Urteil des BGH vom 22.05.2003
BGH (gkg, verletzung, auftrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 386/02
vom
22. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Ge-
richtskostenrechnung vom 18. März 2003 (Kassenzeichen:
780031009159) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht da-
mit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Ko-
stenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).
Tropf
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch