Urteil des BGH vom 13.10.2010

BGH (gemischte schenkung, rechtssatz, blw, abweichung, schenkung, kaufpreis, unentgeltlichkeit, antrag, genehmigung, abschluss)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 12/09
vom
13. Oktober 2010
in der Landwirtschaftssache
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Oktober
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
21. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und zu 2,
die der Beteiligten zu 4 auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
12.500 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller erstreben die Erteilung der Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz für den Erwerb einer landwirtschaftlich genutzten
Fläche von dem Beteiligten zu 3 und wenden sich gegen die Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Das Landwirt-
schaftsgericht hat ihren Antrag, die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die
Genehmigung zu erteilen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne
Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen
sie ihren Antrag weiter.
1
- 3 -
II.
2
1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis
zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in
§§ 24 ff. LwVfG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bun-
desgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat
(§ 24 Abs. 1 LwVG aF), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht gegeben
ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF nicht vorliegen.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
setzt voraus, dass das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abwei-
chend von der in der Rechtsbeschwerdebegründung anzuführenden Entschei-
dung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 LwVG aF bezeichneten Gerichte ent-
schieden hat und der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht (Se-
nat, Beschlüsse vom 9. Juli 1956 - V BLw 16/56, BGHZ 21, 234, 236 und vom
1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
3
2. Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht zulässig.
4
a) Die in der Rechtsmittelbegründung zitierte Vergleichsentscheidung
des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002,
2469, 2470) enthält allerdings den Rechtssatz, dass die für eine Schenkung
unentbehrliche Einigung der Vertragsparteien über die (zumindest teilweise)
Unentgeltlichkeit dann zu vermuten ist, wenn zwischen den Leistungen der ei-
nen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis vor-
liegt, das den Vertragsschließenden nicht verborgen sein kann. Bei Rechtsge-
schäften zwischen Verwandten ist für die einzelnen Leistungen von Werten
auszugehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender
Beurteilung als noch vertretbar gelten können.
5
- 4 -
6
Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, unter Be-
zugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (NJW
2008, 2720, 2721), einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden, all-
gemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, dass bei Rechtsgeschäften zwischen
Verwandten und Freunden eine gemischte Schenkung nie zu vermuten sei,
sondern den konkreten Nachweis der Einigung über die (teilweise) Unentgelt-
lichkeit des Geschäfts erfordere, ist zweifelhaft. Das Beschwerdegericht hat
diesen rechtlichen Gesichtspunkt allein bei der Würdigung der notariellen Ur-
kunde vom 25. Mai 2009, in dem die Kaufvertragsparteien nachträglich den
vereinbarten Kaufpreis als einen Freundschaftspreis bezeichnet haben, berück-
sichtigt, zur Feststellung des Vertragswillens bei Abschluss des Kaufvertrages
vom 30. Juni 2008 jedoch nicht herangezogen.
b) Die Frage, ob das Beschwerdegericht in diesem Punkt einen von der
Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, kann hier
jedoch dahinstehen. Die angegriffene Entscheidung beruhte nämlich nicht auf
der Abweichung. Das Beschwerdegericht hat nämlich - worauf die Rechtsbe-
schwerdeerwiderung zutreffend hinweist - eine aus dem Verhältnis zwischen
dem Kaufpreis und dem Bodenrichtwert begründete Vermutung des Willens des
Verkäufers zu einer teilweisen unentgeltlichen Veräußerung des Grundstücks
als widerlegt angesehen, weil der Beteiligte zu 3 bei seiner Anhörung erklärt
hat, dass nach seiner damaligen Einschätzung der von den Beteiligten zu 1 und
zu 2 vorgeschlagene Preis vor dem Hintergrund der von ihm erzielten Pachten
in Ordnung gewesen sei.
7
- 5 -
III.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 13.05.2009 - 8 Lw 4/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.10.2009 - 2 Ww 5/09 -