ihr Kanaken!“ Gü trat
daraufhin mit einer am Flaschenhals ergriffenen Glasflasche auf den Zeugen
Ho zu und schlug auf ihn ein. K griff Ho an dessen Kleidung und
schlug ihm mit der Faust in das Gesicht. Ho wehrte sich mit Fußtritten,
so dass Gü nur Fuß und Oberschenkel traf und K am Kinn verletzt wur-
de. Die Nebenkläger und der Zeuge He beobachteten diese
Auseinandersetzung und eilten herbei, um Ho zu helfen.
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Jetzt griff der Angeklagte C ein, um Gü und K bei deren
Auseinandersetzung mit Ho zu unterstützen. Er nahm ein mit einer spitz
zulaufenden zweischneidigen Klinge von 6,5 cm versehenes Klappmesser in
die rechte Hand und trat damit H wortlos entgegen. Dem Nebenkläger ge-
lang es, den ersten Angriff des Angeklagten auf den Kopf durch Erheben des
linken Armes abzuwehren. H erlitt oberhalb des linken Ellenbogens eine
Stichverletzung. Der Angeklagte traf danach mit einer Schwingbewegung
seines rechten Arms den Nebenkläger mit dem Messer am linken Nacken.
Das Messer drang bis in das Rückenmark ein. H sackte sofort zusammen.
Dies hatte S beobachtet. Er wollte H zu Hilfe kommen. Der Ange-
klagte trat auf S zu und führte – wie gegen H – einen Messerangriff
mit einem Schwinger gegen den Kopf des Zeugen. Dem konnte S
ausweichen, ohne verletzt zu werden. Der zweite Angriff des Angeklagten
führte zu einer tiefen und stark blutenden Schnittwunde am linken Oberarm.
Der Zeuge Pa trat hinzu, um S zu helfen. Ihm fügte der Angeklag-
te mit einer weiteren Schwingbewegung gegen den Kopf eine heftig pulsie-
rende Verletzung der Schläfenschlagader zu. Mehrere Männer umringten
den Angeklagten. Diese hielt er auf Distanz, indem er sein Messer hin und
her schwenkte und drohte: „Ich stech euch alle ab, ihr Schweine.“ Dem An-
geklagten gelang es zu fliehen. Er traf später am Rand des Parkplatzes auf
den alkoholisierten Zeugen F . Der Angeklagte verbarg zunächst das Mes-
ser hinter dem Rücken und griff dann den Zeugen durch einen Schwinger mit
dem Messer in Richtung des Kopfes an. F konnte einen Stich gegen den
Kopf durch Erheben beider Arme abwehren. Dabei wurde er am linken Un-
terarm verletzt.
Die linke Körperseite des Nebenklägers H ist vollständig gelähmt,
die rechte unsensibel. H leidet unter Störungen der Sexualfunktion und
Einschränkungen bei der Stimmbildung. Er ist depressiv. Nur mit Gehstützen
kann er sich deutlich verlangsamt und unter höchster Konzentration fortbe-
wegen. Der Nebenkläger S musste Einschränkungen in der Feinmoto-
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rik seines verletzten Armes hinnehmen. Seinen Beruf als Zahntechniker kann
er nicht mehr ausüben.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – angenommen, dass
die Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der psy-
chischen Auswirkungen der Hormonbehandlung und der zur Tatzeit wirken-
den Alkoholbeeinflussung im Umfang von maximal 1,37 Promille BAK erheb-
lich vermindert war. Es verneint das Vorliegen eines bedingten Tötungsvor-
satzes im Blick auf ein fehlendes Motiv. Der Angeklagte habe lediglich ver-
hindern wollen, dass die Geschädigten dem Zeugen Ho zu Hilfe kom-
men. Der Angeklagte habe seine Opfer auch nicht gekannt. Ferner hätten
der äußerst dynamische Verlauf der Kampflage und das ausgeprägte Ag-
gressions- und Dominanzverhalten des Angeklagten dazu führen können,
dass der Angeklagte sich keine Gedanken über die möglicherweise tödlichen
Folgen seines Verhaltens gemacht habe.
Das Landgericht hat die dem Regelstrafrahmen der § 226 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 StGB entnommenen Strafen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ge-
mildert und Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren (Nebenkläger H ), zwei
Jahren (Nebenkläger S ), einem Jahr und sechs Monaten (Zeuge Pa
) sowie einem Jahr (Zeuge F ) festgesetzt.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ha-
ben Erfolg. Das Landgericht hat das Vorliegen eines bedingten Tötungsvor-
satzes mit Wertungsfehlern verneint.
a) Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperver-
letzungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige
Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Täter
handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als
möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des
erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Für den Nachweis stellt die offen-
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sichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung einen Umstand von erhebli-
chem Gewicht dar, so dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der
subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt. Angesichts der
hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des
Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstän-
de, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung
sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v.
24. März 2005 – 3 StR 402/04).
b) Die Würdigung der äußeren Umstände der Tat zum Nachteil des
Nebenklägers H durch das Landgericht lässt besorgen, dass es der hier
vorliegenden offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des Angriffs des Ange-
klagten nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht für die Annahme
eines bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen hat (vgl. BGHR StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz bedingter 57; BGH, Urt. v. 24. März 2005 – 3 StR 402/04).
Der Angeklagte drang mit seinem Messer in die Halswirbelsäule bis in das
Rückenmark ein. Die beidseitig geschliffene, relativ schmale und kurze Klin-
ge war in der Hand des kräftigen Angeklagten besonders geeignet, weiter in
und durch die Halswirbelsäule zu dringen und bei schon geringfügig größe-
rem Kraftaufwand den Tod sofort herbeizuführen. Bei der vom Angeklagten
gewählten Art der Messerführung, einer dem Boxsport entlehnten Schwing-
bewegung, war der Krafteinsatz aber nicht im Einzelnen dosierbar (vgl. BGH,
Urt. v. 24. März 2005 – 3 StR 402/04), so dass es hier dem Zufall überlassen
blieb und nicht dem Willen des Angeklagten zuzurechnen ist, dass Rücken-
mark und Wirbelsäule nicht weiter durchtrennt worden sind. Damit hätte es
tragfähiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der Angeklagte ernsthaft dar-
auf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen
(vgl. BGH aaO). Solche hat das Landgericht aber nicht festgestellt:
Soweit das Landgericht aus den objektiven Umständen gefolgert hat,
der Angeklagte habe lediglich verhindern wollen, dass die Geschädigten dem
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von K und Gü angegriffenen Zeugen Ho zu Hilfe kommen und dass
der Angeklagte somit über kein Tötungsmotiv verfügt habe, steht dem entge-
gen, dass es dem Angeklagten schon allein durch bloßes Hin- und Her-
schwenken des Messers und einer Drohung mit Worten problemlos gelungen
war, mehrere Personen gleichzeitig von einem Eingreifen abzuhalten. Eines
zielgerichteten Stiches hätte es also nicht bedurft, um gegen Dritte nur eine
abschreckende Wirkung zu erzielen.
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Opfer
nicht gekannt, trifft auf den Nebenkläger H nicht zu. Der Angeklagte und H
hatten sich noch in der Diskothek wechselseitig beleidigt. Der Angeklagte
hatte darüber hinaus dem Nebenkläger gedroht, ihn „abzustechen“.
Auch die Erwägung des Landgerichts, der dynamische Verlauf der
Kampflage habe dem Angeklagten kaum Gelegenheit geboten, sich über die
seinem Handeln innewohnende Todesgefahr Gedanken zu machen, wird von
den Feststellungen nicht getragen. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers
H war nicht durch eine besondere Kampflage, womit ein wechselndes Agie-
ren und Reagieren der Kämpfenden gemeint ist, gekennzeichnet. Vielmehr
griff allein der Angeklagte, ohne ein Wort zu sagen, zielgerichtet den über-
raschten Zeugen H an, der lediglich den ersten Angriff auf den Kopf unter
Hinnahme einer Stichverletzung am Arm abwehren konnte. Dominierte somit
allein der Angeklagte das Kampfgeschehen, konnte seine Gedankenführung
nicht durch Kampfhandlungen seines Gegners beeinflusst werden.
Soweit das Landgericht es nicht auszuschließen vermochte, dass
sich der Angeklagte im Blick auf sein deutlich ausgeprägtes Aggressions-
und Dominanzverhalten keine Gedanken über die möglicherweise tödlichen
Folgen seines Verhaltens gemacht hatte, steht dem – worauf die Revisionen
zu Recht hinweisen – entgegen, dass umgekehrt ein solches Verhalten bei
gezielten Stichen gegen den Hals eines Menschen die Annahme eines Ver-
nichtungswillens eher aufdrängt.
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Die subjektiven Tatumstände der Messerstiche zum Nachteil des
Nebenklägers H bedürfen demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der
Senat ist nicht in der Lage, auf versuchten Totschlag durchzuentscheiden. Es
bleibt allein dem Tatrichter vorbehalten, die subjektiven Tatumstände umfas-
send festzustellen und zu bewerten. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-
lungen zu den äußeren Tatumständen können indes aufrechterhalten blei-
ben.
c) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers
S ist der Schuldspruch auch aufzuheben, soweit der Angeklagte we-
gen der Taten zum Nachteil dieses Nebenklägers und des Zeugen Pa
ebenfalls nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Zwar
belegen die objektiven Tatumstände in geringerem Umfang als bei der Tat
zum Nachteil des Nebenklägers H Indizien, die für eine Gesamtschau zur
Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes heranzuziehen gewesen wären.
Im Blick auf die gleichartige Tatausführung und die mögliche indizielle Wir-
kung der Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H (vgl. BGH
wistra 2002, 260, 261; 430) ist aber eine – bisher nicht vorgenommene – dif-
ferenzierte Feststellung und Bewertung aller subjektiven Umstände auch in
diesen Fällen geboten.
3. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-
ten ist unbegründet. Die wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil
des Zeugen F festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist damit
rechtskräftig. Sie wird in eine neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzube-
ziehen sein.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Auch wenn die tatrichterliche Wertung bei der Abgrenzung zwi-
schen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis zur Grenze des
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Vertretbaren hinzunehmen ist (BGHSt 47, 383, 385 m.w.N.), kann solches
nicht von der Pflicht entbinden, die für die Wertung herangezogenen Um-
stände zumindest knapp darzustellen. Für die hierfür in Betracht kommende
Tathandlung des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen Ho wird es frei-
lich naheliegen, von § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
b) Für den Fall, dass erneut eine verminderte Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten festgestellt werden kann, wird der Tatrichter über die fakul-
tative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen und aufgrund einer Gesamtabwägung aller
schuldrelevanten Umstände zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 49, 239,
241). Hier liegen Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, dem Angeklag-
ten die Strafmilderung zu versagen.
Der Senat hat solches bei erheblicher Alkoholisierung angenommen,
wenn der Täter die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenus-
ses kannte und wusste oder wissen musste, dass er dann zu Gewalttätigkei-
ten oder anderen Straftaten neigt, und hat darauf abgestellt, ob besondere
Umstände in der Person des Täters im konkreten Einzelfall vorhersehbar das
Risiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht haben (BGHSt
aaO S. 242). Dies ist auch bei Einnahme aggressivitätssteigernder Substan-
zen allein oder in Verbindung mit einer weiteren Enthemmung durch
Alkoholgenuss in Betracht zu ziehen.
Der Angeklagte hat durch systematische übermäßige Einnahme von
männlichen Sexualhormonen eine Wesensveränderung – gesteigerte An-
griffslust und übermäßiges Dominanzstreben – herbeigeführt. Die Erhöhung
der Aggressivität ist vorliegend ein vom Angeklagten geschaffener Dauerzu-
stand, der in besonderem Maß geeignet ist, wenigstens in aggressionsträch-
tigen Situationen schon ohne alkoholbedingte Enthemmung das Risiko einer
Verletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu steigern. Hier tritt als weiterer
gefahrerhöhender Umstand eine nicht unerhebliche Alkoholisierung des An-
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geklagten im Umfang einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 Promille hinzu
und ferner, dass der Angeklagte – nach Ausschlagen einer Warnung – be-
wusst eine gewaltträchtige Situation aufgesucht hat (vgl. BGHSt aaO S. 244).
Im Blick auf diese Anhäufung von Umständen, die das Risiko der
Begehung von Straftaten erhöhen, dürfte es eher fernliegen, dass der Ange-
klagte sein erhöhtes Aggressionspotential nicht erkannt hatte oder wenigs-
tens nicht hatte erkennen müssen.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal