Urteil des BGH vom 27.02.2013

BGH: stationäre behandlung, vergewaltigung, bedrohung, freiheitsberaubung, widerstand, mobiltelefon, überzeugung, reiter, gewaltanwendung, gesamtstrafe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 544/12
vom
27. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 27. Juli 2012 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung verurteilt
worden ist (Fall II. 2 der Urteilsgründe),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgesche-
hen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung, wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freige-
sprochen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des
Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der Aussage der Geschädigten Ö. -D. hat aus den
zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
19. Dezember 2012 keinen Erfolg.
II.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körper-
verletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) sowie we-
gen gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt hat, hat
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die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-
raubung und Bedrohung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) kann indes nicht bestehen
bleiben.
a) Insoweit hat die Strafkammer im Wesentlichen folgende Feststellun-
gen getroffen:
Am 25. Juni 2011 gegen 14.30 Uhr wollte die Ehefrau des Angeklagten,
die Geschädigte Ö. -D. , die Familienwohnung verlassen, um sich mit
ihrem neuen Lebensgefährten zu treffen, weshalb es zum wiederholten Male zu
einem heftigen Streit mit dem Angeklagten kam, der sie zu einer Wiederauf-
nahme der ehelichen Beziehung überreden wollte. Nachdem die Geschädigte
sich geweigert hatte, die Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten aufzuge-
ben, schloss der Angeklagte die Wohnungstür ab und nahm der Geschädigten
ihren Wohnungsschlüssel sowie ihr Mobiltelefon ab, um sie so am Verlassen
der Wohnung zu hindern. Er drohte ihr an, sie nunmehr umzubringen, was die
verängstigte Zeugin in dieser Situation auch glaubte, schleifte sie ins Wohn-
zimmer und warf sie auf die Couch, auf der bereits ihr stark verängstigter, sechs
Jahre alter Sohn saß. Wegen des unter II. 1 der Urteilsgründe festgestellten
Vorfalls, bei dem der Angeklagte die Geschädigte mit Faustschlägen und Tritten
gegen Oberkörper und Kopf derart misshandelt hatte, dass sie sich in stationäre
Behandlung hatte begeben müssen, hatte sie nach wie vor große Angst vor
ihm. Deshalb kam sie seiner Aufforderung nach, gegenüber ihrem Sohn die
Schuld für die Beziehungsprobleme zwischen ihr und dem Angeklagten zu
übernehmen und ihrem neuen Lebensgefährten mitzuteilen, dass man sich
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nicht mehr sehen werde; für das erforderliche Telefonat erhielt die Geschädigte
vom Angeklagten kurzfristig ihr Mobiltelefon zurück. Möglichkeiten, Hilfe zu
holen, bestanden während dieses Vorfalles nicht. Das im Schlafzimmer befind-
liche Festnetztelefon war für die Geschädigte nicht erreichbar, Hilfeschreie
unterließ sie, weil sie unter anderem Angst vor weiteren Schlägen des Ange-
klagten hatte.
Nunmehr zog der Angeklagte die Geschädigte ins Schlafzimmer und for-
derte sie auf, sich zu entkleiden, während der Sohn verängstigt im Wohnzimmer
zurückblieb. Dem folgte die Geschädigte aus Angst vor dem Angeklagten; sie
ging davon aus, dass dieser an ihrem Körper nach Spuren sexueller Handlun-
gen suchen wollte und möglicherweise vorhatte, sie zu verprügeln. Erst auf die
Aufforderung hin, sich aufs Bett zu legen, erkannte die Geschädigte, dass der
Angeklagte beabsichtigte, nun gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu
vollziehen,
woraufhin sie äußerte: „Bitte nicht!“ und zu weinen begann. Sie fügte
sich jedoch dem Wunsch des Angeklagten aus Angst vor Schlägen. Dieser voll-
zog daraufhin mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.
b) Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten erfül-
le die Voraussetzungen einer Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Das Landgericht ist zwar mit tragfähiger Begründung zu der Über-
zeugung gelangt, dass sich die Geschädigte bei Beginn und während der
Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten objektiv in einer
schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden hat. Auch die
Annahme der Strafkammer, sie habe nur unter dem Eindruck ihres schutzlosen
Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Angeklagten auf
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den ihr grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, ist vor dem Hintergrund
der dazu getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Jedoch werden im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen eines dahinge-
henden Vorsatzes des Angeklagten nicht hinreichend belegt.
bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in
die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick
auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbe-
schluss vom 8. November 2011
– 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Be-
schluss vom 12. November 2008
– 2 StR 474/08).
Feststellungen dazu, ob der Angeklagte diese Umstände in seinen zu-
mindest bedingten Vorsatz aufgenommen hat, hat das Landgericht indes nicht
getroffen. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, zu welchem Zeit-
punkt innerhalb des sich länger hinziehenden Tatgeschehens der Angeklagte
den Vorsatz fasste, mit der Geschädigten notfalls auch gegen deren Willen den
Geschlechtsverkehr auszuüben. Vielmehr beschränkt sich das Urteil insoweit
auf die Mitteilung, dass die Geschädigte dieses Vorhaben realisierte, als der
Angeklagte sie aufforderte sich auf das Bett zu legen.
3. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechts-
fehler nicht betroffen sind, kann der Senat sie aufrechterhalten. Ergänzende
Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
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Für die neue Verhandlung und Entscheidung merkt der Senat an:
Auch frühere Drohungen können wie frühere Misshandlungen eine in die
Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten, sodass im Einzelfall auch
das Ausnutzen eines „Klimas der Gewalt“ ausreichen kann, wenn durch eine
ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung
mit dem sexuellen Übergriff hergestellt, dies vom Opfer als Drohung empfunden
wird und der Täter dies zumindest billigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März
2012
– 4 StR 561/11, StV 2012, 534, Tz. 14; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 177
Rn. 20 mN zur Rspr.; vgl. auch SSW-StGB/Wolters, § 177 Rn. 12). Sollte die
neue Verhandlung daher ergeben, dass der Angeklagte seinen Tatvorsatz spä-
testens zu dem Zeitpunkt fasste, als er die Zeugin ins Schlafzimmer zog, wird
vor dem Hintergrund einer möglicherweise hierin liegenden Gewaltanwendung
bzw. des vorangegangenen Geschehens zu erwägen sein, ob der Angeklagte
bereits die Voraussetzungen von § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB erfüllt hat.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
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