Urteil des BGH vom 26.05.2010
BGH (vollstreckung der strafe, einstellung des verfahrens, sicherungsverwahrung, anordnung, stpo, europäische menschenrechtskonvention, stgb, antrag, staatsanwaltschaft, freiheitsstrafe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 263/10
vom
26. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2010 gemäß
§ 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 7. Januar 2010 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-
teilten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen
der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht
vorbehalten.
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Aachen vom 10. De-
zember 2009 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache
sofort auf freien Fuß zu setzen.
Gründe:
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Dagegen
richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung materiel-
len Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die von
Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es für die Verurteilung an der
Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitigen Antrags fehlt.
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1. Der Verurteilte war vom Landgericht mit Urteil vom 29. November
1995 wegen versuchten Mordes und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren (Einzelstrafen zwölf Jahre und fünf
Jahre) verurteilt worden. Er verbüßte diese Strafe unter Berücksichtigung der
am 4. April 1995 begonnenen Untersuchungshaft bis zum 2. April 2009 voll-
ständig. Im Anschluss daran wurde gegen ihn eine Restfreiheitsstrafe von 305
Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts K. vom 25. Juli 1989 voll-
streckt. Mit Datum vom 23. Juli 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich an-
zuordnen. Am 23. Dezember 2009 wurde der Verurteilte unter Berücksichtigung
von Arbeitsleistungen aus der Strafhaft entlassen. Seitdem ist er auf Grund des
Unterbringungsbefehls des Landgerichts vom 10. Dezember 2009 vorläufig in
der Sicherungsverwahrung untergebracht.
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2. Die vollständige Verbüßung der Strafe aus der Anlassverurteilung vor
der Stellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung steht der Fortsetzung des Verfahrens entgegen.
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Zwar regeln § 66 b StGB, § 275 a StPO die formellen Anforderungen an
die Durchführung des Verfahrens auf nachträgliche Anordnung der Sicherungs-
verwahrung nicht in allen Einzelheiten. § 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist insoweit
zu entnehmen, dass die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hin-
weisenden neuen Tatsachen vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe
aus der Anlassverurteilung erkennbar geworden sein müssen. Aus § 275 a Abs.
1 Satz 3 StPO folgt, dass das Verfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft
durchgeführt wird. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Ende des
Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Bes-
serung und Sicherung gestellt werden. Wie zu verfahren ist, wenn der Antrag
später, gar erst nach Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus der Anlassver-
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urteilung gestellt wird, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Allerdings
ist der Regelung in Art. 1 a Satz 3 EGStGB zu entnehmen, dass der Gesetzge-
ber die Antragsfrist nicht für bedeutungslos gehalten hat; in diesem Fall hätte es
einer Ausnahmeregelung für die in Satz 1 der Vorschrift angeführten Fälle der
Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter nach Landesgesetzen, in de-
nen der Vollzug der Strafhaft aus der Anlassverurteilung beendet war, nicht be-
durft.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Wiedererlangung der Frei-
heit nach Vollverbüßung der Haftstrafe aus der Anlassverurteilung einer nach-
träglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegensteht (BGHSt
50, 180, 182 ff.). Er hat in jener Entscheidung ausgeführt, dass in der verfah-
rensrechtlichen Vorschrift des § 275 a StPO das Bestreben deutlich wird, Ver-
fahren über den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-
rung zu beschleunigen und dem Vertrauensschutz des Verurteilten Rechnung
zu tragen. Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effekti-
ven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraf-
tätern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den
Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich,
dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs
die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstre-
ckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGHSt 50, 180, 184; 294,
290). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
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Einer solchen Auslegung der §§ 66 b StGB, 275 a StPO stehen die Ge-
setzesmaterialien nicht entgegen. Soweit es in der Begründung der Beschluss-
empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages weitergehend sogar
heißt, dass die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
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verwahrung bzw. ein Unterbringungsbefehl (§ 275 a Abs. 5 StPO) nur in Be-
tracht komme, solange die Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil vollzogen
werde bzw. die Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil nicht vollständig verbüßt
sei (BTDrucks. 15/3346 S. 17; ähnlich auch BTDrucks. 15/2887 S. 12), hat der
Senat a.a.O. bereits ausgeführt, dass hiermit nur der Begriff der Tatsachen, die
"nach einer Verurteilung ... vor Ende des Vollzuges erkennbar werden", erläu-
tert und der Zeitraum festgelegt werden soll, in dem die neuen Tatsachen er-
kennbar geworden sein müssen.
Die vom Senat vorgenommene Auslegung von § 66 b StGB, § 275 a
StPO ermöglicht es zum einen, bei der Entscheidung über die nachträgliche
Maßregelanordnung auch solche für die Gefährlichkeitsprognose wichtigen Tat-
sachen noch zu berücksichtigen, die erst kurz vor dem Vollzugsende erkennbar
werden. Zum anderen wird ausgeschlossen, dass der Verurteilte ohne zeitliche
Begrenzung auch nach vollständiger Beendigung der Vollstreckung der Strafe
aus der Ausgangsverurteilung noch mit einer nachträglichen Maßregelanord-
nung rechnen muss. Das Rechtsstaatsprinzip, die Grundrechte und die Europä-
ische Menschenrechtskonvention begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers,
Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit an-
knüpfen. Bei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an
eine strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit ange-
knüpft und damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im über-
wiegenden Interesse der Allgemeinheit zurückgestellt. Die Erwartung des Be-
troffenen, nach Verbüßung der verhängten Strafe die Freiheit zu einem be-
stimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, tritt hier gegenüber dem Schutz der
Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zu-
rück. Dem von Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Frei-
heitsgrundrecht des Betroffenen ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien
hinreichend Geltung zu verschaffen (BGHSt 50, 284, 290). Dies gebietet es,
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eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der
Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (vgl. Fischer StGB 57.
Aufl. § 66 b Rdn. 25; Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 b Rdn. 62; Zschie-
schack/Rau JR 2006, 8, 9 f.; Rissing-van Saan in Festschrift für Kay Nehm
(2006) S. 191, 197; a.A. Folkers NStZ 2006, 426, 431). Wird der Antrag erst
danach gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor (Rissing-van Saan/Peglau in
LK 12. Aufl. § 66 b Rdn. 185).
Der Senat hat deshalb hier das Verfahren nach § 206 a Abs. 1 StPO ein-
gestellt.
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3. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen
der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen
bleiben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung zu ge-
währen ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Straf-
verfolgungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig
eine tatrichterliche Aufgabe dar.
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Fischer
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt