Urteil des BGH vom 15.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 221/06
vom
18. Februar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1; Satzung der KZVK Darmstadt
§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1
a) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist der Träger einer beamten-
rechtlichen Versorgung grundsätzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in
der angegriffenen Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwart-
schaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unberücksichtigt ge-
lassen und nicht zum Ausgleich durch Quasi-Splitting herangezogen wurde
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 -
NJW-RR 2000, 953).
b) Zur Behandlung von bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt
bestehenden Anrechten, in denen eine nach der (unwirksamen) Übergangs-
regelung für rentenferne Versicherte (§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1
KZVK-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG) berechnete Startgutschrift ent-
halten ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008
- XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff.
und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff. sowie vom 14. Januar 2009
- XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - OLG Braunschweig
AG
Clausthal-Zellerfeld
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
6. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Der am 29. Mai 1962 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann)
und die am 17. September 1962 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden:
Ehefrau) haben am 20. Dezember 1991 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehe-
frau am 16. Mai 2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht
- Familiengericht - die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versor-
gungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting vom Versicherungskon-
to des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund,
weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV
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Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 105,19 €, bezogen auf das
Ehezeitende, übertragen hat.
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Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die
Parteien während der Ehezeit (1. Dezember 1991 bis 30. April 2003, § 1587
Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von
466,05 € (Ehemann) und 236,87 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und
bezogen auf den 30. April 2003 als Ehezeitende. Zudem begründete die Ehe-
frau Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK Darmstadt) in Höhe
von monatlich 120,01 € monatlich, wiederum bezogen auf das Ehezeitende.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses Anrecht als statisch behandelt
und mit einem dynamisierten Betrag in Höhe von 18,95 € in seiner Ausgleichs-
bilanz berücksichtigt.
Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV;
weitere Beteiligte zu 1) hat mit seiner Beschwerde beanstandet, das Amtsge-
richt - Familiengericht - habe beim Wertausgleich die bei ihm bestehende An-
wartschaft des Ehemanns auf eine Beamtenversorgung versehentlich nicht be-
rücksichtigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann
neben den vom Amtsgericht - Familiengericht - ermittelten gesetzlichen Ren-
tenanrechten in der Ehezeit bei dem NLBV Versorgungsanwartschaften erwor-
ben, die (unter Beachtung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtenVG und bezo-
gen auf das Ehezeitende) 872,49 € betragen. Die Anwartschaft der Ehefrau bei
der KZVK Darmstadt hat es zudem als im Anwartschaftsstadium statisch und im
Leistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Bar-
wert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 37,24 € umgerechnet. Die
Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht dahin ab-
geändert, dass es das Rentensplitting nur in Höhe von 114,66 € durchgeführt
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und daneben durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns
bei dem NLBV auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV
Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 239,01 € begründet hat (bezogen auf
den 30. April 2003). Im Übrigen hat es wegen Überschreitens des Höchstbetra-
ges nach § 1587 b Abs. 5 BGB zugunsten der Ehefrau den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann
vor allem gegen die Beschwerdebefugnis des NLBV und gegen die Anwendung
der Barwert-Verordnung (in der Fassung der dritten Verordnung zur Änderung
der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144).
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II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Beschwerde des NLBV sei zulässig. Gegen Entscheidun-
gen über den Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften könnten die betei-
ligten Versorgungsträger Beschwerde ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sich
das Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Lasten des bei ihnen versicherten Ehegat-
ten auswirke. Versorgungsträger hätten allgemeine Interessen zu wahren und
könnten sich deshalb gegen jeden im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre
Rechtsstellung beschweren; auf eine finanzielle Mehrbelastung komme es da-
bei nicht an. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf
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die beteiligten Versorgungsträger seien nicht zuverlässig vorauszusagen. Ein
finanzieller Nachteil des NLBV durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Fa-
miliengericht - lasse sich zudem nicht ausschließen.
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Die Beschwerde sei auch begründet, weil das Amtsgericht - Familienge-
richt - den Versorgungsausgleich durchgeführt habe, ohne die Versorgungsan-
wartschaften des Ehemanns bei dem NLBV mit einem Ehezeitanteil von monat-
lich 872,49 € zu berücksichtigen. Bei der Neuberechnung des Versorgungsaus-
gleichs sei auch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Barwert-Verordnung in
der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden, die entgegen der vom
OLG Oldenburg (FamRZ 2006, 1389) vertretenen Ansicht verfassungsgemäß
sei. Trotz des weiterhin problematischen Umwertungsmechanismus bestehe
wegen der Notwendigkeit einer gewissen Typisierung und Vereinfachung keine
Veranlassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Reform des Versor-
gungsausgleichs vorzugreifen bzw. von der Barwert-Verordnung abweichende
Tabellen anzuwenden, die sich nicht auf § 1587 a Abs. 3 BGB stützen könnten.
Da die monatliche Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung bei der
KZVK Darmstadt im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
volldynamisch sei, sei der Ehezeitanteil von monatlich 120,01 € unter Zugrun-
delegung der Barwert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Betrag
von 37,24 € umzurechnen.
Der Ehemann habe mit insgesamt 1.338,54 € monatlich (466,05 € An-
rechte bei der DRV Bund + 872,49 € Anwartschaften bei dem NLBV) gegen-
über der Ehefrau mit insgesamt 274,11 € (236,87 € + 37,24 €) die höheren Ver-
sorgungsanwartschaften erworben. Es errechne sich eine Ausgleichspflicht des
Ehemanns in Höhe von (1.338,54 - 274,11 = 1.064,43 : 2 =) 532,22 €. Der Ver-
sorgungsausgleich habe in Höhe von (466,05 - 236,87 = 229,18 : 2 =) 114,59 €
durch Rentensplitting zu erfolgen und wegen des verbleibenden Wertunter-
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schiedes von (532,22 - 114,59 =) 417,63 € durch Quasi-Splitting. Allerdings dür-
fe durch den Wertausgleich der für den Berechtigten maßgebliche Höchstbetrag
nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht überschritten werden, der hier 353,60 € betra-
ge. Deshalb könnten durch das Quasi-Splitting nur noch (353,60 - 114,59 =)
239,01 € ausgeglichen werden. Der darüber hinausgehende Ausgleich müsse
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
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2. Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend von der Beschwerde-
befugnis des NLBV gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-
richt - zum Versorgungsausgleich ausgegangen.
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Die Beschwerdebefugnis bestimmt sich für die beteiligten Versorgungs-
träger im Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 20 Abs. 1 FGG, der
über §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im
Verbundverfahren Anwendung findet. Sie erfordert einen unmittelbaren Eingriff
in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives
Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - FamRZ 2008,
678 m.w.N.).
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Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung
unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt, auch bei einer unrichtigen
Ausgleichsform. Seine Rechtsstellung ist aber nicht nur unmittelbar betroffen,
wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehe-
gatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versiche-
rungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes
Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008
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- XII ZB 62/07 - FamRZ 2008, 678 m.w.N.). Ein Versorgungsträger ist grund-
sätzlich auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm
bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezo-
gen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 -
NJW-RR 2000, 953; OLG Koblenz FamRZ 1985, 1266 f.; OLG Frankfurt
FamRZ 1986, 1009; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 560; 2001, 1305 (LS); OLG
Celle FamRZ 1997, 760; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621 e Rdn. 14;
Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [2006] Kap.
V
Rdn. 594.1; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e Rdn. 25; Johannsen/Henrich/
Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621 e Rdn. 9 a; Jansen/Wick FGG
3. Aufl. § 53 b Rdn. 67; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1986, 368, 371). Auch in
diesen Fällen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versiche-
rungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entschei-
dung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (vgl. Se-
natsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953). So
wäre hier durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ein fi-
nanzieller Nachteil für das NLBV gegeben, wenn es durch das angestrebte
Quasi-Splitting infolge der Kürzung der Versorgung des Ehemanns (§ 57
BeamtenVG) und der stattdessen gegenüber der DRV Bund bestehenden Er-
stattungspflicht für an die Ehefrau zu erbringenden Leistungen (§ 225 Abs. 1
SGB VI) faktisch ein günstigeres "Risiko" übernehmen könnte. Wenn aber nicht
ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungsträger mit der Be-
schwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom
Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Ent-
scheidung in seiner Rechtsstellung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG beeinträch-
tigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1996 - XII ZB 128/95 - FamRZ
1996, 482). Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versor-
gungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versor-
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gungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige
Durchführung des Wertausgleichs.
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3. Die angefochtene Entscheidung kann aber deshalb nicht bestehen
bleiben, weil das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zu-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem unzutreffenden Wert im
Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Aus-
kunft der KZVK Darmstadt zu einem erheblichen Teil eine aus Gründen des
Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde,
die für die am 17. September 1962 geborene Ehefrau nach den in §§ 72 Abs. 1
und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der KZVK-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthal-
tenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet ist. Diese Re-
gelung ist jedoch unwirksam.
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der KZVK Darm-
stadt grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so ge-
nanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-
tragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV)
vereinbart (vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.
§ 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.).
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Gemäß §§ 33 ff. der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte
in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten,
die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-
satzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €,
multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-
versorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 KZVK-Satzung im Wege der
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Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung
zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die KZVK-Satzung in den
§§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren
Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 als Besitz-
standsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die
Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das
55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu de-
nen vorliegend auch die am 17. September 1962 geborene Ehefrau gehört -
unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitz-
standsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage
des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden
(§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 KZVK-Satzung). Dagegen werden für die ren-
tenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaf-
ten gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung i.V.m. § 18
Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) er-
rechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versor-
gungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbe-
trag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in
Versorgungspunkte umgerechnet wird.
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember
2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1
KZVK-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Ent-
gelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen
monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre
vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/
Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl.
Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt aaO
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Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2
Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte
erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen
wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung
wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermit-
telt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von
der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente
abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-
Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in
der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversi-
cherungsjahr.
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-
fochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und
2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Alters-
versorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für renten-
ferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) unwirksam ist (BGHZ 174,
127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil
vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
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Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-
stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-
cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses
bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-
den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor
2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG
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nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher
BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes
ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-
gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszei-
ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-
rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von
vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-
ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-
derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-
nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf,
erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41
Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des
Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den
Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit
gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304,
- XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009,
296, 300 sowie vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung be-
stimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung enthal-
tene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit der Regelung in §§ 78
Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS identisch ist, ist sie aus den dargestellten
Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach er-
mittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich
nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle
Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008
- XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1
Satz 1 KZVK-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grund-
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entscheidung der Tarifpartner beruhen (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1,
Satz 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifau-
tonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte
vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den
Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
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Auch darf der Wert einer Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomi-
schen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-
sungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte bestimmt wer-
den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ
2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 -
FamRZ 2009, 296, 300 sowie vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröf-
fentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines
unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, be-
darf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug der am 17. September
1962 geborenen (ausgleichsberechtigten) Ehefrau bestehen keine Anhaltspunk-
te.
4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden.
Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es
nach einer Neufassung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge
in der KZVK-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des An-
rechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt und den Versor-
gungsausgleich auf dieser Grundlage neu regelt. Wegen des zugunsten des
Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Grundsatzes der reformatio
in peius darf der Ehefrau dabei kein höherer Betrag als in der angefochtenen
Entscheidung zugesprochen werden.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-
dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit
der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73
Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaus-
gleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem Oberlandesge-
richt ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der
Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der KZVK-
Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Se-
natsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303,
305, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 181/05 - FamRZ
2009, 296, 301 sowie vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
b) In der vorliegenden Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über
den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting
(§ 1587 b Abs. 1 BGB) zulässig. Zwar wirkt sich die Bewertung des bei der Er-
mittlung des Ausgleichsbetrages gegenzurechnenden Anrechts der Ehefrau bei
der KZVK Darmstadt nur auf die Höhe des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2
BGB) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei dem NLBV aus. Dennoch
kann über Rentensplitting und Quasi-Splitting nicht unabhängig voneinander
entschieden werden. Der Ehemann verfügt neben seinen beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften auch über gesetzliche Rentenanwartschaften.
Nach der Auskunft des NLBV ist wegen Überschreitens der versorgungsrechtli-
chen Höchstgrenze für die Ermittlung des durch Quasi-Splitting auszugleichen-
den Betrages eine Ruhensberechnung unter Anrechnung der gesetzlichen An-
rechte vorzunehmen (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V.m. § 55 Abs. 1
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BeamtenVG). Die Bewertung der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns
ist deshalb für das Splitting und für das Quasi-Splitting von Bedeutung.
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c) Der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend im
Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Rentenanrecht bei
einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbe-
trag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähi-
gen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen
Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB
178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit das Anrecht hingegen auf den
ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil
- wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen,
der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versor-
gungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt vgl.
Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084,
1085.
d) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die bei
der KZVK Darmstadt bestehende Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzver-
sorgung des öffentlichen Dienstes nur im Leistungsstadium volldynamisch ist
(vgl. für Anrechte bei der KZVK Baden Senatsbeschluss vom 28. November
2007 - XII ZB 188/04 - FamRZ 2008, 677), was nach der derzeitigen Konzepti-
on des Versorgungsausgleichs eine Umrechnung gemäß § 1587 b Abs. 3 Nr. 2
BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynami-
sches Anrecht erforderlich macht. Dabei ist den früheren Bedenken des Senats
gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung durch die zweite
Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I
26
- 15 -
728) und die dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I 1144) hinreichend Rechnung getragen worden (Senatsbe-
schluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 m.w.N.).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in den von der Rechtsbeschwerde an-
geführten Beschlüssen vom 2. Mai 2006 eine Verletzung der Rechte des Be-
schwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 2 GG nur vor dem Hintergrund
der in der alten Barwert-Verordnung (in der Fassung vom 22. Mai 1984) enthal-
tenen Rechenwerte bejaht (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; 1002, 1003).
Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-
rechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten
Fassung der Barwert-Verordnung ergeben können, sind entgegen dem Ein-
wand der Rechtsbeschwerde nach dem gegenwärtigen Recht hinzunehmen,
um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit
auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität
und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte
und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen
keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) oder den Eigentumsschutz, solange die Unterbewertung in einem ange-
messenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze
Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbe-
sondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann. Eine solche Korrektur-
möglichkeit ist mit § 10 a VAHRG eröffnet, der bei wesentlichen Abweichungen
der tatsächlichen Entwicklung vom Wert der abzuändernden Entscheidung eine
spätere Abänderung zulässt (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB
69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vgl. zur Behandlung minderdynamischer An-
rechte BVerfG FamRZ 2006, 1001 f., dort als teildynamische Anrechte bezeich-
net).
27
- 16 -
An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die am 1. Juli
2008 in Kraft getretene vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verord-
nung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I 969) geändert. Zwar ist darin die in der dritten
Änderungsverordnung enthaltene Befristung der Barwert-Verordnung bis zum
30. Juni 2008 vollständig aufgehoben worden. Allerdings ist inzwischen der
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG), der den Einmalausgleich aufgeben will (vgl. BT-Drucks.
16/10114), vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet worden. Mit die-
ser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der Barwert-Verordnung hinfällig,
die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu ermöglichen.
28
e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die bei der NLBV
bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine Beamtenversorgung als ins-
gesamt volldynamisches Anrecht im Sinne von § 1587 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
Abs. 3 Satz 1 BGB zu behandeln. Zwar haben die Besoldungs- und Versor-
gungsempfänger in Niedersachsen seit 2004 neben geringen jährlichen Anpas-
sungen auch sog. "Nullrunden" hinnehmen müssen; zudem sind die Anpassun-
gen der Grundgehaltssätze und Zulagen durch die Kürzung der Sonderzahlun-
gen nach § 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes im Jahr 2004 bzw.
deren weitgehendem Wegfall seit 2005 erheblich geschmälert worden (vgl. für
die Zeit ab 2002 www.nlbv.niedersachsen.de, dort unter Bezüge & Versor-
gung/Besoldung; vgl. auch VG Braunschweig, DVBl. 2009, 63 ff.). Allerdings
bestehen keine Anhaltspunkte für die Prognose, dass eine Beamtenversorgung
in Niedersachsen künftig keinen signifikanten Steigerungen mehr unterliegen
wird. Dagegen spricht bereits die zuletzt zum 1. Januar 2008 erfolgte Anpas-
sung der Grundgehaltssätze und Zulagen in Höhe von 3 % p.a. (vgl. zur Be-
handlung gesetzlicher Rentenanrechte im Versorgungsausgleich als volldyna-
misch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008,
862, 866).
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f) Im Versorgungsausgleich sind für die Bestimmung des Ehezeitanteils
eines Versorgungsanrechts im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB alle Zeiten
einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen
Laufbahn als ruhegehaltsfähig zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es entge-
gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rolle, dass bestimmte Zeiten
(wie hier die sog. Soll-Anrechnungszeiten aus einem privaten Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst; vgl. § 10 BeamtenVG) auch bei der gesetzlichen Rente
berücksichtigt werden. Dies entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die
Zwecke des Versorgungsausgleichs keine andere Beurteilung (Senatsbe-
schluss vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748 f.). Soweit sich
aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung
Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamten-
rechts verletzen, werden diese Überversorgungen nach Maßgabe des § 55
BeamtenVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt lässt, jedoch die
Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Für
die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung des Versor-
gungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung
30
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dieser Kürzungsregelung vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000
- XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 23. Februar 2000 - XII ZB
55/97 - FamRZ 2000, 749, 750).
Hahne
Richter am Bundesgerichtshof Sprick ist
Wagenitz
urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 F 75/03 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.11.2006 - 2 UF 207/04 -