Urteil des BGH vom 29.01.2009

BGH (zpo, begründung, zulassung, haftung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 165/07
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick
und Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur „Haftung
aus Organisationsverschulden“ veranlassen die Zulassung nicht, da
kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543
Abs. 2 ZPO vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens (§§ 101 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 244.730,19 €
Kniffka Kuffer
Bauner
Eick Leupertz
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5A O 7663/04 -
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 28 U 2043/07 -