Urteil des BGH vom 04.07.2007

BGH (rechtliches gehör, stpo, störung, antrag, hauptverhandlung, vernehmung, beurteilung, diagnose, anordnung, psychotherapie)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 505/06
vom
4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
hier: Anhörungsrüge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
gegen den Beschluss des Senats vom 4. April 2007 wird zu-
rückgewiesen.
2. Damit ist der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Straf-
vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom
15. Februar 2006 - Az.: 107-51/03 - gegenstandslos.
3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-
dung vom 4. April 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den
der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen
können.
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Soweit der Antrag auf die im Senatsbeschluss angesprochene Frage der
Ursächlichkeit und des Zeitpunkts der Entstehung der bei der Geschädigten B.
vorliegenden psychischen Störung abstellt, waren die dem zugrunde liegenden
Tatsachen nicht neu; vielmehr hat sich schon das Landgericht in dem angefoch-
tenen Urteil vom 15. Februar 2006 ausführlich mit dieser Frage befasst. Soweit
mit dem Antrag geltend gemacht wird, durch den Beschluss vom 4. April 2007
habe der Verurteilte erstmals erfahren, dass es für die Beurteilung der Begrün-
detheit der von ihm mit der Revision erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaf-
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ten Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigen-Gutachtens auf die Ätiologie der psychischen Störung ange-
kommen sei, rügt er selbst nicht, die Entscheidung sei auf Verfahrensstoff ge-
stützt, zu welchem er nicht habe Stellung nehmen können. Im Ergebnis wird
vielmehr geltend gemacht, der Beschluss des Senats vom 4. April 2007 sei in-
haltlich unzutreffend, weil die Ätiologie der Störung für die Beweisbehauptung
nicht das vom Senat angenommene Gewicht gehabt habe. Das Antragsverfah-
ren nach § 356 a StPO dient aber nicht dazu, eine vom Revisionsgericht - nach
Ansicht des Revisionsführers: unzutreffend - verworfene Revisionsrüge weiter
zu verfolgen, obgleich der verwertete Verfahrensstoff in dem Verfahren bereits
umfangreich erörtert wurde (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Februar 2007 - 3 StR
425/06).
Das Landgericht hatte festgestellt, die Geschädigte habe eine Woche
nach der Tat, am 13. Mai 1997, das Geschehen in einem Brief an ihre Mutter
offenbart (UA S. 34/35). Am selben Tag habe sie ihrer Freundin D. E. davon
berichtet (UA S. 35/36); in den nächsten Tagen sei es zu weiteren Tatschilde-
rungen der Geschädigten gegenüber Dritten gekommen (UA S. 43). Erst da-
nach, nämlich "im weiteren Verlauf des Jahres 1997", sei es zu psychischen
Auffälligkeiten bei der Geschädigten sowie zu Zuständen "geistiger Abwesen-
heit" gekommen (UA S. 53). Bei der polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 2002
habe sie "flüssig, zusammenhängend und strukturiert" berichtet und "vernünftig
und ernst" gewirkt (UA S. 75). Ab Spätsommer 2004 habe sich der psychische
Zustand der Geschädigten deutlich verschlechtert (UA S. 95). Mit der Diagnose
ihrer psychischen Störung, die von den sachverständigen Zeugen als "Reaktion
auf das - mutmaßliche - traumatische Geschehen" angesehen wurde (UA S.
101), hat sich der Tatrichter breit auseinandergesetzt (vgl. UA S. 114 ff.).
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Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, namentlich
auch ihrer Aussagetüchtigkeit, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit
zwei Sachverständigen und zwei als sachverständige Zeugen vernommenen
Therapeuten der Geschädigten darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle, als
"Dissoziationsstörung" beschriebene Symptomatik erstmals 2002, also fünf Jah-
re nach der Tat und der Tatoffenbarung, manifestiert habe (UA S. 110 f.); im
Übrigen sei bewiesen, dass es sich insoweit nicht um ein wahnhaftes Erleben
handle (UA S. 112); bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung
seien keinerlei Symptome aufgetreten; die als Zeugin vernommene Ärztin für
Psychotherapie habe "sicher auszuschließen vermocht", dass es bei der Ver-
nehmung zu einer "krisenhaften Zuspitzung des psychischen Zustands" ge-
kommen sei (UA S. 113).
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Im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädig-
ten sind daher Fragen der Ätiologie und Diagnose der bei ihr festgestellten Stö-
rungen in der Hauptverhandlung mit mehreren Sachverständigen erörtert und in
den Urteilsgründen ausführlich dargelegt worden.
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Das Landgericht hat die Inhalte und Aussagequalität der Schilderungen
und Aussagen der Geschädigten im Laufe der Zeit von Mai 1977 bis zur Haupt-
verhandlung im Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Entwicklung der festge-
stellten psychischen Störung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung ihrer
Aussagetüchtigkeit miteinander verglichen. Daher kann keine Rede davon sei,
der Verurteilte habe keine Gelegenheit gehabt, zu diesen Zusammenhängen
sowie zur möglichen Bedeutung der Störungsentwicklung Stellung zu nehmen.
Dass der Senat im Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom
4. April 2007 hierzu eine kurze ergänzende Bemerkung gemacht hat, begründe-
te daher auch dann keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör,
wenn die darin angesprochene Bewertung der genannten tatsächlichen Um-
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stände zuvor nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung war. Mit der Einwen-
dung, die in der Ergänzung angesprochene Begründung des Beschlusses sei
inhaltlich fehlerhaft gewesen, kann der Verurteilte im Verfahren nach § 356 a
StPO nicht gehört werden.
Mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 356 a Abs. 1 StPO wird der
Antrag auf Anordnung des Vollstreckungsaufschubs gemäß § 47 Abs. 2 StPO
gegenstandslos.
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Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer