Urteil des BGH vom 14.01.2010

BGH (wider besseres wissen, hinreichender tatverdacht, stpo, verteidiger, beschwerde, vernehmung, stgb, mitwirkung, tatverdacht, staatsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 562/09
2 AR 348/09
vom
14. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
hier:
Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf Ausschluss des
Rechtsanwaltes Dr. K. als Verteidiger des Angeklagten
C.
wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung
Az.: 6014 Js 14824/08.4 KLs Landgericht Kaiserslautern
Az.: 6014 Js 12167/08.4 KLs Landgericht Kaiserslautern
Az.: 2 VAus-1/09 Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 AR 32/09 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. K. ge-
gen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 20. November 2009 - Az.: 1 AR 32/09 - wird
auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde
gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Beschluss des
Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des Ange-
klagten C. in dem Verfahren 6014 Js 14824/08 (Staatsanwaltschaft
Kaiserslautern) ausgeschlossen wurde.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs-
sig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt
Dr. K. von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen den Ange-
klagten C. ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist in ei-
nem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig,
eine Handlung begangen zu haben, die im Falle der Verurteilung des Angeklag-
ten C. eine versuchte Strafvereitelung wäre (§§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO,
258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB). Es besteht der hinreichende Tatverdacht, dass
Rechtsanwalt Dr. K. als Zeuge in der Hauptverhandlung vor der
4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern am 26. Oktober 2009 wider
besseres Wissen die Unwahrheit gesagt und damit eine uneidliche Falschaus-
sage begangen hat (§ 153 StGB), um zu verhindern, dass sein Mandant, der
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Angeklagte C. , von dem erkennenden Gericht wegen der erhobenen Tat-
vorwürfe Nr. 1, 2 und 4 der Anklageschrift vom 14. Januar 2009, verurteilt wird.
Dass und weshalb gegen den Beschwerdeführer insoweit hinreichender
Tatverdacht besteht, hat das Oberlandesgericht unter sorgfältiger Würdigung
der Beweislage, insbesondere der Aussagen der Zeugen POK N. und KOK
B. sowie der ihre Angaben stützenden Beweisumstände, umfassend darge-
legt. Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutref-
fen, schließt sich der Senat an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der
Angeklagte C. bei seiner Vernehmung am 25. November 2009 zumindest
eingeräumt hat, dass er von dem Zeugen N. im Anschluss an die eigentli-
che Vernehmung auf die "Rotterdamfahrt" angesprochen wurde. Dies ist nicht
ohne Weiteres mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Oberlandes-
gericht vereinbar, er könne "ausschließen, dass noch ein Gespräch zwischen
C. und den Beamten stattgefunden hat".
3
Rissing-van
Saan
Appl
Schmitt