Urteil des BGH vom 04.12.2006
BGH (einstweilige verfügung, zpo, verfügung, zoll, beschwerde, erlass, verhältnis, tragweite, befangenheit, verfahrensordnung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 114/06
vom
4. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt erfolglos einen Verstoß ge-
gen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen
Richter soll der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den In-
halt einer gerichtlichen Entscheidung vorbeugen, die durch eine
auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung beru-
fenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 95, 322, 327 und
89, 28, 36). Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters liegt je-
denfalls dann vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich
unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung
und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299 und BVerfG,
NJW 2005, 3410, 3411). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf
Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehl-
anwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeu-
- 3 -
tet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungs-
garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat,
kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles beur-
teilt werden.
Danach hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf
den gesetzlichen Richter weder bei Annahme seiner Zuständigkeit
nach dem Geschäftsverteilungsplan noch durch die Entscheidun-
gen in den Ablehnungsverfahren verletzt. Auch wenn es seine Zu-
ständigkeit aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses der Be-
stimmungen des Geschäftsverteilungsplanes angenommen hätte,
waren hierfür nicht willkürliche Erwägungen entscheidend. Das
Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit wegen des Sachzu-
sammenhangs des Rechtsstreits mit dem vorhergehenden Verfah-
ren auf einstweilige Verfügung angenommen. In dieser Auffassung
ist es vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigt
worden, der aus den gleichen Gründen seine Zuständigkeit für
nicht gegeben erachtet hat. Von unverständlichen oder offensicht-
lich unhaltbaren Entscheidungen kann danach nicht die Rede
sein.
Die Richter Dr. S. und von H. sind auch nicht kraft
Gesetzes oder wegen Befangenheit ausgeschlossen. § 41 Nr. 6
ZPO, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde beruft, greift
nicht ein, weil das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren
kein "früherer Rechtszug" ist. Das Hauptsacheverfahren dient
nicht der Überprüfung des vorausgegangenen Verfahrens zur
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Auch das Beschwerde-
- 4 -
verfahren gegen eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren
gegen eine einstweilige Verfügung stellt im Verhältnis zum späte-
ren Berufungsverfahren keinen "früheren Rechtszug" dar (vgl.
Musielak/Heinrich ZPO 4.
Aufl. §
41 Rn. 13). Die Richter
Dr. S. und von H. sind auch nicht wegen einer die
Besorgnis der Befangenheit begründeten Selbstbetroffenheit
durch den Artikel der Beklagten ausgeschlossen. Die Nichtzulas-
sungsbeschwerde verkennt zum einen, dass das eigene Verhalten
der ablehnenden Partei als solches einen Ablehnungsgrund nicht
begründet (vgl. Musielak/Heinrich aaO § 42 Rn. 6; Zöller/Voll-
kommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 29). Zum anderen stellt die von
der Verfahrensordnung grundsätzlich vorgesehene Vorbefassung
des Richters, wie bei dem vorherigen Erlass der einstweiligen Ver-
fügung, nicht ohne weiteres einen Ablehnungsgrund dar (vgl. OLG
Saarbrücken, OLGZ 1976, 468).
Die übrigen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts
gerichteten Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat
geprüft. Die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler,
denen eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung beige-
messen werden könnte, sind ersichtlich nicht gegeben. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
ZPO abgesehen.
- 5 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 101.326,20 €
Müller Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -