Urteil des BGH vom 23.06.2009
BGH (beschwerde, wahl, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 481/09
vom
17. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-
dung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet
verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage ent-
spricht.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf