Urteil des BGH vom 15.04.2010

BGH (zpo, bemessung, zuschlag, begründung, beurteilung, verhalten, abschlag, fortbildung, sicherung, abweichung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 245/07
vom
15. April 2010
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 15. April 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2007 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.176,08 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dabei prüft der Bundesgerichtshof eben-
so wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche
die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und sub-
stantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02,
ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v.
19. November 2009 - IX ZB 105/08, ZInsO 2010, 110 Rn. 5).
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1. Die geltend gemachte Abweichung zum Senatsbeschluss vom
16. November 2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168, 169 Rn. 12 liegt nicht vor.
Der Senat hat in der angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, die deutli-
che Unterschreitung der normalen Verfahrensdauer könne einen Abschlag ge-
bieten. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des je-
weiligen Einzelfalles, die der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung und Bemes-
sung vorzunehmender Zu- und Abschläge zu würdigen hat; das Bemessungs-
ergebnis ist von ihm zu verantworten (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX
ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 Rn. 14; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO
2007, 370 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Kriterium der sehr
kurzen Verfahrensdauer befasst und dies für die konkrete Verfahrensdauer ein-
zelfallbezogen verneint.
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2. Hinsichtlich des Zuschlags wegen des obstruktiven Verhaltens des
Schuldners ist ein Zulassungsgrund ebenso wenig gegeben. Dass ein solcher
Zuschlag bei entsprechendem Verhalten des Schuldners gewährt werden kann,
ist grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/08, NZI
2009, 554, 555 Rn. 10).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
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Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2007 - 20 IN 194/07 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 7 T 4045/07 -